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Verfahrensrecht

3.015 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Zuständigkeit nach der Überweisung · günstig für Beklagter

Nein. Wird Ihre Sache an ein anderes Gericht überwiesen, ist über dessen örtliche Zuständigkeit noch nicht endgültig entschieden. Auch der Einwand, dass österreichische Gerichte gar nicht entscheiden dürfen, ist erst von jenem Gericht zu behandeln, an das überwiesen wurde.

Ausdrückliche Rüge im Rechtsmittel

Weicht das Erstgericht von etwas ab, das beide Seiten unstrittig gestellt hatten, kann das höhere Gericht das nur berücksichtigen, wenn Sie es ausdrücklich beanstanden. Rügen Sie im Rechtsmittel nur die rechtliche Beurteilung, bleiben die Feststellungen des Erstgerichts maßgeblich.

Zuständigkeit des Zielgerichts bei Überweisung · günstig für Kläger

Nein. Ob das Gericht, an das überwiesen wurde, wirklich zuständig ist, spielt für den Ausschluss des Rechtsmittels keine Rolle. Es genügt, dass das erste Gericht das andere nicht für offenbar unzuständig gehalten hat.

Form der Entscheidung über eine Prozesseinrede

Über eine solche Einrede entscheidet das Gericht mit Beschluss. Wird sie abgewiesen, kann die Entscheidung in das Urteil in der Hauptsache aufgenommen werden, sonst ergeht ein eigener Beschluss. Nach der neueren Regelung steht es dem Richter weitgehend frei, einen gesonderten Beschluss zu fassen und Ihnen damit die sofortige Bekämpfung zu ermöglichen.

Falsche Besetzung des Berufungsgerichts · günstig für Rechtsmittelwerber

Ja. Dieser schwere Mangel gilt nur dann als geheilt, wenn eine mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden hat und Sie die Gelegenheit hatten, die Besetzung vorher zu beanstanden. Waren Sie abwesend oder wurde ohne Verhandlung entschieden, können Sie die falsche Besetzung noch geltend machen.

Teilurteil und Rückverweisung

Hat das Berufungsgericht über einen Teil entschieden und den Rest ohne Zulassung eines Rechtsmittels an das Erstgericht zurückverwiesen, können Sie diese Rückverweisung nicht selbst bekämpfen. Hebt das Höchstgericht aber wegen einer anderen rechtlichen Beurteilung das Teilurteil auf, muss es auch die Rückverweisung aufheben.

Aufhebungsbeschluss und Gegenforderung · günstig für Beklagter

Ja. Nimmt das Berufungsgericht in seinen Aufhebungsbeschluss den Ausspruch auf, dass allein die Feststellung über Ihre Gegenforderung unberührt bleibt, ist das unzulässig. Diesen Teil können Sie mit einem Rechtsmittel bekämpfen.

Bindung an eine frühere Entscheidung

Dass zwei Begehren völlig gleich sein müssen, gilt nur dort, wo ein zweites Verfahren über dieselbe Sache überhaupt ausgeschlossen ist. Die Bindung an eine frühere Entscheidung setzt umgekehrt gerade voraus, dass die Begehren nicht gleich sind und das eine auch nicht bloß das Gegenteil des anderen ist.

Bindung an eine frühere Entscheidung

Sie kann es. Auch ohne Rechtskraft kann eine frühere Entscheidung für eine Vorfrage bindend sein. Das Gericht weist Ihren Antrag dann aber nicht zurück, sondern entscheidet in der Sache. Maßgeblich ist der Spruch, die Begründung dient nur zu dessen Auslegung.

Berichtigung im Berufungsverfahren · günstig für Kläger

Ja, in dieser Lage kann das Urteil auch von Amts wegen berichtigt werden. Hat das Erstgericht einen Teil Ihres Begehrens nur in der Begründung abgewiesen, aber nicht im Spruch, kann das im Verfahren über Ihre Berufung nachgeholt werden, obwohl Sie keinen Ergänzungsantrag gestellt haben.

Aufhebungsantrag in der Berufung · günstig für Rechtsmittelwerber

Nicht immer. Wer bewusst nur die Aufhebung begehrt, obwohl nur eine Abänderung in Betracht kommt, kann damit nichts erreichen. Das Berufungsgericht muss aber prüfen, ob sich aus dem geltend gemachten Grund nicht doch eine Aufhebung ergibt; dann genügt Ihr Antrag.

Rechtliche Beurteilung nach Beweisergänzung

In rechtlicher Hinsicht ja. Kommt das Berufungsgericht nach eigener Beweisaufnahme zu geänderten Feststellungen, beurteilt es die Sache rechtlich selbständig, auch ohne dass Sie das rügen. Ausgehen darf es aber nur von dem, was die Parteien in erster Instanz behauptet haben.

Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche

Entscheidet ein Beschluss über mehrere Ansprüche, wird er für die Frage des Rechtsmittels nur dann als Einheit behandelt, wenn diese Ansprüche zusammenzurechnen sind. Sind sie einheitlich zu bewerten, ist auch nur ein einziger Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu treffen.

Streitwertgrenze für das Rechtsmittel

Spricht das Berufungsgericht aus, dass der Wert des Streitgegenstands eine bestimmte Grenze nicht übersteigt, ist ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn Sie gerade diese Bewertung bekämpfen wollen.

Rechtsmittel gegen Beschlüsse zweiter Instanz

Ja. Die Grundsätze, die für Rechtsmittel gegen bestätigende Urteile entwickelt wurden, gelten sinngemäß auch dann, wenn Sie einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz bekämpfen wollen. Für Beschlüsse gilt also derselbe Maßstab wie für Urteile.

Verneinte Nichtigkeit ist unanfechtbar

Hat das Berufungsgericht einen schweren Verfahrensfehler verneint, können Sie das nicht mehr bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn diese Verneinung nur in der Begründung steht und nicht im Spruch, insbesondere wenn eine Entscheidung im Spruch mangels Geltendmachung gar nicht möglich war.

Wertgrenzen beim Rechtsmittel gegen eine Aufhebung

Liegt der Wert des Streits unter der gesetzlichen Grenze, nützt es nichts, wenn das Gericht den Weg zum Obersten Gerichtshof ausdrücklich zugelassen hat: Das Rechtsmittel bleibt unzulässig. Bleibt der Wert unter der höheren Grenze, prüft der Oberste Gerichtshof nur erhebliche Rechtsfragen.

Übersehener Verfahrensfehler im Berufungsverfahren

Übersieht das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens, weil es die Rechtslage falsch beurteilt hat, gilt das als eigener Mangel des Berufungsverfahrens. Diesen Mangel greift der Oberste Gerichtshof auf. Sie können ihn also noch geltend machen.

Aktenwidrigkeit und Revision

Hält das Berufungsgericht einen Widerspruch zum Akteninhalt für unwesentlich, weil es den Sachverhalt auch ohne diese Annahme als erwiesen ansieht, ist das eine Frage der Beweiswürdigung. Diese kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen.

Rekurs in der Sache oder im Verfahren

Geht es bei einem Rekurs nur um eine Zwischenentscheidung im Verfahren, gelten die besonderen Regeln über Beschlüsse des Berufungsgerichts nicht. Richtet sich der Rekurs aber gegen eine Entscheidung über den eigentlichen Antrag einer Partei, entspricht er einem Rechtsmittel in der Sache. Dann sind ergänzend auch die Regeln über Berufung und Revision heranzuziehen.

Rechtsmittel gegen zurückgewiesenen Zwischenantrag · günstig für Antragsteller

Ein Antrag, im laufenden Verfahren zusätzlich etwas feststellen zu lassen, wird wie eine Klage oder eine Klageerweiterung behandelt. Wird er aus formellen Gründen zurückgewiesen, steht Ihnen dagegen ein Rechtsmittel offen. Auf einen Ausspruch über den Wert des Streitgegenstands kommt es dabei nicht an.

Außerordentlicher oder gewöhnlicher Rekurs

Ein außerordentlicher Rekurs kommt nur in Betracht, wenn das Gericht zweiter Instanz aussprechen musste und auch ausgesprochen hat, dass der Rekurs nicht zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, wird Ihre Eingabe als gewöhnlicher Rekurs behandelt und der Akt an das Erstgericht zurückgestellt.

Rechtsmittel gegen Zurückweisung der Klage

Gegen manche Beschlüsse des Rekursgerichts steht kein weiteres Rechtsmittel offen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird. Damit sind aber nur Fälle gemeint, in denen die Klage aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wurde.

Weiterer Rechtszug bei Klagszurückweisung

Der Ausschluss des weiteren Rechtsmittels gilt auch dann, wenn das Rekursgericht eine rein formale Entscheidung des Erstgerichts überprüft hat, etwa die Zurückweisung einer Klage. Die Ausnahme, die sonst für zurückweisende Beschlüsse vorgesehen ist, wird auf diese Fälle nicht sinngemäß angewendet.

Rechtsmittel gegen Entscheidung über Zuständigkeit · günstig für Antragsteller

Wenn das Oberlandesgericht nicht genehmigt, dass eine Pflegschaftssache an ein anderes Gericht abgegeben wird, ist gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig. Das Verfahren darüber ist zweiseitig, die andere Seite kann sich also äußern.

Kosten beim Zwischenantrag auf Feststellung

Über einen Zwischenantrag auf Feststellung wird in einem eigenen Zwischenstreit entschieden. Das Rechtsmittelgericht entscheidet über die Kosten dieses Streits endgültig und gesondert vom übrigen Verfahren.

Anlassfall bei Prüfung einer Verordnung

Als Anlassfall gilt nur jene Rechtssache, die den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung veranlasst hat. Das ist der Fall, wenn ein Gericht die Prüfung beantragt oder der Gerichtshof sie von sich aus einleitet. Eine Individualbeschwerde macht Ihren Fall nicht zum Anlassfall.

Prüfung einer Verordnung durch das Gericht

Nein. Ein Gericht kann die Aufhebung einer Verordnung nur beantragen, wenn es sie unmittelbar anzuwenden hat oder wenn ihre Gesetzmäßigkeit eine Vorfrage für seine Entscheidung ist. Außerhalb eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens ist der Oberste Gerichtshof dafür nicht zuständig.

Bedeutung eines Gesetzes für die Entscheidung

Eine Vorschrift wird angewendet, wenn sie Voraussetzung für die zu treffende Entscheidung ist. Die Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit muss also für die Entscheidung des Gerichts wirklich Bedeutung haben. Nur dann könnte das Gesetz zu einer verfassungswidrigen Entscheidung führen.

Anfechtung der Ersetzungsbefugnis im Urteil

Ja. Ist strittig, ob die Voraussetzungen für diesen Ausspruch vorliegen, können Sie ihn anfechten. Es handelt sich um einen eigenen, vom Streitgegenstand losgelösten Anspruch, der selbstständig mit Rekurs zu bekämpfen ist.