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Verfahrensrecht

3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Anfechtung der Delegierung im Amtshaftungsverfahren

Ja, grundsätzlich schon. Wird ein Amtshaftungsverfahren einem anderen Gericht zugewiesen, weil das eigentlich zuständige selbst betroffen ist, können Sie diese Entscheidung anfechten. Das gilt, solange sich nicht aus den allgemeinen Regeln über Rekurse eine Ausnahme ergibt.

Rechtsmittelbeschränkung im Verfahren außer Streitsachen

Der Rechtssatz überträgt eine Rechtsmittelsperre aus dem Zivilprozess auf das Verfahren außer Streitsachen, wenn dort über Anträge in der Sache entschieden wird. Nach einer späteren Entscheidung können Sie einen schweren Verfahrensfehler dort aber auch dann noch aufgreifen, wenn ihn das Rekursgericht schon verneint hat. Der Oberste Gerichtshof ist der Regel 2024 nicht gefolgt, ohne dass sich aus der Quelle der neue Stand ergibt; sie ist daher unsicher.

Sicherheitsleistung und Rechtsmittelweg

Wird ein Antrag auf Erlag einer Sicherheitsleistung abgewiesen und bestätigt das Gericht zweiter Instanz diese Abweisung zur Gänze, ist ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls ausgeschlossen. Ob eine bedeutsame Rechtsfrage vorliegt, spielt dann keine Rolle. Auch ein gegenteiliger Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz ändert daran nichts.

Sonderzuständigkeit bei Amtshaftungssachen

Nur dann, wenn das Verfahren einem Amtshaftungsprozess vorausgeht oder Voraussetzung für eine solche Klage ist. Ein Streit mit dem Rechtsschutzversicherer oder ein Arbeitsrechtsstreit zählt nicht dazu; ein bloßer Entwurf einer Amtshaftungsklage genügt ebenfalls nicht.

Verbesserung eines unvollständigen Rechtsmittels · günstig für Rechtsmittelwerber

Haben Sie Ihr Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht und darin auch begründet, warum es zulässig sein soll, fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch abändern möge, darf der Schriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden. Meint das Erstgericht, dieser Antrag sei nötig, muss es Ihnen einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis, ist nämlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Vorlage eines nicht zugelassenen Rechtsmittels

Zunächst nur an das Gericht zweiter Instanz, nicht an den Obersten Gerichtshof. Solange dieses Gericht nicht nachträglich zugelassen hat, ist der Oberste Gerichtshof nicht zuständig. Das gilt auch dann, wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentliches bezeichnen.

Streitwert ohne Bewertung

Findet die beklagte Seite die Bewertung des Streitgegenstandes zu hoch oder zu niedrig, kann sie das nur bis zur ersten Verhandlung beanstanden. Hat der Kläger überhaupt keine Bewertung angegeben, hilft das nicht weiter. Dann gilt der Betrag, den das Gesetz für den Zweifelsfall vorsieht.

Neue Einwendungen im Berufungsverfahren

Neue Einwendungen dürfen im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht mehr erhoben werden, und das Gericht greift sie auch nicht von sich aus auf. Ob eine solche Neuerung dennoch zur Abänderung des Urteils führen darf, wenn die Tatsachen ohnehin feststehen, ist fraglich.

Übergangener Antrag im Rechtsmittel · günstig für Rechtsmittelwerber

Ja. Hat das Berufungsgericht über einen Antrag nicht entschieden, weil es ihn aus rechtlichen Gründen für nicht zum Verfahren gehörig hielt, ist das ein Fehler bei der rechtlichen Beurteilung und kein bloßer Verfahrensfehler. Sie können ihn deshalb auch noch im weiteren Rechtsmittel geltend machen. Dasselbe gilt im Verfahren außer Streitsachen.

Fehlende Mitteilung des Berufungsgerichts · günstig für Berufungsgegner

Unterbleibt die vorgeschriebene Mitteilung des Berufungsgerichts zu Unrecht, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, den Sie geltend machen können. Er wirkt sich aber nur aus, wenn er für die Entscheidung tatsächlich Bedeutung hatte.

Bezugnahme auf versteckte Feststellungen

Führen Sie Ihre Rechtsrüge ordnungsgemäß aus, gelten alle Feststellungen im dafür vorgesehenen Teil des Urteils als in Bezug genommen. Nur auf Feststellungen, die anderswo im Urteil versteckt sind, etwa in der Beweiswürdigung, müssen Sie sich ausdrücklich stützen.

Zuständigkeit bei Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts

Klagt der Staatsanwalt beide Ehegatten auf Nichtigerklärung der Ehe, gilt die Regel über den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten nicht; zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Ehegatten, für den zweiten Ehegatten über den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. Nach der älteren, in dieser Form nicht aufrechterhaltenen Ansicht war ausschließlich das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.

Rechtsmittel im Verfahren der einstweiligen Verfügung

Nur eingeschränkt. Im Verfahren über eine einstweilige Verfügung gelten grundsätzlich dieselben Beschränkungen wie sonst beim Rechtsmittel an das Höchstgericht; es braucht also eine erhebliche Rechtsfrage. Eine einzige Ausnahme sieht das Gesetz vor. Eine darüber hinausgehende Anfechtbarkeit lässt sich nicht durch einen Vergleich mit anderen Bestimmungen begründen.

Neue Tatsachen im Berufungsverfahren · günstig für Revisionswerber

Im Berufungsverfahren dürfen keine neuen Tatsachen berücksichtigt werden. Stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung dennoch darauf und beurteilt es die Sache deshalb rechtlich falsch, können Sie das mit einer Revision bekämpfen.

Auslegung des Lugano-Übereinkommens

Für dieses Übereinkommen gibt es keine übergeordnete Auslegungsinstanz; der Gerichtshof der Europäischen Union ist dafür nicht zuständig. Als vereinbarte Auslegung gelten aber alle Entscheidungen dieses Gerichtshofs zum älteren Übereinkommen bis 16. September 1988. Die Gerichte der Vertragsstaaten müssen die maßgebliche Rechtsprechung der anderen Staaten von sich aus ermitteln und sich damit auseinandersetzen, wenn sie davon abweichen wollen.

Rechtsmittel gegen Beschlüsse zweiter Instanz

Das hängt davon ab, worum es geht. Betrifft der Beschluss nicht die Hauptsache, sondern nur das Verfahren, gelten die allgemeinen Grenzen für Rechtsmittel an das Höchstgericht. Die strengeren Sonderregeln für Beschlüsse im Berufungsverfahren werden dann nicht angewendet.

Zurückweisung des Antrags auf Revisionszulassung

Nein. Prüft das Berufungsgericht Ihren Antrag, die Revision doch zuzulassen, hält es Ihre Gründe für nicht stichhältig und weist es den Antrag samt der Revision zurück, so ist dagegen kein Rechtsmittel mehr möglich. Dieser Ausschluss gilt aber nur für diesen Fall, nicht etwa bei einer Zurückweisung wegen Verspätung.

Anfechtbarkeit von Beschlüssen zweiter Instanz · günstig für Rechtsmittelwerber

Das hängt davon ab, in welcher Rolle das Gericht zweiter Instanz entschieden hat. Die strengen Beschränkungen für Rechtsmittel gelten nur, wenn es über ein an dieses Gericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen hat. Entscheidet es dagegen bloß im Rahmen eines Rekursverfahrens und damit der Sache nach als erste Instanz, greifen diese Beschränkungen nicht.

Anfechtung einer Delegierungsentscheidung · günstig für Rechtsmittelwerber

Ja. Entscheidet ein Oberlandesgericht über die Zuweisung an ein anderes Gericht und wird es dabei anstelle eines Erstgerichts tätig, können Sie dagegen vorgehen, auch ohne dass eine besonders bedeutsame Rechtsfrage vorliegt. Ausgeschlossen ist das nur, wenn das Gesetz eine Anfechtung überhaupt verbietet.

Dieselbe Klage in zwei Staaten · günstig für Beklagter

Dieselbe Sache liegt vor, wenn zwei Klagen dieselbe Grundlage und denselben Gegenstand betreffen; das ist weit zu verstehen. Werden Unterlassungsansprüche mit gleichem Begehren aus demselben Sachverhalt zuerst in Deutschland und später in Österreich eingeklagt, verfolgen beide Klagen denselben Anspruch.

Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung · günstig für Antragsteller

Ja. Die Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung wird wie die Zurückweisung einer Klage aus formalen Gründen behandelt. Deshalb können Sie auch dann zum Obersten Gerichtshof gehen, wenn beide Vorinstanzen gleich entschieden haben, sofern die Wertgrenzen erreicht sind.

Zwischenurteil neben Aufhebungsbeschluss

Ändert das Berufungsgericht ein abweisendes Urteil in ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs ab, darf es nicht zusätzlich die Aufhebung aussprechen. Ein dennoch beigesetzter Aufhebungsbeschluss gilt als nicht vorhanden. Ergeht das Zwischenurteil nur über einen Teil des strittigen Anspruchs, ist für den übrigen Teil ein Aufhebungsbeschluss dagegen zulässig.

Rügepflicht in der Rechtsmittelbeantwortung

Beruft sich die Gegenseite in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich auf bestimmte Feststellungen des Gerichts, müssen Sie in Ihrer Antwort widersprechen, wenn diese Feststellungen für Sie nachteilig sind. Das gilt auch, wenn Ihre Rüge gegen die Beweiswürdigung unerledigt geblieben ist. Sonst wird von den getroffenen Feststellungen ausgegangen.

Bindung an einen Aufhebungsbeschluss

Hebt das Gericht zweiter Instanz ein Urteil auf und wird das Verfahren fortgesetzt, sind Ihre späteren Rechtsmittel nicht deshalb eingeschränkt, weil damals kein Ausspruch über die Zulässigkeit gemacht wurde. Das Erstgericht ist an die Ansicht der zweiten Instanz nicht gebunden, wenn der Oberste Gerichtshof sie bereits verworfen hat. Der Oberste Gerichtshof kann einen solchen Aufhebungsbeschluss später auch als nichtig beseitigen.

Zuständigkeit bei Staatshaftung

Werfen Sie dem Gesetzgeber selbst vor, unionswidriges Recht erlassen zu haben, entscheidet darüber der Verfassungsgerichtshof. Nur wenn Behörden tätig geworden sind, die den Fehler hätten aufgreifen können, sind die ordentlichen Gerichte im Amtshaftungsverfahren zuständig.

Rechtsmittel gegen zurückgewiesenen Zwischenantrag · günstig für Antragsteller

Wird die Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung in zweiter Instanz bestätigt, können Sie das wie die Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen bekämpfen. Liegt der Wert über 4.000, aber nicht über 20.000 Euro, ist zusätzlich nötig, dass das Rekursgericht das Rechtsmittel zulässt und eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Über 20.000 Euro steht Ihnen zumindest das außerordentliche Rechtsmittel offen.

Rechtsmittel gegen ein Zwischenurteil

Entscheidet das Berufungsgericht nur über den Grund Ihres Anspruchs und schickt es die Sache im Übrigen an das Erstgericht zurück, gilt der Aufhebungsbeschluss als nicht gesetzt. Ein Rekurs dagegen kommt daher nicht in Betracht, auch wenn ihn das Gericht zugelassen hat. Sie können aber Revision gegen das Zwischenurteil erheben, und dabei kann auch das erste Urteil wiederhergestellt werden.

Frist für Abänderungsantrag

Wollen Sie zugleich mit dem Rechtsmittel beantragen, dass das Gericht seinen Ausspruch über die Zulässigkeit abändert, gilt für beides dieselbe Frist. Beträgt die Rekursfrist vierzehn Tage, müssen Sie auch diesen Antrag binnen vierzehn Tagen stellen. Vier Wochen haben Sie nur, wenn auch das Rechtsmittel vier Wochen offensteht.

Mündliche Verhandlung über einen Rekurs

Ausnahmsweise ja. Über einen Rekurs wird grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung entschieden. Muss aber eine erst nach Einbringung des Rechtsmittels eingetretene Tatsache erörtert werden, die ein Verfahrenshindernis begründen könnte, kann der Oberste Gerichtshof eine mündliche Verhandlung anberaumen, um beiden Seiten rechtliches Gehör zu geben.

Fehlende Feststellungen als erhebliche Rechtsfrage

Hat das Gericht Tatfragen und Rechtsfragen falsch voneinander abgegrenzt und fehlen deshalb notwendige Feststellungen, liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor. Der Weg zum Obersten Gerichtshof ist damit eröffnet.