Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Zitiert ein Gericht eine an sich richtige Rechtsprechung, ohne zu prüfen, ob sie auf Ihren Fall überhaupt passt, und ordnet es den Sachverhalt falsch darunter ein, weicht es damit von der Rechtsprechung des Höchstgerichts ab. Das steht einem bewussten Abgehen gleich. Damit liegt eine erhebliche Rechtsfrage vor, die eine Revision zulässig macht.
Weicht ein Gericht von einer Rechtsansicht ab, an die es der Oberste Gerichtshof gebunden hat, gefährdet das die Rechtssicherheit. Hängt die angefochtene Entscheidung davon ab, liegt darin eine erhebliche Rechtsfrage, die ein Rechtsmittel zulässig macht.
Ja. Widersprechen einander die Feststellungen so, dass Ihr Fall rechtlich nicht abschließend beurteilt werden kann, ist das ein Mangel von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof hebt die Entscheidungen dann auf und schickt die Sache an das Erstgericht zurück.
Machen Sie mehrere Ansprüche geltend, die weder sachlich noch rechtlich zusammenhängen, ist jeder von ihnen für sich als eigener Streitgegenstand zu betrachten. Die Beträge werden also nicht zusammengezählt.
Auch wenn ein Fall nur die Rechtsverhältnisse der Streitteile betrifft und darüber hinaus keine Bedeutung hat, kann der Weg zum Obersten Gerichtshof offen stehen. Das gilt dann, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht.
Ob nach den Umständen des Einzelfalls die Gefahr einer Wiederholung besteht, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit daher in der Regel nicht.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Welche Gründe die Fortsetzung eines Dauervertrags unzumutbar machen, entscheidet sich fast immer nach dem einzelnen Fall. Das Höchstgericht greift diese Frage nur auf, wenn die Vorinstanzen das Gewicht der Gründe auffallend falsch beurteilt haben.
Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.
Was Sie in der Berufung nicht vorgebracht haben, können Sie später nicht mehr nachholen. Ein Anfechtungsgrund, den Sie schon gegen das erste Urteil hätten geltend machen müssen, kann im weiteren Rechtsmittel nicht mehr aufgegriffen werden.
Ja. Fasst der Verkehr eine Werbeaussage als Einheit auf, stehen die daraus abgeleiteten Unterlassungsansprüche in einem tatsächlichen Zusammenhang. Ihre Werte werden daher zusammengezählt.
Liegt der Wert dessen, worüber das Berufungsgericht entschieden hat, unter der gesetzlichen Grenze, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsfrage besonders wichtig wäre. Nur wenige im Gesetz genannte Fälle, etwa bestimmte Familiensachen, sind ausgenommen.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Ist Ihre Revision zulässig, greift das Höchstgericht besonders schwere Verfahrensfehler von sich aus auf. Dazu zählt etwa, dass das Berufungsgericht über die gestellten Anträge hinausgegangen ist.
Dass eine Lehrmeinung die ständige Rechtsprechung ablehnt, macht ein Rechtsmittel an das Höchstgericht für sich allein noch nicht zulässig, wenn schon das Berufungsgericht dieser Lehrmeinung nicht gefolgt ist. Sie können sich aber auf diese Meinung stützen und ein außerordentliches Rechtsmittel erheben; schließt sich das Höchstgericht der Lehrmeinung an, lässt es das Rechtsmittel zu.
Welchen Inhalt eine Ankündigung nach dem Eindruck der angesprochenen Personen hat, muss keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sein. Das Höchstgericht muss sich damit daher nicht in jedem Fall befassen.
Ob der Ausnahmefall vorliegt, in dem ein Rechtsmittel unabhängig vom Streitwert zulässig ist, richtet sich nach dem, was der Kläger behauptet hat. Auf die Einwendungen des Beklagten darf nur zurückgegriffen werden, wenn sich damit ein auslegungsbedürftiges Vorbringen des Klägers klären lässt.
Ja. Will das Berufungsgericht über den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt hinausgehen, muss es die Beweise dazu selbst wiederholen oder ergänzen. Tut es das nicht, ist das Verfahren mangelhaft; legt es dagegen nur die vorhandenen Feststellungen aus, braucht es keine neue Beweisaufnahme.
Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Rügen Sie in der Berufung, dass das Gericht Sie nicht vernommen hat, müssen Sie angeben, welche für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen dabei zu treffen gewesen wären. Davon sind Sie nicht schon deshalb befreit, weil Sie in erster Instanz die Beweisthemen genannt haben.
Hat das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint, dass im ersten Verfahren ein Mangel vorlag, können Sie das nicht mehr weiter bekämpfen. Das gilt auch in Arbeitsrechtssachen.
Das Berufungsgericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn es von den Feststellungen des Erstgerichts abgeht, ohne die maßgeblichen Beweise selbst zu wiederholen. Dasselbe gilt, wenn es die Beweise nur unvollständig wiederholt oder wenn es Feststellungen ohne eigene Beweisaufnahme ergänzt.
Nein. Auch wenn das Gericht zweiter Instanz ausspricht, dass der Weg zum Obersten Gerichtshof offensteht, prüft dieser selbst nach. Fehlt die dafür nötige grundsätzliche Rechtsfrage, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.
Grundsätzlich können Sie Fehler der ersten Instanz, die das Berufungsgericht nicht anerkannt hat, nicht nochmals vorbringen. Anders ist es, wenn das Berufungsgericht Ihre Rüge wegen falscher Anwendung von Verfahrensregeln gar nicht behandelt hat. Dann liegt bereits ein eigener Fehler des Berufungsverfahrens vor, den Sie bekämpfen können.
Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz nach den Beweisen des Erstgerichts keine Bedenken gegen dessen Beweiswürdigung, muss es die Beweise nicht wiederholen. Daran ändert es nichts, wenn Sie neue Argumente vorbringen.
Ja. Ob ein Teil des Urteils eine Tatsachenfeststellung ist, hängt nicht vom Aufbau des Urteils ab. Auch was in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung steht, gilt als Feststellung, wenn es eindeutig eine Tatsache betrifft.
Nein. Wenn Sie vorbringen, das Berufungsgericht habe sich mit bestimmten Zeugenaussagen oder Gutachten nicht auseinandergesetzt, bekämpfen Sie in Wahrheit die Beweiswürdigung. Diese kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden.
Ja. Übergeht das Gericht zweiter Instanz Ihre Einwände gegen das Verfahren oder gegen die Beweiswürdigung vollständig, ist das ein Fehler des Berufungsverfahrens. Auch die Entscheidung, dass die Beweise nicht wiederholt werden müssen, braucht eine Begründung, besonders wenn nicht alle Feststellungen übernommen werden.
Bringen Sie in der Berufung vor, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, muss sich das Berufungsgericht damit befassen. Übergeht es diesen Punkt, leidet das Berufungsverfahren selbst an einem Mangel.