Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Enthält ein Urteil etwas, das offensichtlich nicht dem entspricht, was das Gericht bei der Entscheidung wollte, kann es berichtigt werden. Das muss sich aus dem Zusammenhang und vor allem aus der Begründung ergeben. Für einen solchen Antrag gibt es keine Frist.
Nein. Der Betrag, den Sie statt der Sache anzunehmen bereit sind, wird vom Gericht nicht überprüft. Er wird nur dann in den Urteilsspruch aufgenommen, wenn Sie gewinnen. Wird die Klage abgewiesen, fällt er weg.
Berichtigt werden darf nur, wenn das Gericht etwas anderes ausgedrückt hat, als es zum Zeitpunkt der Entscheidung wollte. Es geht also allein um den Unterschied zwischen dem Gewollten und dem Erklärten. Eine inhaltlich andere Entscheidung lässt sich damit nicht erreichen.
Ja. Der Grundsatz, dass der entscheidende Richter die Beweise unmittelbar selbst aufnimmt, steht zu Ihrer Verfügung. Ob etwa ein Zeuge einvernommen wird, bestimmen die Parteien, und sie können darauf auch verzichten.
Hat das Gericht einen Teil Ihres Anspruchs nicht erledigt, müssen Sie das im Rechtsmittel ausdrücklich ansprechen. Es genügt nicht, im Antrag ganz allgemein zu verlangen, dass Ihnen alles zugesprochen wird. Ohne konkrete Rüge bleibt der Punkt unerledigt.
Nein, wenn der Spruch zu den Entscheidungsgründen passt. Dann liegt kein offensichtlicher Irrtum vor, sondern eine Entscheidung, die das Gericht so gewollt hat. Ändern lässt sich das nur mit einem Rechtsmittel.
Eine Entscheidung darf berichtigt werden, wenn dadurch das zum Ausdruck kommt, was das Gericht tatsächlich entscheiden wollte. Darauf kommt es allein an.
Es gilt das Original. Weicht die Ausfertigung, die Sie erhalten haben, von der Urschrift ab, wird die Ausfertigung berichtigt. Ein Rechtsmittel kann die Entscheidung deswegen nicht abändern; Sie bekommen eine richtige Ausfertigung zugestellt.
Eine Ergänzung des Urteils kommt nur in Betracht, wenn das Gericht einen Anspruch versehentlich übergangen hat. Hat es die Entscheidung darüber dagegen bewusst abgelehnt, was sich aus der Begründung ergibt, bleibt ein Ergänzungsantrag erfolglos. Sie können das Urteil in diesem Fall aber mit einem Rechtsmittel bekämpfen.
Stützen Sie denselben Anspruch auf einen anderen Sachverhalt als im ersten Verfahren, steht das frühere Urteil einer neuen Klage nicht entgegen. Entscheidend ist, ob dem Gericht damals dieselben Tatsachen vorlagen. Ist das nicht der Fall, dürfen Sie neuerlich klagen.
Wenn Sie ein Urteil bekämpfen, müssen Sie begründen, warum die rechtliche Beurteilung falsch ist. Die bloße Erklärung, die Ansicht des Gerichts sei völlig unrichtig, genügt nicht. Ein so begründetes Rechtsmittel wird inhaltlich nicht behandelt.
Sobald ein Gericht an seine Entscheidung gebunden ist, darf es davon nicht mehr abgehen. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung an einem besonders schweren Fehler leidet.
Sie selbst. Führen Sie die einzelnen Anfechtungsgründe nicht getrennt aus, obwohl das vorgesehen wäre, gehen alle daraus entstehenden Unklarheiten zu Ihren Lasten.
Sie müssen durch die Entscheidung belastet sein, und zwar sowohl bei Einbringung des Rechtsmittels als auch noch dann, wenn darüber entschieden wird. Fällt diese Belastung zwischenzeitlich weg, wird das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen.
Haben Sie in der Berufung nicht oder nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Gericht den Akteninhalt falsch wiedergegeben hat, können Sie das später nicht mehr nachholen. Im Verfahren vor dem Höchstgericht ist dieser Punkt dann verloren.
Fehlen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen, so ist im Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Antrag auf ihre Aufhebung bereits enthalten. Sie müssen ihn also nicht gesondert stellen.
Meist nicht. War der Fehler für beide Seiten offenkundig, war Ihr Antrag zur Rechtsverfolgung nicht notwendig. Kosten bekommen Sie nur ersetzt, wenn Sie einen konkreten Nachteil aufzeigen, etwa die Gefahr einer Vollstreckung des falschen Betrags.
Neu vorgebracht werden dürfen nur solche Umstände und Beweise, die die geltend gemachten Berufungsgründe widerlegen sollen. Das neue Vorbringen muss sich also auf die Berufungsgründe selbst beziehen und nicht auf die Ansprüche und Gegenansprüche.
Ja. Auch ein höheres Gericht kann die Berichtigung anordnen, und es nimmt sie selbst vor. Das Gericht, das das Urteil gefällt hat, muss sie dann nur noch in der Urschrift und in den Ausfertigungen vollziehen.
Nein. Wenn Sie die Beweiswürdigung bekämpfen wollen, müssen Sie genau sagen, welche Feststellung falsch ist und was stattdessen festzustellen wäre. Eine pauschale Kritik oder bloße Gegenbehauptungen reichen nicht.
Wollen Sie beanstanden, dass Beweise falsch gewürdigt wurden, müssen Sie genau angeben, welche Beweise das sind und warum die Würdigung falsch war. Dazu müssen Sie sagen, welche Feststellungen richtig gewesen wären. Der allgemeine Satz, das Urteil werde zur Gänze angefochten, genügt dafür nicht.
Nur ein rechtzeitig eingebrachtes und zulässiges Rechtsmittel hält den Eintritt der Rechtskraft auf. Ist Ihr Rechtsmittel verspätet oder unzulässig, wird die Entscheidung trotzdem rechtskräftig und vollstreckbar.
Nein. Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn Sie der Spruch belastet. Stört Sie nur die Begründung, oder hätte das Gericht die Berufung des Gegners Ihrer Ansicht nach zurückweisen müssen, obwohl Sie gewonnen haben, fehlt Ihnen das nötige Interesse.
Nein, solange Ihre Ausführungen deutlich erkennen lassen, was Sie beanstanden. Das Rechtsmittel wird als Ganzes betrachtet; das Gericht ordnet Ihre Rügen dann selbst dem richtigen Anfechtungsgrund zu. Die Gründe müssen auch nicht namentlich bezeichnet werden.
In der Begründung eines Urteils muss klar und zweifelsfrei stehen, welche Tatsachen das Gericht als gegeben ansieht und der Entscheidung zugrunde legt. Die bloße Wiedergabe der Aussagen aus der Beweisaufnahme genügt dafür nicht; sie ist überflüssig, irreführend und erschwert die Überprüfung.
Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.
Gegen eine Nichtentscheidung gibt es grundsätzlich kein Rechtsmittel; bekämpfen können Sie nur eine tatsächlich getroffene Entscheidung. Ein Fehler in der Ausfertigung eines Beschlusses macht diesen aber nicht zu einer Nichtentscheidung.
Allein danach, welche Entscheidungsform das Gesetz vorschreibt, nicht danach, welche das Gericht tatsächlich gewählt hat. Hat das Gericht seine Entscheidung etwa als Urteil bezeichnet, obwohl ein Beschluss richtig gewesen wäre, müssen Sie den Weg des Rekurses mit der kürzeren Frist gehen.
Wird eine bereits rechtskräftige Entscheidung missachtet, ist das ein besonders schwerer Fehler. Der Oberste Gerichtshof greift ihn auch aus Anlass eines außerordentlichen Rechtsmittels auf, weil solche Fehler für die Rechtssicherheit immer bedeutsam sind.
Ja. Ausführungen darüber, dass Ihr Schriftsatz rechtzeitig eingebracht wurde, verstoßen nicht gegen das Verbot, im Rekurs Neues vorzubringen. Das Gericht kann die dafür nötigen Erhebungen anstellen.