Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Auch wenn der Fall bereits beim Obersten Gerichtshof liegt, können beide Seiten vereinbaren, dass das Verfahren ruht. Solange dieses Ruhen dauert, entscheidet der Oberste Gerichtshof nicht in der Sache.
Nichtig ist eine Entscheidung aus diesem Grund nur dann, wenn ihr Spruch in sich widersprüchlich ist oder wenn eine Begründung überhaupt fehlt. Ist die Begründung bloß mangelhaft, liegt keine Nichtigkeit vor.
Was das erste Gericht festgestellt hat und von Ihnen nicht angefochten wird, steht für die weiteren Instanzen fest. Die höheren Gerichte sind daran gebunden.
Nein. Hat das Berufungsgericht gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken, muss es sich nicht mit jeder einzelnen Aussage und nicht mit jedem Ihrer Argumente eigens auseinandersetzen.
Nein. Ergibt sich aus Ihren Berufungsausführungen eindeutig, welche Entscheidung Sie anstreben, schadet ein missglückter oder versehentlich falscher Antrag nicht. Maßgeblich ist der gesamte Schriftsatz, nicht nur der Wortlaut des Antrags.
Eine mangelhafte Begründung des Urteils macht das Verfahren nicht fehlerhaft im Sinn der Anfechtungsgründe. Sie führt auch nicht dazu, dass das Urteil nichtig wäre.
Das Berufungsgericht muss sich bei der Überprüfung der Feststellungen nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und nicht mit jedem einzelnen Argument der Berufung auseinandersetzen. Dass ein Punkt in der Begründung nicht eigens erwähnt wird, macht die Entscheidung daher noch nicht fehlerhaft.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.
Nein. Ein privates Gutachten über österreichisches Recht, das Sie Ihrem Rechtsmittel anschließen, bleibt unbeachtlich. Der Oberste Gerichtshof muss darauf nicht eingehen, weil er das Recht selbst kennt.
Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.
Sie dürfen sich bei der Ausführung einer Revision nicht damit begnügen, auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu verweisen, etwa auf Ihre Berufung.
Eine Revision an den Obersten Gerichtshof muss von einem Rechtsanwalt verfasst sein. Sie können daher kein von Ihnen selbst geschriebenes Schriftstück beilegen und zum Inhalt der Revision erklären. Diese Vorschrift soll Sie vor Nachteilen schützen und das Verfahren vereinfachen.
Nein. Der Oberste Gerichtshof entscheidet grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung; ob er eine anberaumt, liegt in seinem Ermessen. Über Tatsachen wird dort ohnehin nicht mehr verhandelt, und Beweise werden keine mehr aufgenommen.
Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn Sie es zur Wahrung Ihrer Rechte auch tatsächlich brauchen. Fehlt dieses Bedürfnis, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Ja. Bekämpfen Sie einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts, kann der Oberste Gerichtshof gleich in der Sache entscheiden. Diese Entscheidung darf auch zu Ihrem Nachteil ausfallen. Das gilt ebenso in Sozialrechtssachen.
Im Rekursverfahren ist keine mündliche Verhandlung vorgesehen. Ein Antrag, eine solche Verhandlung anzuberaumen, geht daher ins Leere.
Sie können nicht vereinbaren, dass eine Sache dem Gericht entzogen und stattdessen eine Verwaltungsbehörde dafür zuständig wird. Eine solche Vereinbarung ist unzulässig.
Bei der Frage, ob Befangenheit vorliegt, wird ein strenger Maßstab angelegt. Grund dafür ist das Ansehen der Justiz.
Nein. Ist der Richter mit dem Bevollmächtigten einer Partei verwandt oder verschwägert, ist er von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn der Parteienvertreter sein Ehegatte ist.
Von einem Richter wird erwartet, dass er auch dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei gegen ihn eine Klage, eine Beschwerde oder eine Anzeige eingebracht hat. Allein deshalb ist er nicht befangen.
Sofort. Sie müssen Ihr Ablehnungsrecht ausüben, sobald Ihnen der Grund für die Befangenheit bekannt wird. Lassen Sie sich danach noch in die Verhandlung ein oder stellen Sie Anträge, verlieren Sie das Recht, den Richter abzulehnen.
Ja. Bringen Sie alle Gründe vor, die Ihnen bekannt sind. Auf Gründe, die Sie zurückhalten, können Sie sich später nicht mehr berufen, weil angenommen wird, dass Sie darauf verzichtet haben.
Es soll auf jeden Fall vermieden werden, dass der Eindruck entsteht, ein Richter lasse sich von etwas anderem als der Sache leiten. Schon dieser Anschein soll nicht aufkommen.
In der Regel ja. Zeigt ein Richter selbst an, dass er befangen ist, wird das grundsätzlich anerkannt. Nur wenn die genannten Umstände offensichtlich untauglich sind oder die Anzeige missbräuchlich erfolgt, gilt das nicht.
Dann bleibt es meist beim bisherigen Gericht. Spricht die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig für das andere Gericht, gibt der Gerichtshof jener Partei den Vorzug, die der Verlegung widerspricht.
Nein. Die Bewertung, die Sie in der Klage vorgenommen haben, bindet das Gericht, die Gegenseite und Sie selbst. Auch ein Begehren, das Sie bloß sprachlich und nicht inhaltlich ändern, führt zu keiner neuen Bewertung.
Auf den Wohnort der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen. Wo Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt die Kanzlei hat, zählt dabei nicht. Auch ein Ort, an dem ein Augenschein stattfinden soll, kann für die Verlegung sprechen.
Nur ausnahmsweise. Die Übertragung soll die Ausnahme bleiben, damit die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt wird. Widerspricht eine Partei und lässt sich die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Seiten beantworten, bleibt es beim bisherigen Gericht.
Das Gericht muss den Verwaltungsgerichtshof nur dann befassen, wenn es selbst den Bescheid für rechtswidrig hält. Dass Sie als Kläger diese Ansicht vertreten, genügt dafür nicht.