Strafrecht
213 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nehmen Sie einen Angriff irrtümlich an und gehen dabei zu weit, kommt es auf Ihre Gemütslage an. Handeln Sie aus Zorn oder ähnlichen Antrieben, bleiben Sie für vorsätzliches Handeln verantwortlich. Handeln Sie aus Furcht, Schrecken oder Bestürzung, kommt nur eine Haftung für ein Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht, auch wenn Sie den Irrtum selbst nicht fahrlässig verursacht haben.
Ein Strafurteil ist undeutlich, wenn aus seinen Feststellungen nicht klar hervorgeht, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat, und zwar sowohl zum äußeren Geschehen als auch zur inneren Einstellung des Angeklagten. Ebenso muss erkennbar sein, aus welchen Gründen das Gericht zu diesem Ergebnis gekommen ist.
Nein. Handlungen, die eine spätere Irreführung bloß vorbereiten und den Entschluss des Getäuschten nicht selbst mitbestimmen, sind weder ein vollendeter Betrug noch ein strafbarer Versuch. Erst eine Irreführung, die nach dem Tatplan mit entscheidendem Gewicht auf die Herausgabe der Sache selbst zielt, überschreitet diese Schwelle.
Nur, wenn er unmittelbar aus derselben Handlung stammt. Missbraucht jemand seine Befugnis über fremdes Vermögen, wird ein Vorteil, der zugleich mit dem Nachteil entsteht, gegengerechnet. Auf Gegenforderungen außerhalb dieses unmittelbaren Ausgleichs ist nicht Bedacht zu nehmen, und eine spätere Verringerung des Schadens hilft nicht.
Wenn Sie nur meinen, das Gericht habe schon verwertete Beweise anders gewichtet als von Ihnen gewünscht, ist das kein Fehler der Urteilsbegründung. Damit bekämpfen Sie nur, wie das Gericht die Beweise gewürdigt hat, und das ist beim Obersten Gerichtshof nicht zulässig.
Dass aus denselben Umständen auch ein für Sie günstigerer Schluss möglich gewesen wäre, genügt allein nicht. Damit lassen sich noch keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellungen des Gerichts begründen.
Wer einen Rechtsfehler im Strafurteil geltend macht, muss von jenem Sachverhalt ausgehen, den das Gericht festgestellt hat. Dieser Sachverhalt ist mit dem Gesetz zu vergleichen, und es ist zu zeigen, worin das Gericht bei der Beurteilung geirrt hat. Eigene abweichende Tatsachenbehauptungen helfen nicht.
Ja. Sie müssen jeden Grund deutlich und bestimmt bezeichnen und jene Umstände anführen, die ihn begründen sollen. Werfen Sie mehrere Gründe zusammen, gehen die dadurch entstehenden Unklarheiten zu Ihren Lasten.
Ja. Beruft sich ein Zeuge in der Hauptverhandlung auf seine früheren Angaben, ohne die Aussage zu verweigern, dürfen diese Angaben verlesen werden. Das Verlesungsverbot gilt in diesem Fall nicht.
Ja. Verurteilt Sie das Gericht statt der angeklagten Tat wegen einer anderen Tat, muss Ihnen vorher Gelegenheit gegeben worden sein, sich auf den geänderten Vorwurf einzustellen. Entscheidend ist nicht die genaue Form der Belehrung, sondern dass Sie ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung Ihrer Verteidigung hatten. Eine einzelne Frage des Vorsitzenden in der Verhandlung genügt dafür nicht.
Mehrere Angriffe gegen dasselbe Opfer können getrennte Taten sein, wenn sie nicht nur äußerlich, sondern auch im Willen des Täters eigenständig sind. Beruhen sie auf einem einzigen Entschluss und liegen sie zeitlich so eng beisammen, dass sie als Einheit erscheinen, wertet das Gericht sie als eine Tat. Der Versuch tritt dann hinter die nachfolgende Vollendung zurück.
Nein. Wer die Begründung eines Strafurteils bekämpft, muss sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung wesentlich sind, und die Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit betrachten. Das Herausgreifen einzelner Punkte führt zu nichts.
Nein. Es reicht nicht, das gewünschte Ergebnis zu behaupten, also etwa einen Freispruch statt einer Verurteilung zu verlangen. Sie müssen nachvollziehbar aus dem Gesetz ableiten, warum sich dieses Ergebnis ergibt.
Nein. Nennt ein Straftatbestand mehrere gleichwertige Begehungsformen, kann die Annahme der einen statt der anderen mit diesem Rechtsmittelgrund nicht bekämpft werden. Am Schuldspruch würde sich dadurch nichts ändern.
Nicht unbedingt. Lässt sich bei genauem Lesen erkennen, dass das Gericht die wesentlichen Tatsachen feststellen wollte, liegt kein Fehler der rechtlichen Beurteilung vor, auch wenn das Urteil für Außenstehende unklar wirkt. Die Unklarheit führt dann nur zur Aufhebung, wenn sie eigens gerügt wird.
Sie müssen ausdrücklich benennen, aus welchen Tatsachen sich welche rechtliche Folge ergeben hätte sollen. Das gilt auch, wenn Sie rügen, dass bestimmte Feststellungen fehlen. Ausgangspunkt sind dabei alle Feststellungen in der Begründung des Urteils.
Nur entscheidende Tatsachen können Sie mit Erfolg bekämpfen. Entscheidend ist eine Tatsache dann, wenn davon abhängt, ob es zu einem Schuldspruch oder Freispruch kommt oder welche strafbare Handlung vorliegt. Alles andere bleibt ohne Einfluss auf das Urteil.
Sie müssen sich auf bestimmte Beweismittel aus dem Akt beziehen, die in der Hauptverhandlung vorgekommen sind. Eigene Eindrücke, Vermutungen oder ein pauschaler Verweis auf den gesamten Akteninhalt genügen nicht. Ihre Einwände müssen sich außerdem an der gesamten Beweiswürdigung des Gerichts messen lassen.
Nein, nur wenn es darauf ankommt. Angreifbar sind Feststellungen bloß, soweit sie über die Schuld oder über die rechtliche Einordnung der Tat entscheiden. Ein Betrag ist daher nur dann bekämpfbar, wenn er eine Wertgrenze berührt, von der die Strafbarkeit oder die Einstufung abhängt.
Erheben mehrere Geschädigte einander widersprechende Ansprüche oder ist ein einzelner Anspruch zweifelhaft, werden alle auf den Zivilrechtsweg verwiesen und die Sachen bei Gericht hinterlegt. Meldet nur eine Person schlüssig Ansprüche an und ist das Gericht überzeugt, dass die Sachen ihr gehören, bekommt sie diese ausgefolgt. Meldet niemand ein Recht an, werden die Sachen verkauft.
Wenn Sie im Strafverfahren einen Beweis beantragen, genügt es nicht, das Beweismittel und das Thema zu nennen. Sie müssen auch angeben, warum die Beweisaufnahme das von Ihnen behauptete Ergebnis erwarten lässt und warum dieses für die Schuld oder für die rechtliche Einstufung der Tat bedeutsam ist. Fehlt das und ergibt es sich auch nicht klar aus dem Zusammenhang, kann der Antrag abgewiesen werden.
Nein, nur in engen Grenzen. Die Tatsachenrüge soll allein schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern; dafür müssen Sie konkret auf Beweismittel aus dem Akt verweisen. Rügen, die darüber hinaus nur die Beweiswürdigung überprüfen lassen wollen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen.
Ja. Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unvollständig sein, wenn sich das Gericht mit Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen. Dafür müssen Sie aber jene Umstände, die die Aufrichtigkeit des Zeugen ernsthaft in Frage stellen und unerörtert geblieben sind, deutlich und bestimmt bezeichnen.
Dieser Einwand greift erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen wecken. Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft der Beweise, wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren erlaubt, wird dadurch nicht eröffnet.
Nein. Zusätzliche Folgen einer Verurteilung, etwa der Verlust eines Amtes, werden nicht in jedem Fall bedingt nachgesehen. Das Gericht muss annehmen können, dass schon die Androhung genügt, um Sie von weiteren Straftaten abzuhalten.
Das wird nach drei Punkten beurteilt: ob die Vorschrift im nationalen Recht zum Strafrecht zählt, welche Natur die Zuwiderhandlung wirklich hat und wie schwer die angedrohte Strafe ist. Diese Beurteilung erfolgt unabhängig davon, wie der Staat die Sache selbst einordnet. Fällt Ihr Verfahren darunter, stehen Ihnen die Garantien eines Strafverfahrens zu.
Nur wenn Sie zuvor darauf hingewiesen wurden. Werden Sie einer anderen Tat schuldig erkannt als jener, die angeklagt war, muss Ihnen das Gericht Gelegenheit geben, sich darauf einzustellen; sonst ist das Urteil nichtig. Unterscheiden sich Anklage und Urteil nur geringfügig, müssen Sie im Rechtsmittel darlegen, warum eine Belehrung nötig gewesen wäre.
Nicht immer in voller Höhe. Das Gesetz erlaubt eine Kürzung, wenn eine ungeschmälerte Zahlung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde, etwa bei einer zunächst erdrückenden Beweislage oder bei schwerwiegenden Haftgründen. Die Haftgründe allein rechtfertigen nach einem klaren Freispruch aber keine Kürzung.
Mit der Berufung gegen den Schuldspruch können Sie nur bekämpfen, wie das Gericht die Beweise gewürdigt und den Sachverhalt festgestellt hat. Dass Feststellungen fehlen, können Sie damit nicht geltend machen. Dafür brauchen Sie ein anderes Rechtsmittel.
Ja. Das Gericht soll unzulässige Anschlüsse als Privatbeteiligter möglichst früh zurückweisen; das kann auch noch nach dem Schluss der Hauptverhandlung geschehen. Gegen einen solchen Beschluss steht Ihnen eine Beschwerde offen, weil das Gesetz sie nicht ausschließt.