Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Alle außerstreitigen Gerichtshandlungen, die Liegenschaften betreffen und aufgrund eines eigenen Antrags vorzunehmen sind. Dazu gehören etwa ein Augenschein, ein Sachverständigenbefund, eine Inventur, eine Schätzung oder eine Versteigerung.
Ein Postfehlbericht allein genügt nicht, damit das Gericht für einen Abwesenden einen Vertreter bestellt. Sie müssen die Voraussetzungen dafür anders glaubhaft machen.
Maßgeblich ist der Antrag, den Sie in Ihrem Rechtsmittel stellen. Erklären Sie darüber hinaus, mehr anzufechten, bleibt das unbeachtlich. Der Antrag legt fest, welcher Teil der Entscheidung rechtskräftig wird.
Den Verwaltungsgerichtshof anzurufen ist Sache des Gerichts erster Instanz. Nur dieses kann das Verfahren so unterbrechen, dass der Sachverhalt nach der Antwort noch ordentlich mit den Parteien erörtert werden kann.
Die Geschäftsverteilung eines Gerichts erster Instanz wird vom Personalsenat festgelegt und vom Präsidenten des Gerichtshofs vollzogen. Beides sind Akte der Gerichtsbarkeit und keine Akte der Verwaltung.
Die vom Personalsenat beschlossene Geschäftsverteilung ist keine Verordnung. Sie können sie deshalb nicht beim Verfassungsgerichtshof anfechten.
Ein Zuständigkeitsstreit dieser Art liegt vor, wenn sowohl ein Gericht als auch eine Verwaltungsbehörde für sich in Anspruch nehmen, über dieselbe Sache zu entscheiden. Erst dann liegt ein solcher Konflikt vor, der geklärt werden muss.
Wie eine Erklärung einer Partei zu verstehen ist, ist meist eine Frage des Einzelfalls. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn die Auslegung auch für andere Fälle Bedeutung haben kann.
Ein Zivilgericht darf der Vollzugsbehörde nicht verbieten, eine Strafhaft weiter zu vollziehen, und keine Enthaftung anordnen. Es darf auch dem Strafgericht keine Weisung erteilen, weil die Richter dort unabhängig sind. Über die Haft entscheiden daher nur die Strafgerichte und die Vollzugsbehörden.
Als Partei haben Sie kein Recht darauf, dass der Oberste Gerichtshof in verstärkter Besetzung entscheidet. Ein solcher Antrag gilt nur als Anregung; er wird ohne eigenen Beschluss in der Begründung der Entscheidung abgelehnt.
Nur dann, wenn sich das öffentliche Interesse unmittelbar auf den Gegenstand der Entscheidung bezieht. Wirkt sich die Entscheidung auf öffentliche Interessen bloß mittelbar aus, darf sie nicht einschreiten.
Ja, wenn sie öffentliche Interessen wahrt. Schreitet sie zu deren Schutz ein — im entschiedenen Fall ging es um Vermögen, das der Bund treuhändig verwaltete —, steht ihr ein Beschwerderecht zu.
Das Gericht muss den Europäischen Gerichtshof nicht befragen, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offenkundig ist, dass kein vernünftiger Zweifel bleibt. Nur bei echten Zweifeln besteht diese Pflicht.
Wenn Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zugelassen ist, sind Sie nicht auf jene Fragen beschränkt, die das Berufungsgericht für wichtig gehalten hat. Sie können alle Gründe vorbringen, die aus Ihrer Sicht gegen die angefochtene Entscheidung sprechen.
Ein Disziplinarverfahren wird nur dann an ein anderes Gremium abgegeben, wenn entweder alle Mitglieder befangen sind oder so viele, dass das Gremium nicht mehr entscheiden kann. Ist nur ein einzelnes Mitglied befangen, genügt das nicht.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Nein. Solange ein Gerichtsverfahren unterbrochen ist, können Sie ihm nicht an der Seite einer Partei beitreten. Sie müssen warten, bis das Verfahren wieder aufgenommen wird.
Nein. Das Gesetz zählt abschließend auf, welche Vorschriften mit Nichtigkeit bedroht sind. Wird eine andere Bestimmung verletzt, können Sie darauf keine Nichtigkeitsbeschwerde stützen, auch wenn der Verstoß ähnlich schwer wiegt.
Ja. Fehlende Feststellungen können Sie mit der Rechtsrüge geltend machen. Sie beanstanden damit, dass das Gericht wegen dieser Lücke das Recht nicht richtig anwenden konnte.
Nein. Ist die Begründung logisch nachvollziehbar, können Sie sie nicht als unzureichend angreifen. Dass aus denselben Umständen auch andere Schlüsse möglich gewesen wären und die des Urteils nicht zwingend sind, genügt dafür nicht.
Nein. Sie müssen im Einzelnen darlegen, warum die Tat nicht strafbar ist oder warum die Feststellungen für eine Verurteilung nicht ausreichen. Eine bloße Behauptung ohne Begründung ist keine ordnungsgemäße Rechtsrüge.
Ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen einen Beschluss ist nur zulässig, wenn es auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ankommt. Ob die Vorentscheidung die Sache selbst oder nur eine Formfrage betraf, macht dabei keinen Unterschied.
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.
Haben Sie nach Zustellung der außerordentlichen Revision von sich aus schon eine Revisionsbeantwortung eingebracht, muss das Gericht die Beantwortung nicht mehr gesondert freistellen. Es kann dann gleich in der Sache selbst entscheiden, und auch die sonst nötigen Mitteilungen entfallen.
Ein Urteil ist wegen dieses Nichtigkeitsgrundes nur dann aufzuheben, wenn Sie von der Verhandlung völlig ausgeschlossen waren. Eine bloß teilweise Beschränkung reicht dafür nicht aus.
Wenn der Oberste Gerichtshof prüft, ob er sich mit Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel näher befasst, sieht er sich nur jene Gründe an, die Sie in der Zulassungsbeschwerde angeführt haben. Andere Gründe bleiben dabei außer Betracht.
Ob der Revisionsrekurs zulässig ist, prüft der Oberste Gerichtshof selbst. An den Ausspruch des Rekursgerichts dazu ist er nicht gebunden.
Nein. Werden Zinsen und Kosten neben einer Hauptforderung geltend gemacht, bleiben sie bei der Frage, ob eine Revision zulässig ist, außer Betracht. Richtet sich das Rechtsmittel nur gegen die zugesprochenen Zinsen, ist allein der übrige Entscheidungsgegenstand maßgeblich.
Das Verbot, im Rechtsmittel Neues vorzubringen, betrifft nur das, was die Parteien selbst geltend machen. Umstände, die das Gericht von sich aus beachten muss, sind davon nicht erfasst. Dazu gehört die Frage, ob der Rechtsweg überhaupt zulässig ist.