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Verfahrensrecht

3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Feststellung neben Unterlassung · günstig für Kläger

Verbinden Sie ein Feststellungsbegehren mit einem Unterlassungsbegehren, wird das Ganze als reine Unterlassungsklage behandelt, wenn die Feststellung den Unterlassungsanspruch nur verdeutlichen soll. Das ist etwa der Fall, wenn Sie festgestellt haben wollen, dass Ihnen ein bestimmtes Recht zusteht, und zugleich verlangen, die Störung dieses Rechts zu unterlassen.

Maßgeblicher Zeitpunkt beim Unterlassungsanspruch

Wollen Sie jemandem gerichtlich verbieten lassen, etwas zu tun, kommt es auf die Lage am Ende der Verhandlung in erster Instanz an. Was sich bis dahin geändert hat, wird berücksichtigt.

Schlüssigkeit beim Versäumungsurteil

Ja, aber erst in einer bestimmten Reihenfolge. Das Gericht sieht zuerst nach, ob überhaupt ein Urteil wegen des Fernbleibens gefällt werden darf. Erst danach prüft es, ob sich Ihr Anspruch aus dem ergibt, was Sie vorgebracht haben; fehlt das, wird die Klage abgewiesen.

Mehrere Gründe für ein Begehren

Ja. Stützen Sie ein einziges Begehren auf mehrere voneinander getrennte Sachverhalte, kann das Gericht das Verfahren nur für einen dieser Gründe unterbrechen. Für den anderen Grund läuft das Verfahren weiter.

Überschießende Feststellungen im Verfahren

Nur eingeschränkt. Ergebnisse einer Beweisaufnahme, die über das Vorgebrachte hinausgehen, dürfen berücksichtigt werden, solange sie in den Rahmen eines geltend gemachten Klagegrundes oder eines erhobenen Einwands fallen. Was außerhalb dieses Rahmens liegt, muss auch im Rechtsmittelverfahren nicht beachtet werden.

Entschädigung bei Enteignung durch Gesetz · günstig für Eigentümer

Ja, und Sie können dafür unmittelbar das Gericht anrufen, ohne dass zuvor ein Behördenbescheid ergangen ist. Das Gericht prüft dann selbst, ob überhaupt eine Enteignung vorliegt und ob die Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt sind. Der Antrag ist im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen.

Feststellung von Rechten Dritter · günstig für Beklagter

Nur ausnahmsweise. Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, Rechte oder Verhältnisse feststellen zu lassen, die zu jemandem bestehen, der am Verfahren nicht beteiligt ist. Zulässig ist das aber nur, wenn dieses Recht Ihre eigene Rechtsstellung oder die des Beklagten unmittelbar berührt.

Sozialversicherung im Feststellungsurteil · günstig für Kläger

Nein. Wenn Sie feststellen lassen, dass Ihnen jemand für künftige Schäden haftet, müssen Sie die auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche nicht ausdrücklich ausnehmen. Ein solcher Zusatz ist überflüssig. Wie viel Ihnen letztlich zusteht, wird erst im Streit über die Höhe geklärt.

Feststellungsklage neben Leistungsklage · günstig für Kläger

Können Sie mit einer Klage auf Leistung dasselbe erreichen, ist die Feststellungsklage ausgeschlossen. Anders ist es, wenn ein Leistungsurteil gar nicht vollstreckbar wäre oder Ihnen nur ein wesentlich umständlicherer Weg bliebe: Dann dürfen Sie auf Feststellung klagen.

Feststellungsklage statt Leistungsklage · günstig für Kläger

Wenn Sie für Ihre Feststellungsklage kein rechtliches Interesse nachweisen müssen, stellt sich die Frage gar nicht, ob statt der Feststellung eine Leistungsklage nötig gewesen wäre. Das betrifft vor allem Klagen auf Feststellung der Ungültigkeit oder Nichtigkeit eines Vertrags.

Klage über fremde Rechtsverhältnisse · günstig für Beklagter

Nur dann, wenn es unmittelbar in Ihren eigenen Rechtsbereich hineinreicht und ihn stört oder beeinträchtigt. Beziehungen zwischen einer Partei und einem Dritten können deshalb nur ausnahmsweise Gegenstand einer Feststellung sein. Das Gericht prüft das streng, weil das Urteil gegenüber dem nicht beteiligten Dritten ohnehin nicht bindet.

Feststellungsklage neben Unterlassungsklage · günstig für Kläger

Ja, auch dann, wenn die Gegenseite bereits auf Unterlassung geklagt hat. Ihr Interesse an der Feststellung bleibt bestehen, solange durch die Klage der Gegenseite nicht alle beiderseitigen Ansprüche endgültig geklärt werden.

Vorbeugende Klärung eines Rechtsverhältnisses

Eine Klage auf bloße Klärung der Rechtslage setzt voraus, dass die strittige Beziehung Ihre eigene rechtliche Stellung unmittelbar betrifft. Sie muss geeignet sein, die Beeinträchtigung durch die Gegenseite zu beenden und einen späteren Streit zu vermeiden. Dafür braucht es einen aktuellen Anlass, und die Klage ist gegen denjenigen zu richten, von dem die befürchtete Rechtsverfolgung droht.

Überweisung an ein anderes Gericht

Entscheidet das Gericht darüber, dass Ihr Verfahren an ein anderes Gericht überwiesen wird, können Sie diese Entscheidung grundsätzlich nicht bekämpfen. Nur wenn die Überweisung dem Gesetz so stark widerspricht, dass der Zweck des Rechtsmittelausschlusses verfehlt wird, ist eine Anfechtung möglich.

Urteil über künftige Leistungen · günstig für Kläger

Ja. Haben Sie ein rechtliches Interesse daran, kann das Gericht über noch nicht fällige künftige Leistungen mit einem Feststellungsurteil entscheiden. Zu prüfen ist dabei auch, ob ein Zahlungsurteil überhaupt vollstreckbar wäre; ist es das nicht, können Sie nicht auf eine Leistungsklage verwiesen werden.

Frühere Vorfrage in neuer Klage · günstig für Kläger

Wurde in einem früheren Prozess über eine Frage nur nebenbei entschieden, weil sie dort bloß eine Vorfrage war, können Sie diese Frage später zum eigenen Gegenstand einer Klage machen. Das frühere Urteil steht einer solchen Klage nicht im Weg.

Bindung an eine abgewiesene Feststellungsklage · günstig für Kläger

Wird Ihre Klage, mit der Sie feststellen lassen wollten, dass ein Recht nicht besteht, aus inhaltlichen Gründen rechtskräftig abgewiesen, steht damit fest, dass dieses Recht besteht. Klagt die Gegenseite später auf Leistung aus diesem Recht, ist das Gericht daran gebunden.

Kein Gerichtsweg bei öffentlich-rechtlichen Fragen

Rechte, die Sie vor den ordentlichen Gerichten nicht durchsetzen können, können Sie dort auch nicht feststellen lassen. Das gilt für alle Verhältnisse des öffentlichen Rechts, sofern der Gerichtsweg nicht ausdrücklich zugelassen ist, etwa bei der Frage, ob eine Abgabenschuld des Verstorbenen auf den Nachlass übergeht.

Feststellungsklage und künftige Ansprüche · günstig für Beklagter

Mit einer Feststellungsklage können Sie nur ein Recht oder Rechtsverhältnis klären lassen, das es zum Zeitpunkt der Klage oder zumindest am Ende der Verhandlung schon gibt. Etwas, das erst in Zukunft entstehen könnte, ist kein tauglicher Gegenstand. Fehlt die Voraussetzung noch, wird die Klage abgewiesen.

Voraussetzungen der Streitanhängigkeit · günstig für Kläger

Zwei Verfahren betreffen dieselbe Sache nur, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und Begehren wie Klagegrund übereinstimmen. Maßgeblich ist allein, was die klagende Partei vorbringt. Kommen im zweiten Verfahren weitere anspruchsbegründende Tatsachen dazu, ist es nicht dieselbe Sache.

Fortbestand des Feststellungsinteresses · günstig für Kläger

Das Interesse an einer Feststellung muss bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz vorhanden sein. Es fällt aber nicht schon dadurch weg, dass die Gegenseite ihre Forderung in einem anderen Verfahren geltend macht und dort aufgerechnet wird.

Wegfall des Feststellungsinteresses

Das hängt vom Einzelfall ab. Gibt Ihr Gegner während des Verfahrens eine Erklärung zu Ihren Gunsten ab, prüft das Gericht anhand der besonderen Umstände, ob Ihr Interesse an der Feststellung fortbesteht. Eine rein abstrakte Möglichkeit, der Streit könnte wieder aufleben, genügt dafür nicht.

Gegenteiliges Begehren als dieselbe Sache · günstig für Beklagter

Ein zweites Verfahren ist auch dann gesperrt, wenn das neue Begehren nicht gleich lautet, sondern genau das Gegenteil des schon anhängigen ist. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung über die neue Klage die Frage des laufenden Verfahrens zwangsläufig vollständig mitlösen würde.

Umfang des Streitgegenstands

Was Gegenstand des Verfahrens ist, ergibt sich aus Ihrem Antrag und aus den Tatsachen, die Sie zu seiner Begründung vorbringen. Ihre Antworten auf Einwände des Gegners gehören nicht dazu. Das gilt auch, wenn Sie solche Antworten schon vorweg in die Klage schreiben.

Parteiwechsel oder Berichtigung · günstig für Beklagter

Entscheidend ist, ob hinter der alten und der neuen Bezeichnung dieselbe Person steht. Gibt es zwei verschiedene Rechtsträger, spricht das in der Regel für einen Parteiwechsel, der nur ausnahmsweise zulässig ist. Steht dagegen zweifelsfrei fest, wer von Anfang an gemeint war, darf die Bezeichnung auch auf einen anderen Rechtsträger richtiggestellt werden.

Verkauf der Liegenschaft während des Prozesses · günstig für Kläger

Wird eine im Grundbuch vorgemerkte Eigentumsübertragung nachträglich gerechtfertigt, wirkt das zwar auf den Zeitpunkt der Vormerkung zurück. Das ändert aber nichts daran, dass die Verkäuferin bei Beginn des Verfahrens zur Klage berechtigt war. Ein Verkauf während des laufenden Prozesses hat auf das Verfahren keinen Einfluss.

Berichtigung der Parteibezeichnung in der Klage

Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist grundsätzlich zulässig. Ergibt sich aber aus der Klage eindeutig und zweifelsfrei, dass die im Kopf genannte Person gar nicht die nach dem gesamten Inhalt gemeinte Partei ist, dann bedeutet die Berichtigung zugleich einen Wechsel der Person.

Identität des Streitgegenstands · günstig für Kläger

Dieselbe Sache liegt nur vor, wenn sowohl das Begehren als auch der zugrunde liegende Sachverhalt mit dem früheren Verfahren übereinstimmen. Stützen Sie Ihre neue Klage auf einen anderen Rechtsgrund oder auf zusätzliche anspruchsbegründende Tatsachen, ist es nicht dieselbe Sache.

Widerspruch gegen eine Klagsänderung · günstig für Beklagter

Nein. Wenn die Gegenseite ihre Klage ändert und Sie erklären, dass Sie das Vorbringen bestreiten und sich gegen die Änderung aussprechen, haben Sie Ihr Widerspruchsrecht nicht verloren. Das bloße Wort bestreiten schadet Ihnen dabei nicht.

Neue Tatsachen als Klagsänderung · günstig für Beklagter

Ja. Stützt eine Partei ihren Anspruch nicht mehr auf die ursprünglich vorgebrachten Vorgänge, sondern auf andere, liegt eine Änderung der Klage vor. Das gilt auch, wenn die bisherigen Tatsachen ergänzt oder ersetzt werden und deshalb eine andere gesetzliche Bestimmung anzuwenden ist.