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Verfahrensrecht

3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Voraussetzungen der Gerichtsübertragung bei Amtshaftung

Ein anderes Gericht kann erst bestimmt werden, wenn das Verfahren bereits eingeleitet ist. Dafür genügt eine Klage, eine ausdrücklich als Amtshaftungsklage bezeichnete Eingabe, ein Antrag auf Verfahrenshilfe oder ein eingeleitetes Vorverfahren. Ist noch gar nichts eingebracht, ist eine Übertragung nicht möglich.

Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

Eine Frage wird nur vorgelegt, wenn sie für die Entscheidung in Ihrem Verfahren tatsächlich maßgeblich ist. Daran fehlt es, wenn Ihre Klage schon aus Gründen des inländischen Verfahrensrechts abzuweisen ist. Ist die Frage nicht entscheidungswesentlich, unterbleibt die Vorlage.

Aufhebungsbeschluss ohne Rechtsmittelzulassung

Nein. Hebt das Rekursgericht eine Entscheidung auf und spricht es nicht ausdrücklich aus, dass ein Rechtsmittel zulässig ist, können Sie den Beschluss überhaupt nicht bekämpfen. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist ausgeschlossen. Ein Antrag auf nachträgliche Zulassung hilft ebenfalls nicht.

Zeitlicher Umfang der Befangenheit

Ein Richter muss nicht schon von seiner ersten Befassung mit dem Fall an befangen gewesen sein; die Befangenheit kann auch erst später eingetreten sein. Der Ausspruch, welche Verfahrensschritte nichtig sind, muss zeitlich genau dem Zeitraum der Befangenheit entsprechen.

Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens

Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gilt als Zwischenstreit innerhalb Ihres laufenden Verfahrens. Über die dabei entstandenen Kosten entscheidet daher nicht der Europäische Gerichtshof, sondern das österreichische Gericht, das die Frage vorgelegt hat.

Fallen gelassene Einwendungen im Rechtsmittel · günstig für Kläger

Nein. Einwendungen, die Sie schon in der Berufung nicht mehr aufrechterhalten haben, können im weiteren Rechtsmittelverfahren nicht mehr behandelt werden.

Zumutbare Sorgfalt bei der Wiederaufnahme

Ob Sie die zumutbare Sorgfalt angewendet haben, hängt von den Umständen Ihres Falls ab. Eine Entscheidung darüber hat deshalb in der Regel keine Bedeutung über diesen Einzelfall hinaus.

Wegfall der erheblichen Rechtsfrage

Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.

Verfrühte Antwort auf eine Revision

Antworten Sie auf eine Revision, ohne die Mitteilung des Gerichts abzuwarten, dass Ihnen die Beantwortung freisteht, gilt diese Antwort als nicht notwendig zur Rechtsverfolgung. Nach Abschluss des Verfahrens wird sie inhaltlich auch nicht mehr behandelt.

Zurückweisung nach erfolgloser Verbesserung

Wurde Ihnen das Original Ihres Rechtsmittels zur Verbesserung zurückgestellt und liegt nur mehr eine Ablichtung im Akt, wird trotzdem darüber entschieden. Bleibt die Verbesserung aus, weist das Gericht das Rechtsmittel zur Klarstellung förmlich zurück.

Zustellung an den Nebenintervenienten · günstig für Nebenintervenient

Auch wer einem fremden Verfahren nur zur Unterstützung einer Partei beigetreten ist, bekommt die Entscheidungen wie die Hauptpartei zugestellt. Ihre Frist für ein Rechtsmittel beginnt mit dieser Zustellung.

Unionsrecht als erhebliche Rechtsfrage

Hängt die Entscheidung von einer Frage des Unionsrechts ab, kann der Oberste Gerichtshof nur angerufen werden, wenn dem Gericht zweiter Instanz dabei ein schwerer Fehler unterlaufen ist. Maßstab ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Kurze Begründung in Grundbuchssachen

In Grundbuchssachen darf sich der Oberste Gerichtshof auf kurze Zusatzbemerkungen beschränken. Das gilt, wenn er die Beurteilung der Vorinstanz teilt und im Rechtsmittel keine stichhaltigen Gegenargumente erkennt.

Nachträgliche Einbeziehung des Vertreters · günstig für Betroffener

Fehlt einer Partei der gesetzliche Vertreter, muss das Gericht in jeder Lage des Verfahrens für dessen Einbeziehung sorgen, auch noch im Rechtsmittelverfahren. Der Vertreter bekommt dann die Möglichkeit, die bisher unwirksamen Schritte zu genehmigen.

Erhebliche Rechtsfrage und bestehende Rechtsprechung

Nein. Lässt sich Ihre Frage mit der vorhandenen Rechtsprechung und mit folgerichtigem Denken beantworten, ist sie keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Bewertung des Entscheidungsgegenstands

Das Berufungsgericht muss den Wert des Entscheidungsgegenstands am objektiven Wert der Streitsache ausrichten und darf ihn weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen. Ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.

Erhebliche Rechtsfrage bei Massenverfahren

Dass es künftig noch andere gleichartige Fälle geben mag, macht eine Rechtsfrage allein noch nicht bedeutend genug für die letzte Instanz. Ebenso wenig genügt es, dass ein Erstgericht in einem anderen Verfahren mit anderen Parteien denselben Sachverhalt anders beurteilt hat.

Anwaltspflicht bei emeritierten Rechtsanwälten · günstig für Partei

Ja. Wer auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, braucht in eigenen Angelegenheiten keinen Anwalt; dasselbe gilt für einen Richter im Ruhestand. Das Vorrecht gilt aber nur, wenn Sie selbst als Partei einschreiten, nicht, wenn Sie als Vertreter eines anderen auftreten.

Schätzung des Betrags durch den Richter

Setzt der Richter einen strittigen Betrag nach seiner Lebenserfahrung und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung nach freier Überzeugung fest, hat diese Schätzung grundsätzlich keine Bedeutung über den einzelnen Fall hinaus. Sie taugt daher meist nicht als Grundlage für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.

Kosten einer nicht freigestellten Rechtsmittelbeantwortung

Hat Ihnen der Oberste Gerichtshof nicht ausdrücklich freigestellt, auf das Rechtsmittel der Gegenseite zu antworten, gilt Ihre Antwort nicht als notwendig. Sie bekommen dafür keine Kosten ersetzt, auch wenn Sie sie eingebracht haben.

Kurze Begründung des Berufungsgerichts

Das Berufungsgericht darf sich in geeigneten Fällen mit einem Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz und einer kurzen Zusatzbegründung begnügen. Diese Erleichterung ist nicht auf bestimmte Berufungsgründe beschränkt. Sie gilt auch für Fragen der Beweiswürdigung.

Antwort auf unzulässiges Rechtsmittel

Ist ein Rechtsmittel von vornherein unzulässig, sieht das Verfahrensrecht keine Beantwortung dafür vor. Eine Antwort auf ein solches Rechtsmittel ist dem Gesetz daher fremd.

Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht

Im außerstreitigen Verfahren soll das Rechtsmittelgericht möglichst selbst in der Sache entscheiden. Auch wenn ein Grund für eine Aufhebung vorliegt, steht es dem Gericht frei, gleich selbst zu entscheiden. Das gilt auch für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof.

Überprüfung der kurzen Urteilsbegründung

Ob die kurze Begründung des Berufungsgerichts ausreicht, hängt vom Einzelfall ab. Der Oberste Gerichtshof greift das nur auf, wenn diese Möglichkeit grob fehlerhaft genutzt wurde.

Verspätete Revisionsbeantwortung

Eine Antwort auf eine Revision, die Ihnen nicht freigestellt wurde und die erst nach der Zurückweisung der gegnerischen Revision einlangt, wird mit Beschluss zurückgewiesen.

Neuberechnung der Prozesskosten

Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.

Freistellung der Rechtsmittelbeantwortung

Wenn Ihnen das Gericht freistellt, auf ein Rechtsmittel der Gegenseite zu antworten, bedeutet das noch nicht, dass es in der Sache entscheiden muss. Das Rechtsmittel kann trotzdem zurückgewiesen werden.

Streitgenossen und Beschwer

Mehrere Personen, die gemeinsam einen Prozess führen, stehen einander selbständig gegenüber. Sie können sich deshalb nur durch die Entscheidung gegenüber Ihrem Gegner beschwert erachten, nicht durch die Entscheidung gegenüber den anderen Beteiligten auf Ihrer Seite.

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

Ein Verfahrensfehler kann immer nur darin liegen, dass zu wenig ermittelt wurde, nie darin, dass zu viel ermittelt wurde. Wenn das Gericht eine bereits geschlossene Verhandlung wieder eröffnet, ist das daher von vornherein kein Verfahrensfehler.

Rüge eines Geschäftsverteilungsverstoßes

An eine Rüge, dass gegen die Geschäftsverteilung verstoßen wurde, werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Sie müssen nicht darlegen, dass sich der Verstoß auf das Ergebnis ausgewirkt hat. Es genügt, dass Ihre Rüge schlüssig begründet ist und Sie angeben, worin die Verletzung liegen soll.