Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Die Regeln über die Vertretung einer nicht selbst handlungsfähigen Partei schützen nur diese Partei. Nur sie kann sich darauf berufen, dass das Verfahren deshalb fehlerhaft war. Ihr Gegner kann das nicht, schon gar nicht, wenn er den Fehler selbst ausgelöst hat.
Nur, wenn eine neue Verhandlung überhaupt nötig ist. Kann das Erstgericht die fehlenden Feststellungen schon aus den bisherigen Beweisen nachtragen, wird nicht neu verhandelt. Ist eine Verhandlung nötig, muss das Gericht sie von sich aus anberaumen.
Bevor die Entscheidung rechtskräftig wird. Hat ein Richter mitentschieden, der wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnt wurde, macht das die Entscheidung zwar ungültig, doch heilt dieser Mangel mit dem Eintritt der Rechtskraft. Danach können Sie ihn auch nicht mehr mit einer Klage aufgreifen.
Nein. Weist das Berufungsgericht Ihren Beweisantrag zurück, können Sie diese Zurückweisung nicht eigens bekämpfen. Dasselbe gilt, wenn es vorgelegte Urkunden zurückweist.
Nur wer selbst ohne Vertreter durch ein Verfahren gegangen ist, kann sich darauf berufen, dass das Verfahren deshalb ungültig war. Sein Gegner kann das nicht, vor allem dann nicht, wenn er der Bestellung eines Vertreters damals selbst zugestimmt hat.
Neue Einwendungen rechtlicher Art können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr vorbringen, wenn die dafür nötigen Tatsachen in erster Instanz nicht besprochen wurden. Für neues Tatsachenvorbringen gilt dasselbe.
Sie können einen Richter auch noch nach der Entscheidung der ersten Instanz ablehnen, und zwar sogar im Rechtsmittelschriftsatz. Eine solche Ablehnung ist nicht verspätet, auch wenn Sie zuerst die Nichtigkeit ausführen. Bevor über das Rechtsmittel entschieden wird, muss zuerst die erste Instanz über den Ablehnungsantrag entscheiden.
Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.
Nein. Der Einwand, dass Ihnen der eingeklagte Anspruch gar nicht zusteht, muss in erster Instanz erhoben werden. In der Berufung ist er unzulässig, ebenso später in der Revision.
Im Berufungsverfahren dürfen grundsätzlich keine neuen Behauptungen und Beweise mehr vorgebracht werden. Wird gegen dieses Verbot verstoßen, können Sie das mit Rekurs bekämpfen.
Entscheidet ein Gericht über etwas, wofür es nach der Aufgabenverteilung zwischen den Instanzen nicht zuständig ist, ist diese Entscheidung aufzuheben. Sie hat keinen Bestand.
Das Berufungsgericht darf nicht frei entscheiden, ob es den Fall an das Erstgericht zurückgibt. Muss das Verfahren ergänzt werden, hat es diese Ergänzung grundsätzlich selbst vorzunehmen. Nur wenn dadurch erheblich mehr Kosten oder eine Verzögerung entstünden, darf es zurückverweisen.
Nein. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang der Berufungsschrift verlässlich erkennbar ist, was Sie erreichen wollen. Auch die Berufungsgründe werden dabei mitberücksichtigt. Ein Vergreifen im Ausdruck schadet nicht.
Ja. Aus Antrag und Begründung muss erkennbar sein, in welchem Umfang Sie das Urteil bekämpfen. Ist das nicht klar, wird das Rechtsmittel verworfen. Herangezogen werden darf dafür der gesamte Schriftsatz.
Nein. Ungültig ist eine Entscheidung nur, wenn sich einzelne Aussprüche im Spruch selbst logisch ausschließen. Widersprüche in der Begründung reichen dafür nicht.
In der Berufung müssen Sie bestimmt angeben, was Sie erreichen wollen, sonst ist sie unwirksam. Diese Anforderung darf aber nicht überspannt werden. Es genügt, wenn sich aus der gesamten Berufungsschrift zweifelsfrei und ohne weitere Auslegung erkennen lässt, was beantragt wird.
Nein. Fehlt zu einzelnen Fragen die rechtliche Begründung, macht das die Entscheidung nicht ungültig. Das gilt auch dann, wenn das Gericht zu einem der Rechtsmittel überhaupt nichts ausführt.
Beruht der Antrag in Ihrer Berufung auf einem offenbaren Fehler, darf die Berufung deswegen nicht zurückgewiesen werden. Voraussetzung ist, dass sich aus den angeführten Gründen klar ergibt, was Sie eigentlich erreichen wollen.
Ja. Eine Prozessführung ohne gültige Vollmacht können Sie nachträglich genehmigen, und zwar formfrei. Das kann vor Gericht oder außerhalb geschehen und sich auch schlüssig aus Ihrem Verhalten ergeben.
Nein. Ein zu strenger Maßstab wird zwar nicht angelegt: Ihr Antrag muss nicht dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen, es genügt, wenn sich aus der Berufung eindeutig ergibt, welche Entscheidung Sie anstreben. Fehlt der Antrag aber ganz, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, ihn für Sie nachzutragen.
Sie müssen das rechtzeitig aufgreifen, sonst scheidet dieser Teil aus dem Verfahren aus. Wer weder eine Ergänzung beantragt noch das Übergehen in der Berufung rügt, kann die Entscheidung später nicht mehr nachholen lassen.
Das Berufungsgericht muss sich mit Ihren Einwänden gegen die Beweiswürdigung befassen. Es darf sie nur dann unerledigt lassen, wenn der Fall auch mit dem von Ihnen gewünschten Sachverhalt rechtlich gleich ausgehen müsste.
Wenn Sie Zinsen zusätzlich zur Hauptforderung einklagen, bleiben sie bei der Berechnung des Streitwerts außer Betracht. Aus welchem Grund die Zinsen verlangt werden, spielt dabei keine Rolle. Wird nur das Zinsenbegehren abgewiesen, können Sie den Obersten Gerichtshof deswegen nicht anrufen.
Ob eine Rechtsfrage bedeutsam genug für das Höchstgericht ist, wird nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen Rechtsprechung entschieden, brauchen Sie neue, gewichtige Argumente. Fragen der Verschuldensteilung und Fälle, die ganz von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt sind, gehören in der Regel nicht vor das Höchstgericht.
Für die Frage, ob ein Rechtsmittel an das Höchstgericht möglich ist, zählt der gesamte Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat. Dass Sie nur einen Teil davon weiter bekämpfen, ändert daran nichts.
Wird ein Urteil aufgehoben, weil zu einem bestimmten Punkt Feststellungen fehlen, betrifft die Aufhebung nur diesen Teil des Verfahrens und des Urteils. Im zweiten Rechtsgang ist die Verhandlung auf diesen Teil zu beschränken. Dahinter steht der Gedanke, das Verfahren nicht unnötig auszuweiten.
Es gilt der Umrechnungskurs, nicht Ihre eigene Bewertung in der Klage. Klagen Sie auf Geld, ist Ihre Angabe ohne Bedeutung, auch wenn der Betrag auf eine fremde Währung lautet. Maßgeblich ist der Kurs am Tag der Entscheidung zweiter Instanz.
Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf, weil erhebliche Tatsachen in erster Instanz nicht erörtert wurden, ist das Verfahren wieder in dem Stand wie vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz. Sie haben daher alle Befugnisse wie damals und können sich auch auf eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage berufen.
Stehen zwei Forderungen in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang und kann über sie getrennt entschieden werden, ist auch die Anfechtbarkeit getrennt zu prüfen. Für jede Forderung wird also gesondert beurteilt, ob ein Rechtsmittel zulässig ist.
Die Revision ist unzulässig, wenn der Streit im Lauf des Berufungsverfahrens zu einer Bagatellsache geworden ist. Das ist etwa der Fall, wenn zuletzt nur noch die Nebengebühren und die Kosten bekämpft wurden.