Strafrecht
213 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Anträge können auch noch in den Schlussvorträgen gestellt werden. Sie können sich deshalb später nicht darauf berufen, Sie seien durch den Schluss des Beweisverfahrens überrascht und an weiteren Beweisanträgen gehindert worden.
Wurden Sie wegen einer für Sie günstigeren Tat verurteilt als angeklagt und überschneiden sich die Vorwürfe, genügt der bloße Hinweis auf die Abweichung nicht. Sie müssen im Rechtsmittel nachvollziehbar darlegen, dass Sie sich bei diesem geänderten rechtlichen Gesichtspunkt anders verteidigt hätten.
In der Regel nein. Ist die Tat mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht, spricht schon das für eine hohe kriminelle Energie. Eine Erledigung ohne Verurteilung, etwa gegen eine Geldzahlung, kommt dann meist nicht in Betracht. Bei einem jungen Erwachsenen und einer Strafdrohung von fünfzehn Jahren gilt das erst recht.
Nein, in diesem Umfang nicht. Damit Sie Ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können, müssen Sie vorher nicht nur Ort und Zeit der Vernehmung kennen, sondern auch wissen, worum es dabei geht. Wussten Sie das zu einem bestimmten Vorwurf nicht, gilt die Vernehmung insoweit nicht als eine, bei der Sie fragen konnten. Der Zeuge ist dann insoweit nicht von der Aussage befreit und das Protokoll darf nicht verlesen werden.
Dass dem Opfer im Strafverfahren ein Betrag zugesprochen wird, hindert das Gericht nicht daran, gleichzeitig den Gewinn aus der Tat für verfallen zu erklären. Der Verfall entfällt nur, soweit der Täter die zivilrechtlichen Ansprüche aus der Tat bereits erfüllt oder dafür Sicherheit geleistet hat.
Wenn Sie einen Begründungsmangel des Urteils rügen, müssen Sie genau angeben, auf welche Feststellungen sich der Mangel bezieht. Ein pauschaler Hinweis auf sämtliche Tatbestandsmerkmale reicht dafür nicht aus. Auch ein bloßer Verweis auf die Beweiswürdigung genügt nicht.
Wenn das Gesetz von solchen Taten spricht, sind damit Taten gemeint, die genau jenen Tatbestand erfüllen, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird, und zwar nach den äußeren wie den inneren Merkmalen. Es muss also möglich sein, die Vortat unter denselben Tatbestand einzuordnen, wenn man das Wort gewerbsmäßig gedanklich wegstreicht.
Gewerbsmäßigkeit scheidet aus, wenn Ihre Taten insgesamt nur ein geringfügiges Einkommen bringen sollten. Werfen Sie dem Gericht in Ihrem Rechtsmittel vor, dazu keine Feststellungen getroffen zu haben, müssen Sie auf konkrete Anhaltspunkte hinweisen, die in der Hauptverhandlung hervorgekommen sind.
Grundsätzlich nicht, denn eine einwandfreie Zustimmung des Machtgebers schließt den Missbrauch aus. Bei einer Gesellschaft können die Gesellschafter diese Zustimmung erteilen, bei einer Gesellschaft als Alleingesellschafterin deren vertretungsbefugtes Organ. Wirken die Vertreter von Mutter- und Tochtergesellschaft aber zum Nachteil des wirtschaftlich Berechtigten zusammen, wirkt die Zustimmung nicht entlastend.
Wenn gegen einen Rechtsanwalt eine Disziplinarstrafe verhängt wird, gelten sinngemäß dieselben Grundsätze wie bei der Strafzumessung im Strafrecht. Erschwerende und mildernde Umstände sind gegeneinander abzuwägen.
Die Strafen im Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte sind im Gesetz nach ihrer Strenge geordnet. Der schriftliche Verweis ist die mildeste, die Streichung von der Anwaltsliste die strengste Strafe. Für den Vergleich einer Geldstrafe mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe muss daher nicht auf das Strafgesetzbuch zurückgegriffen werden.
Spruch und Begründung eines Urteils bilden ein untrennbares Ganzes. Ist der Spruch unglücklich formuliert, schadet das nicht, wenn aus der Begründung deutlich hervorgeht, welches Verhalten zu dieser Beurteilung geführt hat.
Wer ein Strafurteil wegen eines Begründungsmangels bekämpft, muss genau angeben, worin dieser Mangel liegt. Die bloße allgemeine Behauptung, das Urteil sei unzureichend begründet, genügt nicht. Der Oberste Gerichtshof kann darauf dann nicht eingehen.
Ein Begründungsfehler zählt nur, wenn er Tatsachen betrifft, die für die Schuldfrage wichtig sind. Wichtig sind sie dann, wenn sie beeinflussen, unter welches Gesetz die Tat fällt oder welcher Strafrahmen gilt.
Auch wer von einem Verfall betroffen ist, muss ein Rechtsmittel innerhalb derselben Frist anmelden wie der Angeklagte. Diese Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils, selbst wenn Sie dabei nicht anwesend waren.
Die einzelnen Gründe, aus denen ein Strafurteil bekämpft werden kann, sind ihrem Wesen nach verschieden und müssen getrennt ausgeführt werden. Dabei ist jeweils genau anzugeben, wodurch man sich beschwert erachtet. Ein pauschaler Verweis auf das Vorbringen zu den anderen Gründen genügt nicht.
Ein Urteil muss das tatsächliche Geschehen festhalten. Werden bloß die Worte des Gesetzes wiederholt, ohne einen Bezug zum wirklichen Sachverhalt herzustellen, fehlen in Wahrheit die Feststellungen. Das ist ein Rechtsfehler.
Wer einen Begründungsmangel geltend macht, muss die gesamte Begründung des Urteils berücksichtigen. Einzelne Sätze aus dem Zusammenhang zu reißen genügt nicht.
Für die Zuständigkeit kommt es darauf an, wo Sie nach der Entlassung tatsächlich wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten. Eine polizeiliche An- oder Abmeldung kann ein Hinweis darauf sein, genügt für sich allein aber nicht als Beweis.
Wer von einem Verfall betroffen ist, darf eine versäumte Frist mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung nachholen. Sie können sich dabei aber nicht allein darauf berufen, dass Sie am Verfahren nicht beteiligt waren.
Enthält ein Verhalten sowohl aktive als auch untätige Anteile, wird vorrangig vom aktiven Tun ausgegangen. Nur wenn es überhaupt kein aktives Verhalten gibt, an das angeknüpft werden kann, kommt es auf eine besondere Pflicht an, den Erfolg abzuwenden.
Ja. Wenn das Zollamt bestätigt, dass ein mit Bescheid festgesetzter Straßenverkehrsbeitrag eingehoben wurde, handelt es als Behörde und nicht wie ein gleichrangiger Vertragspartner. Der Beamte nimmt damit ein Amtsgeschäft vor.
Ja. Die Verwaltung der vom Bund hergestellten Stempelmarken gehört zur Finanzverwaltung und ist damit behördliches Handeln. Daran ändert sich nichts dadurch, dass Private bei der weiteren Verbreitung dieser Wertzeichen mitwirken.
Wer als Nebenbeteiligter von einem Strafurteil betroffen ist, hat dieselben Rechtsmittelrechte wie der Angeklagte, aber keine weitergehenden. Die Frist läuft ab der Verkündung des Urteils, auch wenn Sie nicht ermittelt oder nicht geladen werden konnten.
Entscheidungen über die Abschöpfung der Bereicherung sind zwar mit Berufung anzufechten. Rechtsfragen, die dabei gelöst werden, prüft der Oberste Gerichtshof aber im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde.
Dass der Sachverhalt im Strafverfahren nicht ausreichend ermittelt wurde, können Sie beim Obersten Gerichtshof nur dann geltend machen, wenn Sie behaupten, an einem entsprechenden Antrag gehindert gewesen zu sein. Wer den Antrag hätte stellen können, kann sich später nicht darauf berufen.
Wer im Strafverfahren eine bestimmte rechtliche Folge behauptet, muss sie nachvollziehbar aus dem Gesetz ableiten. Eine bloße Behauptung reicht dafür nicht.
Wenn die Straftaten im Urteil falsch zusammengefasst bezeichnet wurden, dennoch aber erkennbar ist, welche Taten gemeint sind, hebt das Höchstgericht das Urteil nicht auf. Es stellt den Inhalt des Schuldspruchs stattdessen klar. Voraussetzung ist, dass sich das aus den festgestellten Tatsachen ergibt.
Die Vorschriften über die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gelten nicht für Haftungsbeteiligte. Für diese besteht eine eigene Regelung.
Entscheidet ein Gericht im Strafverfahren nach eigenem Ermessen, kann diese Entscheidung mit einer Beschwerde grundsätzlich nicht überprüft werden. Eine Ausnahme besteht, wenn aus der Begründung hervorgeht, dass das Gericht von einer falschen Rechtsansicht ausgegangen ist. Dann hat es sein Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes ausgeübt und die Entscheidung ist überprüfbar.