Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Das Gericht darf sich bei widersprüchlichen Darstellungen für jene entscheiden, die es für glaubwürdiger hält. Es muss aber in der Begründung so weit darlegen, aus welchen Überlegungen es zu dieser Überzeugung gekommen ist.
Das Berufungsverfahren ist nur dann mangelhaft, wenn das Gericht Einwände gegen wichtige Feststellungen nicht behandelt hat. Betreffen die Einwände Feststellungen, auf die es rechtlich nicht ankommt, muss das Gericht dazu nichts sagen.
Nein. Will das Gericht zweiter Instanz von Feststellungen abgehen, die das Erstgericht nach eigener Einvernahme von Zeugen oder nach Urkunden getroffen hat, muss es die Beweise wiederholen. Auch eine nur teilweise Wiederholung genügt nicht, wenn wesentliche Feststellungen abweichen.
Nein. Wie das Gericht ein Sachverständigengutachten bewertet, gehört zur Beweiswürdigung. Der Vorwurf, das Gutachten habe Ihr Vorbringen zu wenig beachtet, kann beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen werden, solange die Bewertung nicht gegen die Denkgesetze verstößt.
Nein. Nur eine falsche Wiedergabe des Akteninhalts, auf die es für die Entscheidung ankommt, hilft Ihnen im Rechtsmittel. Betroffen sind Sie nur, wenn Sie ohne diesen Fehler eine günstigere Entscheidung erhalten hätten.
Das Berufungsgericht muss nicht jede einzelne Aussage in seiner Begründung nennen. Aus der Begründung muss aber hervorgehen, dass es die Beweiswürdigung des Erstgerichts tatsächlich überprüft hat und warum es Ihre Bedenken dagegen nicht teilt.
Nein. In Ihrem Rechtsmittel müssen Sie darlegen, warum die rechtliche Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz unrichtig ist. Der bloße Hinweis, das Erstgericht habe es richtig gesehen, reicht dafür nicht aus.
Das Gericht beurteilt die Sache rechtlich zwar in alle Richtungen. Es muss aber keinen Anspruchsgrund aufgreifen, auf den Sie Ihr Begehren gar nicht gestützt haben. Auch Umstände, aus denen sich für Sie erkennbar nichts Günstigeres ergibt, muss es nicht von sich aus weiter klären.
Wenn eine Erklärung oder ein Beweisergebnis in der Begründung anders dargestellt wird, als es in der Niederschrift, der Eingabe oder der Urkunde steht, und das für die Entscheidung bestimmend war. Schlussfolgerungen aus Urkunden zählen dagegen nicht dazu. Urkunden, auf die sich das Gericht gar nicht gestützt hat, ebenso wenig.
Nein. Übergeht das Gericht eine Ihrer Behauptungen oder ein Beweismittel, ist das keine falsche Wiedergabe des Akteninhalts. Hat es Ihr Vorbringen aber übersehen oder missverstanden, kann das zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt haben.
Das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens können Sie im Verfahren vor dem Höchstgericht nur bekämpfen, wenn dabei gegen zwingende Denkgesetze oder gegen zwingende Regeln des sprachlichen Ausdrucks verstoßen wurde.
Nein. Ob weitere Beweise zur Überprüfung bereits vorliegender Ergebnisse aufgenommen werden, gehört zur Beweiswürdigung. Bleiben solche Kontrollbeweise aus, ist das kein Verfahrensmangel, den Sie beim Obersten Gerichtshof geltend machen könnten.
Eine Tatsache. Der Schluss von bestimmten Umständen darauf, dass jemand etwas wusste, wollte oder beabsichtigte, gehört zu den Tatsachenfeststellungen. Beim Obersten Gerichtshof können Sie das deshalb nicht mehr bekämpfen.
Wenn das Gericht aus bestimmten Umständen darauf schließt, was die Beteiligten beabsichtigt haben, ist das eine Feststellung über Tatsachen. Solche Feststellungen können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht mehr angreifen.
Das ist ein Verfahrensmangel, den Sie in Ihrem Rechtsmittel ausdrücklich rügen müssen; das Urteil wird dann aufgehoben und geht an das Berufungsgericht zurück. Kein Fehler liegt vor, wenn das Gericht nur auf weitere Beweisergebnisse verweist oder neue Argumente für die Richtigkeit der ersten Beweiswürdigung nennt.
Ob ein Verhalten den Schaden verursacht hat, entscheiden die ersten beiden Instanzen als Tatfrage. Der Oberste Gerichtshof darf diese Feststellung nicht mehr überprüfen. In dritter Instanz können Sie diesen Punkt daher nicht mehr bekämpfen.
Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.
Nur eingeschränkt. Neues dürfen Sie ausschließlich zur Stützung oder Bekämpfung der Rüge vorbringen, das Verfahren sei ungültig oder mangelhaft gewesen. Für alle anderen Anfechtungsgründe, insbesondere für den Sachverhalt selbst, bleibt es beim Verbot.
Nein. Ob der Sachverständige das nötige Fachwissen hat oder ob die Frage in ein anderes Fachgebiet fällt, entscheiden die unteren Gerichte im Rahmen der Beweiswürdigung. Vor dem Obersten Gerichtshof lässt sich das nicht mehr angreifen.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Ob Erklärungen nur zum Schein abgegeben wurden oder dem wahren Willen entsprachen, ist eine Frage der Tatsachen. Darüber entscheiden die ersten beiden Instanzen; der Oberste Gerichtshof prüft das nicht noch einmal.
Hat sich im Antrag Ihres Rechtsmittels offensichtlich ein Versehen im Ausdruck eingeschlichen, schadet Ihnen das nicht. Voraussetzung ist, dass klar erkennbar bleibt, was Sie tatsächlich erreichen wollen.
Ihr Rechtsmittel muss erkennen lassen, warum Sie die Entscheidung bekämpfen und welche Entscheidung Sie anstreben. An den Wortlaut werden dabei keine strengen Anforderungen gestellt. Fehlen diese Angaben aber ganz, wird das Rechtsmittel abgelehnt; bei teilbaren Entscheidungen müssen Sie deutlich sagen, wogegen Sie sich wenden.
Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass kein ordentliches Rechtsmittel zusteht, bleibt Ihnen das außerordentliche Rechtsmittel. Darin müssen Sie gesondert begründen, warum es dennoch zulässig sein soll.
Ob ein Zeichen für bestimmte Waren oder Leistungen allgemein gebräuchlich ist, beurteilt das Gericht selbst als Rechtsfrage. Voraussetzung ist, dass dafür die allgemeine Lebenserfahrung oder das Fachwissen der Richterin oder des Richters ausreicht.
Ob eine bestimmte Maßnahme im Einzelfall zumutbar gewesen wäre und ob ihr Unterbleiben grobe Fahrlässigkeit bedeutet, ist eine Frage des Einzelfalls. Sie hat keine allgemeine Bedeutung und rechtfertigt daher keine Anrufung des Höchstgerichts.
Die Beantwortung einer außerordentlichen Revision ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Bringen Sie ein Rechtsmittel bei einem unzuständigen Gericht ein, wird es zwar weitergeleitet, für die Rechtzeitigkeit zählt aber erst das Einlangen beim zuständigen Gericht. Über einen Antrag, die versäumte Frist wiederherzustellen, entscheidet dann ebenfalls der Oberste Gerichtshof.
Beantworten Sie eine außerordentliche Revision, bevor Ihnen das Gericht die entsprechende Mitteilung zugestellt hat, werden Ihnen dafür keine Kosten ersetzt. Das gilt auch dann, wenn die Revision aus einem anderen Grund zurückgewiesen wird.
Was ein Gericht bei der einstweiligen Verfügung rechtlich gesagt hat, bindet den Obersten Gerichtshof im späteren Hauptverfahren nicht. Er kann die Rechtsfrage dort anders beurteilen.