Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nur dann, wenn für die Straßenbenützer augenfällig wird, dass die Straßenverwaltung diesen Randteil ausschließlich anderen Zwecken als dem Fahrzeugverkehr gewidmet hat. Das zeigt sich vor allem an einer vollkommen anderen Oberfläche, etwa beim Straßenbankett. Ob das zutrifft, hängt von den örtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab.
Bleibt neben dem entgegenkommenden Fahrzeug noch genügend Raum, reicht das Ausweichen bei langsamer Fahrt aus. Auf einer 3,5 Meter breiten Straße genügten neben einem 1,54 Meter breiten Gegenfahrzeug 1,98 Meter bei fünfzehn bis zwanzig Kilometern in der Stunde. Dabei dürfen Sie auch die Böschung benützen.
Sie dürfen erwarten, dass sich das andere Fahrzeug mit entsprechend angepasster Geschwindigkeit nähert. Wer wegen entgegenkommender Fahrzeuge kein Fernlicht verwenden darf, muss entsprechend langsamer fahren. Konnten Sie die Annäherung allerdings über eine längere Strecke beobachten, wirkt sich die überhöhte Geschwindigkeit des anderen nicht mehr aus.
Ja. Auch wenn ein entgegenkommendes Fahrzeug zunächst nicht die ihm zukommende Fahrbahnhälfte benützt, dürfen Sie mit seiner Rückkehr rechnen, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen. Über die Reaktionszeit hinaus ist Ihnen auch eine Zeit zuzubilligen, in der Sie überhaupt erst erkennen, dass er nicht zurückkehrt.
Nein. Schotterablagerungen gelten nicht als Hindernis, das nach der Straßenverkehrsordnung als Verkehrshindernis zu kennzeichnen wäre. Eine Kennzeichnungspflicht besteht dafür nicht.
Nein. Wenn im Begegnungsverkehr ohnehin angehalten werden muss, ist es für die Verschuldensfrage unwesentlich, ob Sie ausreichend weit rechts gefahren sind. Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot tritt dann in den Hintergrund. Eine Verschuldensteilung kann trotzdem gerechtfertigt sein.
Nur im äußersten Notfall und nur dann, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, den Zusammenstoß zu vermeiden, und Sie aus triftigen Gründen mit dem Gelingen rechnen dürfen. Wer sich bei einer plötzlich auftretenden Gefahr zu schnellem Handeln gezwungen sieht und dabei rückblickend unzweckmäßig reagiert, trifft aber kein Verschulden.
Das Bankett darf auch zum Ausweichen nicht befahren werden. Wer sein Fahrzeug aber teilweise auf dem Bankett anhält, um jemandem auszuweichen, der grob gegen das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht verstößt, trifft kein messbares Mitverschulden, wenn das Erdreich nachgibt und das Fahrzeug umkippt. Ein instinktives Auslenken vor einem überbreiten, schlecht beleuchteten Fahrzeug wird dessen Halter zugerechnet.
Im fließenden Verkehr ist ein Fahrzeug, das weder hält noch parkt und sich auch nicht gerade nach einem Halten oder Parken wieder einordnet. Ebenso wenig zählt dazu, wer aus einer Hauseinfahrt, einem Parkplatz oder einer ähnlichen im Gesetz aufgezählten Fläche kommt.
Ein Abstand von einem Meter zum Straßenrand ist zulässig. Ein Abstand von 1,5 Metern oder von zwei Metern ist es dagegen nicht. Auf sehr breiten Fahrbahnen kann auch mehr genügen, wenn dadurch dem Gegenverkehr ausreichend Platz bleibt; auf stark befahrenen Straßen ohne Gehsteig und ohne Bankett gilt der Grundsatz nicht.
Können Sie mit einem großen Fahrzeug nicht im kurzen Bogen nach rechts einbiegen und müssen dafür zuerst nach links ausholen, genügt der Blinker allein nicht. Sie müssen sich außerdem überzeugen, dass das Einbiegen wegen des nachkommenden Verkehrs auf der rechten Fahrbahnhälfte gefahrlos möglich ist. Dasselbe gilt, wenn erst die enge Einfahrt das Ausholen erzwingt, und während eines länger dauernden Einbiegens auch gegenüber dem Gegenverkehr.
Das Zufahren zum linken Fahrbahnrand und das Wegfahren von dort setzt voraus, dass Sie dort auch halten oder parken. Ohne diese Absicht dürfen Sie sich aus diesem Grund nicht zum linken Rand begeben.
Ja. Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob Sie freiwillig auf den Vorrang verzichten oder ob Sie das nur tun, weil ein gesetzliches Gebot Sie dazu verpflichtet. Die Regel über den Vorrangverzicht gilt in beiden Fällen gleich.
Ja. Nähert sich ein Einsatzfahrzeug einer Kreuzung, an der seine Lichtsignale wegen der örtlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig gesehen und seine Signaltöne nur eingeschränkt gehört werden können, muss der Lenker damit rechnen, dass ein erlaubt eingeschaltetes Autoradio die Signale zusätzlich übertönt.
Ja. Die Fahrverbotszeichen der Straßenverkehrsordnung sind Schutznormen. Sie sollen den Verkehr auf den betroffenen Straßen möglichst gering halten. Erfasst sind alle Gefahren, die durch das Befahren dieser Verkehrsfläche mit Kraftfahrzeugen verursacht oder erhöht werden.
Es kommt darauf an, ob die Beeinträchtigung Ihrer körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit bei entsprechender Aufmerksamkeit zumindest unschwer erkennbar war. Maßstab ist nicht das Wissen eines Fachmanns nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft, sondern das, was jedermann nach den Erfahrungen des täglichen Lebens erkennen kann.
Ja. Ob Sie bei Grün einfahren durften, richtet sich nach der Verkehrslage in diesem Augenblick. Beurteilt wird sie aus Ihrer Sicht vor dem Unfall, also danach, was Sie damals erkennen und erwarten konnten.
Welche Sicherungsmaßnahmen einem Gastwirt zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Der Oberste Gerichtshof überprüft solche Entscheidungen nur, wenn dabei ein grober Fehler zu korrigieren ist.
Ob Sie sich als Anleger eine Mitschuld anrechnen lassen müssen, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Wichtig ist dabei, wie groß der Wissensunterschied zwischen Ihnen und der haftenden Seite war. Grundsätzlich müssen Sie wissen, dass Sie mit solchen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko eingehen und dass wesentliche Umstände nicht immer hervorgehoben werden, sondern erst beim Durchsehen der Unterlagen erkennbar sind.
Vertraulich ist eine Mitteilung, wenn die vertrauliche Behandlung ausdrücklich verlangt wurde, wenn sich aus der Lage ergibt, dass sie nicht weitergegeben werden soll, oder wenn nach den üblichen Gepflogenheiten Verschwiegenheit anzunehmen ist. Nur unter diesen Voraussetzungen kann von einer vertraulichen Mitteilung die Rede sein.
Welcher Rechtsträger für das schädigende Handeln eines Organs einzustehen hat, entscheidet sich nach der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit. Es ist also stets zu klären, in wessen Kompetenzbereich die Aufgabe fällt.
Zahlt die Versicherung, sollen dadurch nur der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen von ihren Pflichten frei werden. Dritte, die nach der Sachlage den Schaden zu tragen haben, sollen daraus keinen Vorteil ziehen.
Ob ein Verhalten rechtswidrig war, misst sich an Verhaltensgeboten, die für die konkrete Situation im Vorhinein ausformuliert sind und die erforderliche Sorgfalt bestimmen. Dabei ist darauf zu achten, dass dem Schädiger keine völlig unerfüllbaren Sorgfaltspflichten auferlegt werden.
Bei Politikern sind die Grenzen zulässiger Kritik weiter gezogen als bei Privatpersonen. Die Grenze ist dort erreicht, wo jemandem unabhängig von seinem politischen Verhalten persönlich unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird und die Wertung nach Abwägung nicht mehr vertretbar ist. Auf andere Personen, etwa Beamte eines von einem Politiker geführten Ministeriums, darf dieser eingeschränkte Schutz nicht ausgedehnt werden.
Nein. Für Schäden, die ein Organ des Staates oder einer Gemeinde in Ausübung hoheitlicher Aufgaben verursacht, gilt allein das Amtshaftungsrecht. Ansprüche nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht scheiden aus, außer es besteht eine besondere gesetzliche Haftungsregel oder eine weitergehende vertragliche Verpflichtung.
Ob jemand nach einem Arbeitsunfall geschützt ist, hängt nicht davon ab, wessen Angestellter er war oder wer ihm den Lohn gezahlt hat. Entscheidend ist allein, ob er bei seiner Tätigkeit wie ein eigener Mitarbeiter in den fremden Betrieb eingegliedert war.
Entscheidend ist, ob die fremde Firma Ihnen gegenüber wirklich weisungsbefugt war, so wie es sonst nur ein Arbeitgeber ist. Leisten Sie dagegen nur Arbeit, die ohnehin in den Aufgabenbereich Ihres eigenen Betriebs fällt, bleiben Sie Ihrem eigenen Betrieb zugeordnet.
Ein Auftraggeber darf dem beauftragten Unternehmen Anweisungen geben, damit die Arbeit richtig ausgeführt wird. Nutzt er nur dieses Recht, sind die Arbeiter des Unternehmens deshalb noch nicht in seinen Betrieb eingegliedert. Der Haftungsausschluss bei Arbeitsunfällen kommt ihm dann nicht zugute.
Ja. Die Regel, die die Ersatzpflicht des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen einschränkt, wurde durch das Gesetz über die Haftung für Eisenbahn- und Kraftfahrzeugunfälle nicht aufgehoben. Sie gilt daher weiterhin.
Nein. Wer nur allgemein dafür zu sorgen hat, andere nicht zu gefährden, und deshalb warnen muss, ist noch kein Aufseher im Betrieb. Dafür braucht es darüber hinausgehende Befugnisse, Mitbeschäftigte zu überwachen oder ihnen Anordnungen zu geben, damit der Betriebszweck erreicht wird.