Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Schritte im Verfahren können Sie nicht von einer Bedingung abhängig machen und auch nicht befristen. Ein nur bedingt erhobenes Rechtsmittel weist das Gericht zurück.
Ja. Ein Rechtsmittel, das am letzten Tag der Frist auch nach Ende der Amtsstunden bei Gericht einlangt, ist rechtzeitig. Weil die mitgefaxte Unterschrift nicht genügt, müssen Sie aber eine gleichlautende, eigenhändig unterschriebene Ausfertigung nachreichen. Ob Sie das von sich aus oder erst über Auftrag des Gerichts tun, macht keinen Unterschied.
Solange Zweifel offen bleiben, wird zu Ihren Gunsten angenommen, dass ein Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht wurde. Liegt aber ein amtlicher Zustellnachweis vor, gilt dieser zunächst als voller Beweis. Dann müssen Sie beweisen, dass die Angaben darin nicht stimmen.
Solange sich eine Verspätung nicht eindeutig aus dem Akt ergibt, gilt Ihr Rechtsmittel als rechtzeitig und muss inhaltlich behandelt werden. Bleiben nach Nachforschungen des Gerichts Zweifel, wirken diese zu Ihren Gunsten. Liegt allerdings schon eine amtliche Urkunde über die Zustellung vor, müssen Sie den Gegenbeweis führen.
Wenn Sie in einem Schriftsatz in erster Linie den Rekurs gegen die Zurückweisung wegen Verspätung betreiben und daneben auch die Wiedereinsetzung beantragen, ist zuerst über den Rekurs zu entscheiden.
Grundsätzlich prüft der Oberste Gerichtshof das Ermessen der Untergerichte nicht nach. Sind bei der Ausübung des Ermessens aber schwere Fehler unterlaufen, die an einen Missbrauch heranreichen, können Sie das dennoch an den Obersten Gerichtshof herantragen.
Ob ein Anspruch vermögensrechtlich ist, richtet sich nach seinem Inhalt. Vermögensrechtlich sind Ansprüche, die vererbt oder übertragen werden können. Rein persönliche Rechte und Familienrechte zählen nicht dazu.
In Unterhaltssachen können Sie das Höchstgericht nur anrufen, wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht. Streiten Sie nur über die Beurteilung Ihres Einzelfalls, ist dieser Weg verschlossen.
Nein. Eine Entscheidung, die eine Rechtslage erst gestaltet, wirkt erst ab dem Zeitpunkt, in dem sie rechtskräftig wird. Für die Zeit davor ändert sie nichts.
Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.
Nein. Nur wenn das Gericht eine Belehrung oder Anleitung ganz unterlassen oder unvollständig gegeben hat, liegt ein Verfahrensmangel vor. Eine inhaltlich unrichtige Belehrung begründet für sich allein keinen Mangel des Verfahrens.
Ein schwerer Verfahrensfehler liegt nur dann vor, wenn ein Richter mitentschieden hat, dessen Ablehnung tatsächlich für berechtigt erklärt wurde. Die bloße Ablehnung durch eine Partei genügt nicht. Wird die Ablehnung abgewiesen, bleibt die Entscheidung gültig.
Auch im außerstreitigen Verfahren muss das Gericht von sich aus beachten, dass über die Sache bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das gilt in jedem Stadium des Verfahrens. Sie müssen es nicht eigens einwenden.
Über Kosten und über die Gebühren von Sachverständigen entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ist ausgeschlossen, auch wenn es nur darum geht, wer zahlen muss. Zum Kostenpunkt zählen auch die Kosten eines Kurators.
Bei der Regelung der Verhältnisse zwischen Miteigentümern gilt das Antragsprinzip uneingeschränkt. Das Gericht ist an Ihren Antrag gebunden und darf Ihnen nichts zusprechen, was Sie nicht beantragt haben.
Was eine gerichtliche Entscheidung rechtlich bedeutet, ergibt sich aus dem Wortlaut ihres Spruchs und ihrer Begründung gemeinsam mit dem angewendeten Gesetz. Es kommt nicht darauf an, was die beteiligten Personen gemeint haben könnten. Im Zweifel wird eine Entscheidung so verstanden, dass sie nicht gesetzwidrig erscheint.
Nein, nicht der Botschaft selbst. Eine Gesandtschaft oder Botschaft ist nur eine Behörde eines fremden Staates und kann als solche nicht Partei eines Gerichtsverfahrens sein. Eine gegen sie gerichtete Aufkündigung ist deshalb zurückzuweisen.
Nein. Österreichische Gerichte wenden immer nur österreichische Verfahrensvorschriften an, auch wenn sie in der Sache selbst ausländisches Recht anwenden müssen. Das betrifft etwa Zustellungen, Zuständigkeit, die Wirkung von Erklärungen im Verfahren und die Frage, welche Rechtsmittel zulässig sind.
Ist ausländisches Recht anzuwenden, muss es hier so angewendet werden, wie es im betreffenden Land tatsächlich angewendet wird. Maßgeblich sind die dortige Rechtsprechung, die dortige Lehre und die dort geltenden Auslegungsregeln. Das Gericht darf es also nicht nach österreichischem Verständnis auslegen.
Ob ausländisches Recht anzuwenden ist, prüft das Gericht von sich aus, sobald es dafür Anhaltspunkte gibt. Solche Anhaltspunkte bestehen immer, wenn ein Vertrag zwischen einer Person im Ausland und einer Person im Inland geschlossen wurde. Sie müssen sich darauf nicht ausdrücklich berufen.
Ja. Der vorläufige Schutz Ihres Besitzes bleibt bestehen, bis über das Recht selbst rechtskräftig entschieden ist. Erst mit dieser Entscheidung endet er.
Ob es im konkreten Fall gelungen ist, etwas glaubhaft zu machen, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine solche Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung und rechtfertigt daher kein Rechtsmittel an das Höchstgericht.
Ob über ein Begehren im Außerstreitverfahren oder im Prozess entschieden wird, richtet sich nach seinem Inhalt und nicht danach, ob es berechtigt ist. Wendet die Gegenseite ein, Ihnen fehle das Miteigentumsrecht, kann das nur dazu führen, dass Ihr Antrag inhaltlich abgewiesen wird.
Diejenige Seite, die sich darauf beruft. Wer behauptet, Sie hätten durch Ihr Verhalten darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, muss das im Verfahren vorbringen und beweisen. Das Gericht darf einen solchen Verzicht nicht von sich aus berücksichtigen.
Nein. Sie müssen die Arglist nicht mit diesem Wort bezeichnen. Es genügt, dass Sie jene Tatsachen vorbringen, aus denen sich die Täuschung ergibt. Dasselbe gilt bei der Anfechtung wegen Irrtums.
Ob der Irreführende absichtlich oder zumindest bewusst vorgegangen ist, klärt das Gericht durch die Würdigung der Beweise. Das Höchstgericht überprüft diese Beurteilung nicht mehr.
Nein. Die zivilrechtlichen Regeln über den Irrtum gelten nicht für Erklärungen im Prozess, etwa für ein Anerkenntnis. Auf einen verborgen gebliebenen abweichenden Willen kommt es dabei nicht an.
Sie dürfen im Rechtsmittel eine neue rechtliche Begründung bringen, solange die dafür nötigen Tatsachen schon in erster Instanz vorgebracht oder festgestellt wurden. Anders ist es dort, wo eine Vorschrift verlangt, dass eine Partei den Punkt ausdrücklich einwendet, etwa bei der Verjährung.
Nein. Wenden Sie erst in der Revision ein, ein Vergleich oder eine andere Vereinbarung sei sittenwidrig, ist das eine unzulässige Neuerung. Der Oberste Gerichtshof geht darauf nicht mehr ein. Dasselbe gilt etwa für eine Konkurrenzklausel oder eine Verfallsklausel im Arbeitsvertrag.
Wird eine Forderung nur deshalb abgetreten, damit der bisherige Gläubiger als Zeuge auftreten kann und das Prozessrisiko nicht mehr selbst trägt, widerspricht das den guten Sitten. Eine solche Abtretung, im entschiedenen Fall an eine vermögenslose Person, ist wirkungslos.