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Verfahrensrecht

3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Reihenfolge der Prüfung im Amtshaftungsverfahren

Bevor das Gericht den Verwaltungsgerichtshof befasst, muss es zuerst die Grundfragen klären: ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, ob dieser Schaden auf das beanstandete Verhalten zurückgeht und ob den Behördenmitarbeitern ein Verschulden vorzuwerfen sein kann.

Kein Antragsrecht auf Prüfung eines Gesetzes

Sie können als Partei nicht beantragen, dass das Gericht den Verfassungsgerichtshof mit der Sache befasst. Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen, weil den Parteien dieses Recht nicht zusteht.

Akteneinsicht beim Obersten Gerichtshof

In der Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofs wird den Parteien nur mitgeteilt, ob und wann ein Schriftstück eingelangt oder abgesendet wurde und welches Aktenzeichen es hat. Eine Einsicht in die Akten dieses Gerichts ist für Sie und Ihren Vertreter ausgeschlossen.

Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Richters

Wurde Ihre Ablehnung eines Richters vom Erstgericht zurückgewiesen und diese Entscheidung vom Rekursgericht bestätigt, ist dagegen kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.

Mündliche Verhandlung bei neuem Vorbringen

Haben Sie zulässiges neues Vorbringen schon in der Berufungsschrift erstattet, ist darüber mündlich zu verhandeln. Eine mündliche Berufungsverhandlung ist auch dann anzuberaumen, wenn niemand sie beantragt hat.

Tod des Angeklagten im Strafverfahren · günstig für Angeklagter

Mit dem Tod endet jede weitere Strafverfolgung. Ein noch nicht rechtskräftiges Urteil kann nicht mehr rechtskräftig werden, und ein zu Lebzeiten eingebrachtes Rechtsmittel wird gegenstandslos. Der Oberste Gerichtshof bricht das Rechtsmittelverfahren ab und gibt die Akten an das Erstgericht zurück.

Ende des Rechtszugs bei Richterablehnung

Hat schon das Gericht erster Instanz Ihren Antrag auf Ablehnung eines Richters zurückgewiesen und hat die zweite Instanz das bestätigt, ist damit Schluss. Ein weiteres Rechtsmittel steht Ihnen dagegen nicht zu.

Beweisantrag ohne Beweisthema

Nein. In einem Beweisantrag müssen Sie nicht nur das Beweismittel nennen, sondern auch, was damit bewiesen werden soll. Fehlt dieses Thema, kann das Gericht den Antrag nicht überprüfen und muss ihn nicht beachten.

Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde

Nein. Das Gesetz sieht nur eine einzige Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor. Eine Ergänzung oder eine zweite Fassung wird nicht berücksichtigt, auch wenn sie noch innerhalb der Frist eingebracht wird.

Nur ein Schriftsatz je Rechtsmittel

Für ein Rechtsmittel gibt es nur eine Ausführung. Bringen Sie mehrere ein, zählt allein jene, die zuerst bei Gericht eingelangt ist.

Rechtsmittelausschluss bei Wiedereinsetzung

Gegen die Entscheidung, mit der jemandem eine versäumte Frist wieder eröffnet wird, gibt es kein Rechtsmittel. Dass das Gesetz diesen Weg versperrt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Zustellung an den Vertreter im Außerstreitverfahren

Ja. Die Regel über die Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter gilt auch im Außerstreitverfahren. Haben Sie einen Vertreter bestellt, bekommt er die Schriftstücke.

Unwirksames Zugeständnis im Prozess

Ergibt sich aus dem Akteninhalt eindeutig, dass eine als zugestanden angenommene Tatsache nicht stimmt, liegt gar kein wirksames Zugeständnis vor. Das Gericht darf sie dann nicht ungeprüft übernehmen.

Einbringung des Rekurses beim richtigen Gericht

Der Rekurs ist immer bei jenem Gericht einzubringen, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Das gilt auch dann, wenn die Sache an ein anderes Gericht überwiesen wurde und dieses die Entscheidung zugestellt hat.

Tatsachen im Revisionsrekurs

Die vom Gericht festgestellten Tatsachen können Sie mit einem Revisionsrekurs nicht bekämpfen. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung findet dort nicht statt.

Fehlerhafter Rechtsmittelantrag · günstig für Rechtsmittelwerber

Nicht unbedingt. Ergibt sich aus Ihrer Anfechtungserklärung und den Ausführungen zweifelsfrei, in welchem Umfang Sie das Urteil bekämpfen, schadet auch ein verfehlter Antrag nicht. Das gilt für die Berufung ebenso wie für die Revision.

Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit

Bei der Frage, ob ein Richter unbefangen ist, wird ein strenger Maßstab angelegt. Die Ablehnung darf aber nicht dazu dienen, einen unliebsamen Richter loszuwerden. Weil jeder Anspruch auf den gesetzlich zuständigen Richter hat, ist hier maßvoll vorzugehen.

Beweismaß im Zivilprozess

Im Zivilverfahren genügt für den Beweis eine hohe Wahrscheinlichkeit. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nur in besonderen Fällen verlangt.

Allgemein bekannte Tatsachen im Prozess

Allgemein bekannt sind nur jene Tatsachen, die beliebig vielen Menschen bekannt oder jederzeit ohne Schwierigkeiten zuverlässig wahrnehmbar sind. Dazu zählen etwa Erfahrungssätze des täglichen Lebens, geografische Gegebenheiten oder Ereignisse des Zeitgeschehens. Auch eine Eintragung im Firmenbuch oder Grundbuch kann als bekannt angesehen werden.

Rechtsmissbrauch als Einzelfallfrage

Ob im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorliegt, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.

Fehlende Unterschrift auf dem Rechtsmittel · günstig für Rechtsmittelwerber

Nein. Auch in Grundbuchsachen kann eine fehlende Unterschrift auf einem Rechtsmittel nachträglich verbessert werden. Das Rechtsmittel wird deswegen nicht zurückgewiesen.

Inhalt statt Bezeichnung der Berufungsgründe · günstig für Rechtsmittelwerber

Es kommt nicht darauf an, wie Sie die Gründe Ihrer Berufung bezeichnen. Entscheidend ist, welchem Berufungsgrund Ihre Ausführungen inhaltlich zuzuordnen sind.

Bindung an Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs

Hat der Europäische Gerichtshof eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts beantwortet, sind das vorlegende Gericht und alle anderen Gerichte in derselben Sache daran gebunden. Sie müssen die vorgegebene Auslegung ihrer Entscheidung zugrunde legen.

Keine Unterbrechung wegen fremder Vorlage

Wenn ein Gericht dem Europäischen Gerichtshof eine Frage vorlegt, muss ein anderes Gericht sein Verfahren deswegen nicht unterbrechen oder aussetzen. Das gilt auch dann, wenn dort dieselbe Rechtsfrage zu beurteilen ist.

Prüfung der internationalen Zuständigkeit

Ob ein österreichisches Gericht international zuständig ist, prüft es zunächst anhand der Angaben in der Klage. Diese Angaben sind der erste Maßstab.

Wesentlichkeit eines Verfahrensfehlers

Ein Fehler im Verfahren führt nur dann dazu, dass das Urteil aufgehoben wird, wenn er für die Entscheidung wesentlich war. Er muss sich also auf das Ergebnis auswirken haben können.

Falsche Verfahrensart bei Gericht · günstig für Antragsteller

Nein. Bringen Sie Ihr Anliegen in der falschen Verfahrensart ein, wird es nicht zurückgewiesen, sondern umgedeutet und im richtigen Verfahren behandelt. Ab dann gelten die Regeln dieses Verfahrens. Wird dennoch im falschen Verfahren weiterverhandelt, ist dieser Teil des Verfahrens nichtig.

Zurückhalten benützbarer Beweismittel · günstig für Prozessgegner

Beweismittel, die Sie schon im laufenden Verfahren verwenden können, dürfen Sie nicht für eine spätere Wiederaufnahme zurückhalten. Das gilt auch dann, wenn Sie hoffen, dass sich die Beweislage später verdichtet.

Verbesserungsversuch vor Abweisung der Klage · günstig für Kläger

Bevor ein unschlüssiges Klagebegehren abgewiesen wird, muss das Gericht stets zuerst einen Verbesserungsversuch unternehmen. Eine Abweisung ohne diesen Schritt ist nicht zulässig.

Rechtsmittel gegen Entscheidungen des OGH

Nein. Der Oberste Gerichtshof ist die letzte Instanz in Zivil- und Strafsachen, seine Entscheidungen sind im Inland nicht mehr überprüfbar. Rechtsmittel dagegen sind unzulässig, ebenso Anträge, die inhaltlich auf eine Abänderung hinauslaufen.