Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
In der Beantwortung einer Revision können Sie nur den Anträgen der Gegenseite entgegentreten. Verlangen Sie darin selbst eine Änderung des Urteils zu Ihren Gunsten, wird dieser Antrag zurückgewiesen.
Nein. Schickt das Rechtsmittelgericht den Akt an das Erstgericht zurück, damit dieses noch Erhebungen durchführt, ist das nur ein gerichtsinterner Vorgang. Gegen einen solchen Auftrag steht Ihnen kein Rechtsmittel zu.
Ja. Zeigt ein Richter selbst an, dass er befangen ist, und wird das verworfen, kann er dagegen Rekurs erheben. Ihm steht insoweit ein eigenes Recht zu, etwa wenn er sich wegen einer persönlichen Beziehung zu einer Partei nicht für unbefangen hält.
Nein. Soweit das Gericht zweiter Instanz das Urteil aufgehoben hat, kann der Oberste Gerichtshof selbst in der Sache entscheiden, auch durch ein Teilurteil. In diesem Umfang gilt das Verbot der Verschlechterung nicht, selbst wenn die eine Seite den Zuspruch und die andere die Zurückweisung der Klage verlangt.
Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und schickt die Sache an die erste Instanz zurück, können Sie das nur bekämpfen, wenn das Gericht ausdrücklich ausgesprochen hat, dass ein Rechtsmittel zulässig ist. Fehlt dieser Ausspruch, ist die Entscheidung nicht anfechtbar.
Hat das Berufungsgericht bei einem Aufhebungsbeschluss nicht ausgesprochen, dass ein Rechtsmittel zulässig ist, dann ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen. Sie können die Entscheidung dann nicht bekämpfen.
Die Europäische Menschenrechtskonvention sagt nichts darüber, ob und wie gerichtliche Entscheidungen angefochten werden können. Sie sagt auch nichts darüber, ob die andere Seite auf ein Rechtsmittel antworten darf. Ein Anspruch auf einen Rechtsweg über mehrere Instanzen lässt sich aus ihr nicht ableiten.
Wurde Ihr Antrag zurückgewiesen, bevor er der Gegenseite überhaupt zugestellt wurde, ist das weitere Rechtsmittelverfahren einseitig. Die Gegenseite wird daran also nicht beteiligt.
Dass gegen manche Entscheidungen kein weiteres Rechtsmittel zusteht, widerspricht der Verfassung nicht. Aus der Verfassungsbestimmung über den Obersten Gerichtshof lässt sich kein durchgehender Instanzenzug bis zu ihm ableiten.
Eine Entscheidung gilt als bestätigt, wenn beide Gerichte die Sache inhaltlich geprüft und zum selben Ergebnis gekommen sind. Ein Zusatz des zweiten Gerichts ändert daran nichts, solange Sie dadurch nicht stärker belastet werden als durch die erste Entscheidung.
Ein bestätigender Beschluss liegt auch dann vor, wenn die zweite Instanz im Kostenpunkt von der Entscheidung des Erstgerichts abweicht. In der Hauptsache bleibt es dann bei der Bestätigung.
Eine rechtskräftige Entscheidung kann aus diesem Grund nur bekämpft werden, wenn der erkennende Richter kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war. Dafür muss in seiner Person einer jener Gründe vorliegen, die das Gesetz abschließend aufzählt.
Wollen Sie ein abgeschlossenes Verfahren wieder aufrollen, muss Ihre Klage einen zulässigen Grund schlüssig darlegen. Fehlt das, wird die Klage mit Beschluss zurückgewiesen. Das kann in jeder Lage des Verfahrens geschehen.
Ob Sie ein Verschulden daran trifft, dass Sie die neuen Beweismittel nicht rechtzeitig kannten, wird nicht schon in der Vorprüfung geklärt. Diese Frage bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten.
Nein. Nur die Schiedsvereinbarung zwischen den Streitparteien braucht die Schriftform. Der Vertrag zwischen den Parteien und dem Schiedsrichter, der dessen Rechtsstellung regelt, kann formlos zustande kommen, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten.
Bei jenem Gericht, das im früheren Verfahren in erster Instanz tätig war. Das gilt auch dann, wenn über Ihre Klage auf Aufhebung oder Wiederaufnahme des Verfahrens in erster Instanz das Berufungsgericht entschieden hat.
Ist das Hauptverfahren bereits rechtskräftig beendet, kann eine Ablehnung wegen Befangenheit nicht mehr wahrgenommen werden. Sie müssen einen solchen Antrag also während des laufenden Verfahrens stellen.
Wird eine Ablehnung für berechtigt erklärt, muss im Beschluss ausdrücklich stehen, dass das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben wird. Es muss auch angegeben werden, bis zu welchem Zeitpunkt die Aufhebung reicht.
Lehnen Sie alle Richterinnen und Richter eines Oberlandesgerichts wegen Befangenheit ab, kann dieses Gericht darüber nicht selbst entscheiden. Über einen solchen Antrag entscheidet dann der Oberste Gerichtshof.
Lehnen Sie alle Richter eines Gerichts ohne konkrete Begründung ab und erheben Sie nur unbestimmte Vorwürfe, ist das unbeachtlich. Das gilt vor allem dann, wenn der Grund erkennbar nur die Unzufriedenheit mit früheren Entscheidungen ist. Die zuständigen Richter dürfen dann weiterarbeiten und entscheiden.
Werden Ablehnungsanträge missbräuchlich immer wieder gestellt, muss darüber nicht jedes Mal entschieden werden. Es ist aber zweckmäßig, im Akt zu vermerken, dass keine Entscheidung ergeht.
Sobald die Entscheidung in der Sache rechtskräftig ist, ist eine Ablehnung des Richters ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn Ihr Ablehnungsantrag noch offen war, die Sachentscheidung Ihnen aber bereits zugestellt wurde.
Solange eine Sache bei keinem Gericht anhängig gemacht wurde, kann sie nicht einem anderen Gericht übertragen werden. Ein solcher Antrag ist erst möglich, wenn das Verfahren bereits eingeleitet ist.
Ja. Bestreitet die beklagte Partei die örtliche Zuständigkeit, dürfen Sie sich auch auf Gerichtsstände stützen, die Sie in der Klage noch nicht genannt haben. Bei der Prüfung, die das Gericht von sich aus vornimmt, gilt das nicht.
Die Übertragung einer Sache an ein anderes Gericht kommt nur in Betracht, solange noch verhandelt und entschieden werden muss. Ist das Verfahren bereits rechtskräftig beendet, ist eine solche Übertragung nicht mehr möglich.
Gegen die Entscheidung, mit der ein Gericht seine Zuständigkeit bejaht, ist kein Rechtsmittel zulässig. Dieser Ausschluss gilt auch im Verhältnis zwischen einem gewöhnlichen Gericht und dem Arbeitsgericht.
Nein. Das im Inland liegende Vermögen muss etwa zwanzig Prozent des Streitwerts erreichen, damit dieser Gerichtsstand begründet wird. Eine feste Wertgrenze gibt es nicht, weil es immer auf das Verhältnis zum Streitwert ankommt.
Vermögen ist jeder im Inland gelegene wirtschaftliche Wert, auch eine Forderung. Fällt es später weg, etwa durch Verkauf oder Verbringung, bleibt der Gerichtsstand bestehen. Umgekehrt wird die Klage nicht mehr zurückgewiesen, wenn das zunächst fehlende Vermögen bis zur Entscheidung über die Unzuständigkeit hinzugekommen ist.
Nein. Bestreiten Sie als klagende Partei, dass die Forderung der Gegenseite besteht, können Sie den Gerichtsstand des Vermögens nicht darauf stützen.
Ja, zumindest so weit, dass eine Beurteilung möglich ist. Weil es darauf ankommt, dass das inländische Vermögen nicht unverhältnismäßig geringer ist als der Streitwert, muss dessen Höhe genannt werden. Besteht es in einer Forderung, muss deren Richtigkeit erweislich sein.