Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Wird während eines Verfahrens beantragt, ein bestimmtes Rechtsverhältnis festzustellen, ist diese Frage damit bereits anhängig. Ein späterer gegenläufiger Antrag der anderen Partei über dasselbe Verhältnis ist deshalb unzulässig.
Eine Sache ist in den Prozess verstrickt, wenn sich die Berechtigung von Kläger oder Beklagtem aus ihrer Beziehung zu dieser Sache ergibt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Sache im Wortlaut des Begehrens ausdrücklich genannt ist.
Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist nur zulässig, wenn die begehrte Feststellung über den laufenden Rechtsstreit hinaus wirkt. Diese Wirkung muss aus Ihrem Vorbringen oder aus der gesamten Sachlage klar erkennbar sein.
Über die Frage, ob Sie überhaupt zur Klage berechtigt sind, kann das Gericht nicht vorweg mit einem eigenen Feststellungsantrag entscheiden. Darüber wird erst im Urteil über Ihr Begehren mitentschieden.
Eine Vorfrage ist eine Frage, von deren Beantwortung die Entscheidung ganz oder teilweise abhängt, die aber nicht selbst der Gegenstand des Rechtsschutzes ist. Über die Hauptfrage wird entschieden, die Vorfrage wird nur auf dem Weg dorthin beurteilt.
Für einen Zwischenantrag auf Feststellung reicht die bloße theoretische Möglichkeit weiterer Ansprüche nicht aus. Es muss nach der konkreten Lage des Falls wahrscheinlich sein, dass die zu klärende Frage für andere Ansprüche von Ihnen entscheidend ist.
Nein. Für einen Zwischenantrag auf Feststellung genügt es nicht, allgemein zu behaupten, die Feststellung wirke über den Rechtsstreit hinaus. Auch die bloß theoretische Möglichkeit weiterer Ansprüche reicht nicht; ihre Bedeutung für andere Ansprüche muss nach der konkreten Lage wahrscheinlich sein.
Ein Antrag, eine strittige Vorfrage im laufenden Verfahren mitzuentscheiden, wird wie eine Klage behandelt. Er ist daher zurückzuweisen, wenn ihm dieselben Hindernisse entgegenstehen wie einer Klage, etwa wenn darüber bereits endgültig entschieden wurde.
Ja. Nicht nur die Zurückweisung einer Klage, sondern auch die Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung können Sie bekämpfen. Weist erst das Berufungsgericht einen solchen Antrag zurück, steht Ihnen dagegen jedenfalls ein Rechtsmittel offen.
Als beklagte Partei können Sie beantragen, dass das Gericht die Grundlage des behaupteten Anspruchs verbindlich verneint. Diese Wirkung reicht über den laufenden Streit hinaus und ist stärker als eine Gegenklage.
Ja. Hat das Gericht zweiter Instanz die Bezeichnung einer Partei berichtigt, können Sie diesen Beschluss mit Rekurs bekämpfen, weil er für das weitere Verfahren bindend festlegt, wer Partei ist. Bringt Ihnen die Änderung allerdings keinen Nachteil, fehlt es an der Beschwer.
Ja. Auch für einen Antrag, mit dem Sie während des Prozesses eine Rechtsfrage feststellen lassen wollen, müssen Sie ein Interesse an dieser Feststellung haben. Fehlt es, wird der Antrag mit Urteil abgewiesen und nicht bloß zurückgewiesen.
Stellt eine Seite während des Verfahrens zusätzlich einen Antrag auf Feststellung, zählt dessen Wert mit. Der Wert der Klage und der Wert dieses Antrags werden zusammengerechnet. Das gilt unabhängig davon, wer den Antrag gestellt hat.
Nicht jede einzelne Einwendung kann zum Gegenstand eines Zwischenantrags auf Feststellung gemacht werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung über den Anspruch diese Einwendung ohnehin notwendig mitentscheidet und sie darüber hinaus keine Bedeutung hat.
Ist die beklagte Seite im Verfahren falsch bezeichnet worden, kann das Gericht die Bezeichnung richtigstellen, wenn erkennbar die richtige Person gemeint war und diese die Sache ohnehin selbst betreibt. Das ist auch noch im letzten Rechtszug möglich. Eine neue Klage brauchen Sie dafür nicht.
Ein Zwischenantrag auf Feststellung setzt voraus, dass er dem Verfahren tatsächlich etwas erspart. Rechtsfragen, über die im Urteil über den Anspruch ohnehin notwendig mitentschieden wird, können damit nicht gesondert geklärt werden.
Ein Antrag, im laufenden Verfahren zusätzlich ein Rechtsverhältnis feststellen zu lassen, setzt voraus, dass die Entscheidung davon abhängt. Fehlt dieser Zusammenhang, wird der Antrag zurückgewiesen und nicht inhaltlich behandelt.
Haben Sie eingewendet, dass die Sache nicht vor das Gericht gehört, und haben Erstgericht und Berufungsgericht das jeweils in ihren Gründen verneint, ohne dass Sie sich weiter dagegen gewehrt haben, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er prüft die Frage dann nicht mehr.
Enthält das Urteil des Bezirksgerichts keinen Hinweis darauf, dass es in Handelssachen entschieden hat, und hat auch niemand einen solchen Hinweis beantragt, entscheidet über die Berufung ein Senat aus drei Berufsrichtern. Ein fachkundiger Laienrichter wirkt dann nicht mit.
Haben die Vorinstanzen von sich aus geprüft, ob der Streit überhaupt vor die Gerichte gehört, darüber aber nicht ausdrücklich entschieden, darf das Höchstgericht diese Frage nochmals prüfen. Sie ist damit nicht endgültig erledigt.
Ja. War das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt, ist das Urteil nichtig. Das gilt auch dann, wenn schon die Geschäftsverteilung selbst gegen die Verfassung verstoßen hat. Die Übersicht über die Geschäftsverteilung muss übrigens nur an der Gerichtstafel angeschlagen, nicht im Internet veröffentlicht werden.
Nein. Beantragen Sie, die Sache an ein anderes Gericht zu überweisen, unterwerfen Sie sich damit im Vorhinein einer solchen Entscheidung. Sie können den Beschluss dann nicht mehr bekämpfen, weil er Ihnen nicht schadet.
Wenn Sie darauf bestehen wollen, dass das angerufene Gericht zuständig ist, dürfen Sie keinen Antrag auf Überweisung stellen. Mit einem solchen Antrag nehmen Sie die Entscheidung im Vorhinein an und verlieren jedes Rechtsmittel dagegen.
Erklärt die Gegenseite im Prozess nur, dass sie eine rechtliche Beurteilung für zutreffend hält, ohne bestimmte Tatsachen zuzugestehen, ist das weder ein Anerkenntnis noch bindet es das Gericht. Das Gericht entscheidet die Rechtsfrage selbst.
Ja. Stützen Sie Ihre Forderung nicht mehr auf ein eigenes Recht, sondern darauf, dass Ihnen ein Dritter seine Forderung abgetreten hat, tauschen Sie damit den Klagegrund aus. Das gilt als Änderung der Klage.
Hat das erste Gericht zu einem Zugeständnis der Gegenseite und zu den davon erfassten Tatsachen nichts festgestellt, darf das Berufungsgericht dieses Zugeständnis selbst verwerten. Es ist also nicht nötig, dass zuvor das Erstgericht darüber Feststellungen getroffen hat.
Liegt kein ausdrückliches Geständnis vor, gehört die Frage, ob eine Tatsache zugestanden wurde, zur Beweiswürdigung. Diese Frage kann beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgeworfen werden. Auch dass über zugestandene Tatsachen Beweise aufgenommen wurden, ist kein Verfahrensmangel.
Ob eine Partei etwas zugestanden hat und ob Zusätze oder Einschränkungen dieses Zugeständnis entwerten, beurteilt das Gericht vor der Beweisaufnahme. Diese Beurteilung können Sie mit einer Verfahrensrüge überprüfen lassen. Haben zwei Instanzen diese Frage bereits übereinstimmend gelöst, können Sie sie in dritter Instanz nicht mehr geltend machen.
Nicht immer. Ist der Inhalt einer früheren Entscheidung allen Mitgliedern des Senats aus ihrer Amtstätigkeit verlässlich bekannt, gilt er als offenkundig und braucht keinen Beweis. Eine Verlesung des Akts wäre dann eine leere Förmlichkeit.
Auch wenn ein Gericht sich örtlich für unzuständig hält, ist die damit ausgesprochene Überweisung für das andere Gericht verbindlich. Ohne Bindung bleibt es nur dann, wenn der Antrag bloß zurückgewiesen und nicht überwiesen wird.