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Verfahrensrecht

3.015 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Uneinheitliche Rechtsprechung als Zulassungsgrund

Wenn Gerichte zweiter Instanz eine Frage unterschiedlich beantworten, kann das eine erhebliche Rechtsfrage sein und den Weg zum Obersten Gerichtshof öffnen. Lassen die Leitlinien des Obersten Gerichtshofs aber einen Spielraum, sind unterschiedliche Ergebnisse möglich, ohne dass eine der Entscheidungen falsch sein muss.

Rechtsmittel bei der Wiederaufnahmsklage

Der Weg der Rechtsmittel bei einer Wiederaufnahmsklage ist derselbe wie bei jener Entscheidung, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage richtet. Könnte die angestrebte oder bekämpfte Entscheidung selbst nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, gilt das auch für die Wiederaufnahmsklage.

Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Klage

Ein uneingeschränkter Rekurs steht nur zu, wenn sich das Berufungsgericht erstmals mit dem Grund befasst hat, der zur Zurückweisung Ihrer Klage geführt hat. War dieses Hindernis schon in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens, gelten die üblichen Beschränkungen für Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.

Keine Leitfunktion bei Verwaltungsrecht

Geht es um Rechtsvorschriften, für die nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, hat der Oberste Gerichtshof keine leitende Aufgabe. Zur Auslegung solcher Bestimmungen, etwa des Verwaltungsverfahrensrechts, gibt er daher keine richtungsweisende Antwort.

Verfassungsbedenken als Zulassungsgrund

Teilt der Oberste Gerichtshof Ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Bestimmung nicht, liegt darin allein keine Frage, die seine Anrufung rechtfertigt.

Aktenwidrigkeit statt Beweisrüge

Nein. Vor dem Obersten Gerichtshof können Sie die Beweiswürdigung nicht mehr bekämpfen. Den Vorwurf, das Urteil gebe den Akteninhalt falsch wieder, dürfen Sie deshalb nicht dazu verwenden, die Beweiswürdigung doch noch anzugreifen.

Änderung der Beweiswürdigung nach Ergänzungsauftrag

Trägt das Berufungsgericht dem Erstgericht eine Ergänzung auf, darf dieses seine Bewertung der Beweise und die daraus gezogenen Feststellungen ändern, auch ohne neue Beweise aufzunehmen. Das ist kein Fehler, solange die Änderung nachvollziehbar begründet wird.

Gemeinsames Gericht für mehrere Beklagte · günstig für Beklagter

Mehrere Beklagte dürfen Sie nur dann gemeinsam an einem Gericht klagen, wenn es für den Streit kein gemeinsames besonderes Gericht gibt. Können Sie beide wegen derselben Schäden am selben besonderen Gericht klagen, ist das gemeinsame Gericht für Streitgenossen ausgeschlossen.

Kosten im Verfahren über ein Zwischenurteil

Nein. Wird eine Revision gegen ein Zwischenurteil zurückgewiesen, wird über die Kosten Ihrer Antwort darauf noch nicht entschieden. Sie bleiben der Endentscheidung vorbehalten, weil dieses Rechtsmittelverfahren kein eigenständiger Zwischenstreit ist.

Berufungsverhandlung bei verlesenen Beweisen

Nein. Hat das Erstgericht seine Entscheidung nur auf verlesene Beweise gestützt, haben Sie im Berufungsverfahren auch nur Anspruch darauf, dass diese Verlesung wiederholt wird. Unterbleibt eine mündliche Berufungsverhandlung, die bloß diesem Zweck dienen würde, ist das kein erheblicher Verfahrensfehler, selbst wenn das Berufungsgericht aus diesen Beweisen ergänzende Feststellungen trifft.

Einwände gegen die Gerichtsbesetzung · günstig für Beklagter

Ein Beschluss über die Gerichtsbesetzung, der schon vor Zustellung der Klage gefasst wurde, bindet den Beklagten nicht und kann von ihm auch nicht bekämpft werden. Er darf aber im laufenden Verfahren Einwände gegen eine seiner Ansicht nach falsche Besetzung erheben. Über solche Einwände muss mit einem anfechtbaren Beschluss entschieden werden.

Streit zweier Gerichte über die Zuständigkeit

Ja. Das gemeinsam übergeordnete Gericht entscheidet den Streit erst, wenn beide Gerichte rechtskräftig ausgesprochen haben, dass sie für dieselbe Sache nicht zuständig sind, und die Sache überhaupt vor ein österreichisches Gericht gehört. Solange die Beschlüsse noch bekämpfbar sind, ist der Rechtsmittelweg zu gehen.

Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss · günstig für Rechtsmittelwerber

Hat das Berufungsgericht das Urteil aufgehoben und ausdrücklich ein Rechtsmittel zugelassen, kann diese Entscheidung bekämpft werden. Sie können dabei auch Rechtsfragen aufgreifen, die das Berufungsgericht selbst nicht für erheblich gehalten hat.

Bindung nach Überweisung der Klage

Nein, in diesem Punkt nicht. Wird die Klage über Einrede des Beklagten an ein anderes Gericht überwiesen, ist dieses an den Ausspruch des überweisenden Gerichts über dessen Unzuständigkeit gebunden, und zwar auch dann, wenn die Zuständigkeitsfrage inhaltlich falsch gelöst wurde. Ist allerdings ein drittes Gericht ausschließlich zuständig, muss das neue Gericht das von sich aus wahrnehmen.

Verfahren über die Delegierung eines Gerichts

Nein. Im Verfahren über die Übertragung an ein anderes Gericht ist keine Antwort auf den Rekurs vorgesehen. Es handelt sich dabei nicht um ein zweiseitiges Rechtsmittelverfahren.

Wirkung der Berufungsbeantwortung

Die Berufungsbeantwortung dient vor allem dazu, den Argumenten der Gegenseite entgegenzutreten und die angefochtene Entscheidung zu verteidigen. Nur zu Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung und Verfahrensmängeln erster Instanz hat sie die Wirkung eines Rechtsmittels. Die rechtliche Begründung des Ersturteils können Sie damit nicht selbst bekämpfen.

Rechtsmittel gegen eine abgewiesene Richterablehnung

An das nächsthöhere Gericht. Lehnen Sie Richter des Rechtsmittelsenats eines Landesgerichts ab und wird Ihre Ablehnung zurückgewiesen, geht der Rekurs an das Oberlandesgericht, nicht an den Obersten Gerichtshof.

Kostenersatz bei Erfolg im Kostenpunkt

Sind Sie mit einer Berufung nur im Kostenpunkt erfolgreich, erhalten Sie dafür keinen eigenen Kostenersatz. Die Kostenfrage wirkt sich nicht auf die Bemessungsgrundlage aus. Die Kosten eines bloß gedachten Kostenrekurses können auch deshalb nicht zuerkannt werden, weil auf der Gegenseite eine ebenso gedachte Beantwortung zu berücksichtigen wäre.

Grenzen der Verfahrensergänzung

Hebt eine höhere Instanz die Entscheidung auf, darf das Erstgericht das Verfahren nur in dem Umfang ergänzen, den die Aufhebung vorgibt. Diese Schranke gilt auch im Verfahren außer Streitsachen, weil sonst die Wirksamkeit des Verfahrens nicht gewährleistet wäre.

Einseitiges Verfahren nach Zurückweisung

Nein. Geht es nur darum, ob ein Rekurs zu Recht zurückgewiesen wurde, ist das weitere Verfahren einseitig. Eine Beantwortung ist nicht vorgesehen, weil nicht über die Sache selbst entschieden wird.

Rechtsmittel während der Unterbrechung

Ein Rechtsmittel, das Sie während der Unterbrechung des Verfahrens einbringen, wird zurückgewiesen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es die Wirkung der Unterbrechung sichern soll oder klären soll, ob überhaupt unterbrochen wurde.

Verbindung und Trennung von Verfahren

Nein. Ordnet das Gericht an, zwei Verfahren zusammenzulegen oder wieder zu trennen, ist das eine bloß verfahrensleitende Anordnung. Sie dient nur dem Ablauf und entscheidet nichts über Ihren Anspruch.

Formfehler bei einer Schiedsvereinbarung · günstig für Kläger

Wurde beim Abschluss einer Schiedsvereinbarung die vorgeschriebene Form durch einen Vertretungsmangel verletzt, kann dieser Mangel nachträglich behoben werden. Bringt ein dazu bevollmächtigter Rechtsanwalt die Schiedsklage ein, gilt das als nachträgliche Genehmigung der Vereinbarung.

Entscheidung über ein unzulässiges Rechtsmittel

Hat das Gericht zweiter Instanz über ein Rechtsmittel entschieden, das mangels Parteistellung gar nicht zulässig war, greift der Oberste Gerichtshof das von sich aus als schweren Verfahrensfehler auf. Das unzulässige Rechtsmittel wird dann zurückgewiesen. Das gilt auch im Außerstreitverfahren.

Kosten beim Teilurteil über Auskunft · günstig für Kläger

Ein Teilurteil, mit dem der Anspruch auf Auskunft bejaht wird, ist für die Kostenentscheidung wie ein Endurteil zu behandeln. Der erfolgreichen Rechtsmittelwerberin sind daher die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zuzusprechen.

Kosten bei aufgehobenem Verfahren

Hebt der Oberste Gerichtshof die Entscheidung der zweiten Instanz auf, weil ein Rechtsmittel verspätet war, und hat keine Partei darauf hingewiesen, trägt jede Seite ihre eigenen Kosten. Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren werden also gegeneinander aufgehoben.

Zuständigkeit bei Amtshaftungsklagen · günstig für Kläger

Leiten Sie Ihren Ersatzanspruch aus einer Entscheidung oder einem Verhalten von Richtern eines Oberlandesgerichts ab, bestimmt der Oberste Gerichtshof ein Gericht außerhalb dieses Sprengels. Ob Ihr Anspruch berechtigt ist, wird dabei nicht geprüft. Stützen Sie sich dagegen nur auf die erstinstanzliche Entscheidung, bleibt es beim zuständigen Gericht.

Gerichtsbestimmung bei Amtshaftungsklagen · günstig für Kläger

Ja. Wird für eine Amtshaftungsklage ein anderes Gericht bestimmt, wirkt diese Entscheidung auch für jene Personen, die Sie in derselben Klage neben der Republik mitbeklagen wollen.

Zurückweisung einer außerordentlichen Revision · günstig für Rechtsmittelwerber

Ist Ihr Rechtsmittel in Wahrheit eine außerordentliche Revision, darf das Berufungsgericht nur den Abänderungsantrag zurückweisen. Weist es zusätzlich auch die Revision selbst zurück, können Sie dagegen mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof vorgehen.

Aktivlegitimation und Zwischenurteil

Ja. Die Frage, ob Ihnen der eingeklagte Anspruch überhaupt zusteht, gehört zum Grund des Anspruchs. Darüber kann das Gericht mit einem Zwischenurteil vorweg entscheiden, bevor es sich mit der Höhe befasst.