Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Der Prozess läuft unverändert weiter, wenn die strittige Sache oder Forderung an eine dritte Person veräußert wird. Voraussetzung ist, dass der Erwerber nicht der Prozessgegner selbst ist.
Einer Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen steht ein Beschluss gleich, mit dem die Fortsetzung des Verfahrens verweigert wird. Das gilt, wenn Ihnen damit endgültig die Entscheidung über Ihr Begehren verwehrt wird. Ein solcher Fall ist etwa die Bestätigung, dass die Klage als zurückgenommen gilt.
Der Vertrag entsteht, sobald der ausgewählte oder ernannte Schiedsrichter das Amt annimmt. Sind mehrere Schiedsrichter bestellt, ist der Vertrag mit jedem von ihnen gesondert zu beurteilen.
Gleichlautende Entscheidungen zweier Gerichte können Sie nur dann weiter bekämpfen, wenn Ihnen der Zugang zum Gericht endgültig verwehrt wird. Wird nur eine Änderung oder Erweiterung Ihrer Klage abgelehnt, ist das nicht der Fall.
Dann liegt eine Aktenwidrigkeit vor. Der Oberste Gerichtshof stellt das richtig, indem er seiner rechtlichen Beurteilung die Feststellungen des Erstgerichts zugrunde legt.
Nein, nur so weit. Gebunden ist das Gericht an jene Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluss, die für die Aufhebung tatsächlich maßgebend war. Andere Ausführungen binden es nicht.
Auch im Verfahren außer Streitsachen gelten die Regeln der Zivilprozessordnung darüber, wie die Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen angefochten werden kann.
Ja, wenn der Wille des Gerichts daraus zweifelsfrei hervorgeht. Hat das Gericht über einen Antrag versehentlich nur in der Begründung und nicht im Spruch entschieden, schadet das im Einzelfall nicht. Ist der Entscheidungswille dagegen nicht klar erkennbar, bleibt er unbeachtlich.
Nein. Wenn Sie die Befangenheit von Richtern des Höchstgerichts allein damit begründen, sie hätten in einer anderen Sache falsch entschieden, wird Ihr Antrag sofort zurückgewiesen. Die abgelehnten Richter müssen sich dazu nicht einmal äußern, weil sie ihre bereits endgültigen Entscheidungen nicht nachträglich erläutern dürfen.
Ja. Ändert das Gericht zweiter Instanz seinen Ausspruch über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, muss es das sachlich, wenn auch kurz, begründen und sich mit Ihren Argumenten auseinandersetzen. Eine bloße Scheinbegründung ist grob gesetzwidrig; es genügt nicht, einfach die Ansicht des Rechtsmittelwerbers wiederzugeben.
Zur Tatsachenfeststellung gehört, was tatsächlich geschehen ist, samt den daraus gezogenen Schlüssen. Zur rechtlichen Beurteilung gehört die Anwendung der Gesetze auf diesen Sachverhalt samt den dafür nötigen Erfahrungssätzen und allgemeinen Begriffen. Geht ein tatsächliches Element so weit in die Regel selbst ein, dass sie ohne dieses nicht anwendbar wäre, spricht man von einer gemischten Frage.
Beantragen Sie, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch ändert und den Weg zum Höchstgericht doch eröffnet, muss dieses Gericht prüfen, ob Ihre Gründe stichhältig sind. Es genügt nicht, dass sie nicht von vornherein völlig aussichtslos erscheinen.
Für die Bestimmung des zuständigen Gerichts gilt dieselbe Sonderregel wie bei einer Amtshaftungsklage. Das gilt auch dann, wenn Sie einen Anspruch, der seinem Wesen nach ein Amtshaftungsanspruch ist, unzulässigerweise direkt gegen das Organ richten. Ergibt sich aus Ihrem Antrag klar, dass die behaupteten Verfehlungen nur in Ausübung der Funktion begangen sein können, wird ebenso vorgegangen.
Ja. Weist das Berufungsgericht Ihre Revision als jedenfalls unzulässig zurück, gelten für die Anfechtung dieses Beschlusses die sonstigen Beschränkungen nicht; Sie können ihn mit Rekurs bekämpfen. Sie müssen dafür auch nicht zuerst die Aussprüche über Bewertung und Unzulässigkeit beseitigen lassen. Die Wertgrenze für kleine Streitigkeiten bleibt allerdings anwendbar.
Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die Regeln über die Bestellung eines Vertreters für Personen mit unbekanntem Aufenthalt gelten auch im Verfahren außer Streitsachen. Liegen die Voraussetzungen für beide Wege vor, können Sie wählen, ob das Gericht des laufenden Verfahrens den Vertreter bestellt oder das Pflegschaftsgericht einen Abwesenheitsvertreter.
Der Rechtsmittelausschluss greift nur, wenn das Berufungsgericht Ihre Gründe geprüft und für nicht überzeugend gehalten hat. Hat es dagegen nur Ihren Antrag zurückgewiesen, weil es meinte, Ihr Rechtsmittel sei ohnehin auch ohne Zulassung möglich, gilt der Ausschluss nicht. Das Höchstgericht prüft die Zulässigkeit dann ohne Bindung an diesen Beschluss.
Ja, wenn sich die Gegenseite in ihrer Berufung ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichts bezieht. Dann müssen Sie Ihre Einwände gegen diese Feststellungen sofort in der Berufungsbeantwortung vorbringen. Eine gesonderte Aufforderung des Gerichts brauchen Sie dafür nicht abzuwarten.
Wie ein Vorbringen zu verstehen ist und auf welche rechtliche Grundlage die Ansprüche gestützt werden, ist für sich allein keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Darauf lässt sich ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht stützen.
Ja. Die Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags auf ein Versäumungsurteil ist nicht dasselbe wie die bestätigte Zurückweisung einer Klage. Der weitere Rechtszug ist daher nicht schon aus diesem Grund verschlossen. Dasselbe gilt, wenn der Antrag abgewiesen wurde.
Ja. Ob ein Angriff zulässig war, ist keine Frage von Beweisen, sondern eine reine Rechtsfrage. Das Gericht beurteilt sie selbst und muss dazu keine Zeugen oder Sachverständigen hören.
Eine Bindung an eine frühere Entscheidung über eine Verfahrensvoraussetzung setzt nicht voraus, dass diese ausdrücklich im Spruch bejaht wurde. Auch die Verneinung in der Begründung allein kann rechtskräftig werden und ein späteres Gericht binden.
Meist nicht. Geht es nur um eine Vorschrift, die bereits aufgehoben ist und nur noch für wenige laufende Verfahren gilt, sieht der Oberste Gerichtshof darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Ihr Rechtsmittel wird dann als unzulässig zurückgewiesen, auch wenn es dazu seit Jahrzehnten keine Entscheidung gibt.
Nicht alle. Sie müssen dort nur Fehler bei den Tatsachenfeststellungen, bei der Beweiswürdigung und beim Verfahren ansprechen. Dass das Gericht zu einem Punkt überhaupt keine Feststellung getroffen hat, können Sie auch später noch geltend machen.
Sie dürfen auch erst in der Berufung geltend machen, dass das Klagebegehren mangelhaft gefasst und nicht schlüssig begründet ist. Das ist keine unzulässige Neuerung, weil die fehlende Bestimmtheit ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und rechtliche Ausführungen auf der bisherigen Tatsachengrundlage erlaubt bleiben.
Gibt das Berufungsgericht die Feststellungen der ersten Instanz falsch wieder, ist das ein Fehler. Das Höchstgericht bereinigt ihn, indem es die tatsächlich getroffenen Feststellungen selbst rechtlich beurteilt.
Wenn Gerichte zweiter Instanz eine Frage unterschiedlich beantworten, kann das eine erhebliche Rechtsfrage sein und den Weg zum Obersten Gerichtshof öffnen. Lassen die Leitlinien des Obersten Gerichtshofs aber einen Spielraum, sind unterschiedliche Ergebnisse möglich, ohne dass eine der Entscheidungen falsch sein muss.
Der Weg der Rechtsmittel bei einer Wiederaufnahmsklage ist derselbe wie bei jener Entscheidung, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage richtet. Könnte die angestrebte oder bekämpfte Entscheidung selbst nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, gilt das auch für die Wiederaufnahmsklage.
Ein uneingeschränkter Rekurs steht nur zu, wenn sich das Berufungsgericht erstmals mit dem Grund befasst hat, der zur Zurückweisung Ihrer Klage geführt hat. War dieses Hindernis schon in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens, gelten die üblichen Beschränkungen für Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.
Geht es um Rechtsvorschriften, für die nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, hat der Oberste Gerichtshof keine leitende Aufgabe. Zur Auslegung solcher Bestimmungen, etwa des Verwaltungsverfahrensrechts, gibt er daher keine richtungsweisende Antwort.