Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja, soweit verzichtet wird. Zieht der Kläger die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, ist die einstweilige Verfügung auf Antrag aufzuheben. Dasselbe gilt, wenn er das Begehren nur um jenen Teil einschränkt, den die Verfügung sichert, und darin ein Teilverzicht liegt.
Im Verfahren über eine einstweilige Verfügung ist das Rekursgericht an die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht gebunden. Es darf die vorliegenden Beweise selbst anders bewerten.
Ja, im Ausmaß Ihres Erfolgs. Wehren Sie als Gegner der gefährdeten Partei nur einen Teil des Sicherungsantrags ab, steht Ihnen der Kostenersatz in diesem Umfang zu. Bleiben Sie dagegen zur Gänze erfolglos, tragen Sie Ihre Kosten endgültig selbst.
Nein. Eine Sicherheitsleistung darf nicht so hoch bemessen werden, dass sie die Durchführung einer an sich berechtigten Verfügung verhindert. Das gilt besonders, wenn Ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten gerade auf das Verhalten des Gegners zurückgehen. Später kann der Betrag aber erhöht werden, etwa bei unerwartet langer Verfahrensdauer.
Auch im Verfahren außer Streitsachen kann die Bezeichnung einer Partei richtiggestellt werden. Weil es dort keine eigene Regelung gibt, gelten dafür sinngemäß die Vorschriften des Zivilprozesses.
Ja. Auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung dürfen Sie den behaupteten Gefährdungen mit sofort greifbaren Beweismitteln entgegentreten. Sie können auch eigene Einwendungen erheben, etwa dass Sie einen Ehebruch verziehen haben oder dass Sie sich geirrt haben.
Mit dem Widerspruch können Sie alles vorbringen, was gegen die Verfügung spricht: dass der Anspruch nicht bescheinigt war, dass er gar nicht besteht, oder dass die Maßnahme unzulässig oder unangemessen ist. Behaupten Sie, der Anspruch bestehe nicht, müssen Sie die dafür sprechenden Tatsachen selbst glaubhaft machen.
Ob eine Sache vor die Gerichte gehört, beurteilt das Gericht ausschließlich nach dem, was in der Klage behauptet wird. Was die Gegenseite einwendet, spielt dafür keine Rolle.
Wer die im Titel festgelegte Pflicht zur eidlichen Angabe des Vermögens freiwillig erfüllen will, muss das beim Bezirksgericht als Außerstreitgericht tun. Das Prozessgericht ist dafür nicht zuständig.
Für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters gelten die Regeln jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt. Besteht dort keine Pflicht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, muss auch Ihr schriftliches Rechtsmittel nicht von einem Anwalt unterschrieben sein.
Erst dann, wenn der Beschluss über seine Bestellung ordnungsgemäß zugestellt und damit wirksam geworden ist. Vorher kann der Kurator nicht rechtswirksam tätig werden, weil der Beschluss seine gestaltende Wirkung erst mit der Zustellung entfaltet.
Wurden Sie im Verfahren erster Instanz nicht gehört, ist dieser Mangel behoben, wenn Sie Ihren Standpunkt im Rechtsmittel darlegen konnten. Das gilt aber nicht, wenn Ihr Recht auf Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde.
Im außerstreitigen Verfahren sind die Beweismittel nicht beschränkt. In Betracht kommt alles, was geeignet und zweckdienlich ist, den Sachverhalt zu klären, also Beteiligte, Zeugen und Sachverständige, Urkunden und Augenschein, ebenso schriftliche Auskünfte von Behörden, Kammern oder Banken sowie der Inhalt anderer Akten. Wie weit das Gericht davon Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen.
Im Außerstreitverfahren gilt der Grundsatz nicht, dass das Gericht die Beweise unmittelbar selbst aufnehmen muss. Das Gericht darf seine Entscheidung daher auch auf Erhebungen stützen, die es nicht selbst durchgeführt hat.
Im außerstreitigen Verfahren, etwa in Familien- oder Obsorgesachen, kann auch der Oberste Gerichtshof überprüfen, wie die Beweise gewürdigt wurden. Das ist eine Besonderheit dieses Verfahrens.
Sie dürfen einen Antrag auch bloß hilfsweise stellen, also für den Fall, dass Ihr Hauptantrag nicht durchdringt. Über einen solchen Hilfsantrag wird nur entschieden, wenn der Hauptantrag abgewiesen wird. Wird dem Hauptantrag stattgegeben, ist dem Hilfsantrag die Grundlage entzogen.
Nein. Wer den Spruch der Entscheidung nicht angreift, sondern nur einzelne Punkte ihrer Begründung verbessert haben will, hat keinen Nachteil, den ein Rechtsmittel beseitigen könnte. Sein Rekurs wird deshalb zurückgewiesen. Nur bei aufhebenden Beschlüssen und Zwischenurteilen kann sich ein Nachteil ausnahmsweise schon aus der Begründung ergeben.
Ein Rekurs im Verfahren außer Streitsachen steht nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt sind. Wer davon nicht betroffen ist, kann den Beschluss nicht bekämpfen.
Sie müssen erkennbar machen, welche Entscheidung Sie bekämpfen und warum Sie sich dadurch benachteiligt fühlen. Es genügt nicht, nur die gesetzlichen Anfechtungsgründe aufzuzählen oder anzukündigen, dass Sie ein Rechtsmittel erheben werden. Fehlen solche Angaben ganz, weist das Gericht Ihr Rechtsmittel zurück.
Nein. Die Zustellung eines Gerichtsbeschlusses begründet für Sie keine Rechte, sie setzt allenfalls eine Frist in Gang. Deshalb können Sie die Anordnung der Zustellung nicht mit einem Rechtsmittel bekämpfen. Ohne eigenes Rechtsschutzinteresse gibt es auch in Grundbuchsachen kein Rekursrecht.
Hinterlegt ein Schuldner Geld bei Gericht, entstehen dadurch nur zwischen ihm und dem Gericht Rechtsbeziehungen. Gegenüber dem Vertragspartner ist es nichts anderes als eine einseitige Handlung des Schuldners, auf die dieser keinen Einfluss nehmen kann. Als Vertragspartner haben Sie in diesem Verfahren daher keine Parteistellung.
Wurden Sie vom Erstgericht ordnungsgemäß zur Äußerung aufgefordert und haben Sie sich nicht geäußert, haben Sie keine eigenen Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Dem Sachverhalt, von dem das Gericht wegen Ihres Schweigens ausgehen durfte, können Sie im Rekurs keine neuen, abweichenden Behauptungen entgegensetzen.
Nein. Auch wenn Sie im Rekurs neue Umstände und Beweismittel anführen dürfen, müssen die Tatsachen, auf die Sie Ihren Antrag stützen, schon in erster Instanz vorgebracht werden. Was Sie dort nicht sagen, holen Sie im Rechtsmittel nicht nach.
Im Rekurs dürfen Sie zwar Neues vorbringen, aber keine neuen Sachanträge stellen. Was Sie begehren wollen, müssen Sie also bereits in erster Instanz beantragt haben.
Sie dürfen neue Umstände und Beweismittel nur ergänzend nachtragen. Die Sachlage, die dem ersten Gericht vorlag, dürfen Sie damit nicht verschieben. Neue Anträge stellen oder eine weitere Person in das Verfahren hineinziehen können Sie auf diesem Weg nicht.
Ihr Rechtsmittel wird zurückgewiesen, wenn Sie im Zeitpunkt der Entscheidung darüber keinen Nachteil mehr haben. Hat sich die Sache inzwischen von selbst erledigt, etwa weil der betroffene Zeitraum abgelaufen ist, fehlt dieses Interesse. Das Gericht entscheidet dann nicht mehr inhaltlich.
Sie dürfen im Rekurs Ihr bisheriges Vorbringen berichtigen oder ergänzen und für unbewiesene Behauptungen neue Beweise anbieten. Ganz neue oder davon abweichende Behauptungen und neue Anträge sind dagegen nicht zulässig. Was Sie schon in erster Instanz hätten vorbringen können, können Sie später nicht nachholen.
Nein. Im außerordentlichen Revisionsrekurs sind Neuerungen unzulässig. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage, wie sie vor den unteren Instanzen bestand. Später eingetretene Ereignisse können nur Anlass für einen neuen Antrag sein.
Was sich erst nach der Entscheidung der ersten Instanz ereignet hat, kann bei der Entscheidung über den Revisionsrekurs nicht mehr berücksichtigt werden. Solche neuen Tatsachen bleiben dort außer Betracht.
Äußern Sie sich trotz Aufforderung nicht, gilt das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers als zugestanden, soweit es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sie dem Antrag trotz Ihres Schweigens entgegentreten. Ob dem Begehren stattzugeben ist, prüft das Gericht auf dieser Grundlage. Im Rekurs können Sie diesem Sachverhalt keine abweichenden Behauptungen mehr entgegensetzen.