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Verfahrensrecht

3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Reichweite eines rechtskräftigen Bescheids

Um zu klären, wie weit ein Bescheid reicht, ist auch seine Begründung heranzuziehen, nicht nur der Spruch. Die Rechtskraft erfasst nicht die Beurteilung von Vorfragen, wohl aber alle zwingenden logischen Folgerungen aus dem Bescheid im Verhältnis zwischen den Beteiligten. Sie sollten den Bescheid daher immer im Zusammenhang mit seiner Begründung lesen.

Rechtsmittelbegriff bei Staatshaftung

Als Rechtsmittel gelten nur Behelfe im Verfahren, mit denen sich eine fehlerhafte gerichtliche Entscheidung beseitigen lässt, sei es über die höhere Instanz oder auf andere Weise. Materielle Ansprüche, etwa eine Klage gegen einen Mitschädiger, zählen nicht dazu.

Verfahrenshilfe in Amtshaftungssachen · günstig für Kläger

Jenes Gericht, das dafür eigens bestimmt wird. Muss die Amtshaftungssache selbst einem anderen Gericht übertragen werden, gilt das auch für den Antrag auf Verfahrenshilfe und den Rekurs darüber. Ein Gericht, das über die Klage nicht entscheiden dürfte, darf auch über diesen Antrag nicht entscheiden.

Klage gegen das Organ statt gegen den Staat · günstig für Geschädigter

Ja. Seit 2019 sieht der Oberste Gerichtshof das Verbot, statt des Rechtsträgers dessen Bedienstete persönlich zu klagen, als Verfahrensregel, die nur für Organe österreichischer Rechtsträger gilt. Für Bedienstete ausländischer Stellen greift dieses Verbot daher nicht. Bis 2019 galt die hier festgehaltene ältere Ansicht, dass es sich dabei um keine Verfahrensvorschrift handelt.

Prüfung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids

Solange keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, darf das Gericht im Ersatzverfahren zwar selbst sagen, dass ein Bescheid nicht rechtswidrig war. Bejahen darf es die Rechtswidrigkeit aber nur, wenn es zuvor den Verwaltungsgerichtshof befasst hat. Vorher muss es prüfen, ob Sie die Rechtsbehelfe ausgeschöpft haben, und es darf prüfen, ob die Rechtsansicht im Bescheid vertretbar war.

Rechtswidrigkeit einer Amtshandlung im Prozess · günstig für Geschädigter

Ja. Geht es um eine unmittelbare Amtshandlung wie eine Festnahme, beurteilen die ordentlichen Gerichte deren Rechtswidrigkeit von sich aus. Ein eigenes Zwischenverfahren zur Klärung dieser Frage ist dafür nicht einzuleiten.

Prüfung einer Verordnung im Haftungsprozess

Nein. Hat das Gericht Bedenken gegen die Verordnung, auf die Sie Ihren Anspruch stützen, muss es beim Verfassungsgerichtshof deren Aufhebung beantragen. Als angewendet gilt eine Verordnung auch dann, wenn ihre Gesetzmäßigkeit nur eine Vorfrage ist. Zuvor prüft das Gericht, ob es auf die Verordnung überhaupt ankommt.

Zuständigkeit und doppelrelevante Tatsachen · günstig für Kläger

Meist nicht. Für die Frage, welches Gericht zuständig ist, zählen in der Regel Ihre Angaben in der Klage, selbst wenn die Gegenseite sie bestreitet. Anders ist es, wenn ein Umstand ausschließlich für die Zuständigkeit von Bedeutung ist; dann entscheidet, was sich im Verfahren tatsächlich ergibt.

Neue Tatsachen nach Zurückweisung der Klage · günstig für Beklagter

Nein. Wird Ihre Klage von vornherein zurückgewiesen, dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen mehr vorbringen, um die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen. Von Amts wegen berücksichtigt werden nur jene Umstände, aus denen sich das Fehlen der Voraussetzungen ergibt.

Möglichkeit eines Rechtsbehelfs bei Staatshaftung

Es genügt, dass es überhaupt einen Rechtsbehelf gab, der seiner Art nach den Schaden noch hätte verhindern können. Sie dürfen im Verfahren nicht beweisen, dass dieser Behelf in Ihrem Fall keinen Erfolg gehabt hätte.

Zusammenrechnung mehrerer Forderungen

Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.

Antrag an den Verfassungsgerichtshof

Nein. Dass Sie Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes äußern, verpflichtet das Gericht noch nicht zu einem Antrag. Es muss selbst beurteilen, ob solche Gründe vorliegen. Stützen Sie Ihre Bedenken auf strittige Tatsachen, müssen Sie diese vorbringen und beweisen können.

Anlassfall bei Aufhebung eines Gesetzes

In erster Linie dem Anlassfall. Das ist ausschließlich jene Rechtssache, die den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung des Gesetzes bewogen hat. Dieser Fall ist so zu entscheiden, als hätte die aufgehobene Bestimmung im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bestanden; dort ist sie also nicht mehr anzuwenden.

Zuständigkeitsprüfung nach den Klagebehauptungen · günstig für Kläger

Manche Behauptungen begründen zugleich die Zuständigkeit des Gerichts und den Anspruch selbst. In diesem Fall geht das Gericht bei der Prüfung der Zuständigkeit allein von den Angaben in der Klage aus. Gegenteilige Behauptungen der beklagten Seite ändern daran vorerst nichts.

Gerichtsstand nach Fahrzeugunfall · günstig für Kläger

Den besonderen Gerichtsstand für Fahrzeugunfälle kann auch nutzen, wer die Forderung des Geschädigten übernommen hat. Die Klage muss nicht ausschließlich auf die Haftung nach diesem Gesetz gestützt sein; es genügt, dass der Unfall einen wesentlichen Klagegrund bildet.

Kosten bei der Streitanmerkung

Nein. Über die Anmerkung Ihrer Klage im Grundbuch wird nach den Regeln des Grundbuchsverfahrens entschieden, auch wenn Sie den Antrag beim Prozessgericht stellen. Deshalb gibt es dafür keinen Kostenersatz, und für Rechtsmittel gelten die Fristen des Grundbuchsrechts.

Fristbeginn bei mangelhafter Vollmacht · günstig für Rechtsmittelwerber

Fehlt eine ordnungsgemäße Vollmacht des Einschreiters, beginnt Ihre Rechtsmittelfrist nicht schon mit der Zustellung an den Vertreter. Sie läuft erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss auch Ihnen selbst zugestellt wurde.

Keine Erhebungen im Rekursverfahren

Nein. Das Rekursgericht entscheidet allein nach dem, was im Akt liegt. Es darf den angefochtenen Beschluss nicht aufheben, damit erst noch Erhebungen durchgeführt werden. Nur ausnahmsweise, etwa bei einer bloß formalen Abweisung, kommt eine Aufhebung in Betracht.

Rechtsmittelfrist für Nichtbeteiligte

Wenn Sie nicht zu den Personen gehören, die das Gericht verständigen muss, läuft für Sie keine eigene Frist. Sie können ein Rechtsmittel nur innerhalb jener Frist einbringen, die den Parteien offensteht.

Einmaligkeit des Rechtsmittels im Grundbuchsverfahren · günstig für Rekurswerber

Ja. Zwar darf auch im Grundbuchsverfahren gegen eine Entscheidung nur einmal ein Rechtsmittel erhoben werden. Wurde Ihr Schriftsatz aber aus formalen Gründen zurückgewiesen, lag gar kein wirksames Rechtsmittel vor, und Ihr Recht ist nicht verbraucht. Nachträge oder Ergänzungen zu einem bereits eingebrachten Rekurs sind dagegen unzulässig, selbst innerhalb der Frist.

Neuerungsverbot und Rechtsmittelbefugnis · günstig für Rekurswerber

Ja. Das Verbot, neue Tatsachen vorzubringen, gilt nicht für die Frage, ob Sie überhaupt zum Rechtsmittel berechtigt sind. Das gilt aber nicht mehr, wenn Sie dieses Vorbringen schon in der Vorinstanz hätten erstatten können.

Zuständigkeit für die Löschung der Streitanmerkung

Auch das Prozessgericht kann die Löschung einer Streitanmerkung verfügen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Sie müssen sich dafür also nicht zwingend an das Grundbuchsgericht wenden. Dasselbe gilt für die Löschung der Anmerkung einer Klage gegen den Pfandschuldner.

Klage einer gelöschten Gesellschaft · günstig für Kläger

Ja. Macht die Gesellschaft selbst einen Anspruch geltend, ist sie schon deshalb nicht vollständig beendet, weil dieser behauptete Anspruch noch zu ihrem Vermögen zählt. Sie kann daher ein Verfahren führen, auch wenn sie bereits gelöscht ist.

Höchstgericht nach formaler Zurückweisung · günstig für Antragsteller

Ja. Hat das zweite Gericht Ihren Antrag ohne inhaltliche Prüfung aus formalen Gründen zurückgewiesen, können Sie das Höchstgericht anrufen. Dabei kommt es weder auf den Wert der Sache noch darauf an, ob eine besonders wichtige Rechtsfrage vorliegt.

Gründe im Verfahren vor dem Höchstgericht

Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.

Parteistellung bei der Mietzinserhöhung · günstig für Vermieter

Nein. Die Erhöhung der Hauptmietzinse greift gestaltend in die Mietverträge ein und betrifft daher nur die Vertragsparteien, also Vermieter und Hauptmieter. Als Wohnungseigentümer sind Sie nicht Hauptmieter; die Entscheidung wirkt Ihnen gegenüber nicht. Sie haben deshalb keine Parteistellung und können auch kein Rechtsmittel erheben.

Form der Entscheidung im Mietverfahren

Im besonderen Mietverfahren muss nur eine Entscheidung über die Sache selbst in einer bestimmten Form ergehen. Dabei zählt der Inhalt der Entscheidung und nicht ihre Bezeichnung. Weist das Gericht Ihren Antrag ab, weil dieser Weg gar nicht offensteht, braucht es diese Form nicht.

Anfechtung des Auftrags zur Endabrechnung · günstig für Bauvereinigung

Ja. Wird einer gemeinnützigen Bauvereinigung aufgetragen, die Endabrechnung über die gesamten Baukosten samt einem Verzeichnis aller Vertragspartner vorzulegen, ist dieser Beschluss anfechtbar. Das Gesetz schließt ein Rechtsmittel dagegen nicht aus.

Anwaltskosten für die Streitverkündung · günstig für Kostenschuldner

Eine Streitverkündung wird nach der allgemeinen Bestimmung für einfachere Schriftsätze verrechnet, also nach dem niedrigeren Ansatz. Der höhere Ansatz für umfangreichere Schriftsätze steht dafür nicht zu.

Bestätigung mit klarstellendem Zusatz

Wird eine Entscheidung mit einem klarstellenden Zusatz bestätigt, bleibt es eine echte Bestätigung, solange der Zusatz nur der Verdeutlichung dient. Voraussetzung ist, dass Inhalt und Wirkung der ersten Entscheidung für die Beteiligten unverändert bleiben.