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Verfahrensrecht

3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Einlangen bei Weiterleitung zwischen Gerichten

Leitet ein Gericht Ihre Eingabe an das zuständige Gericht weiter, kommt es darauf an, wann sie dort tatsächlich einlangt. Wird sie elektronisch weitergeleitet, gilt der Zeitpunkt, zu dem die Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH einlangen.

Einseitiges Verfahren bei Verspätung

Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz allein über die Rechtzeitigkeit Ihres Rechtsmittels entschieden, ist das weitere Verfahren einseitig. Die Gegenseite bekommt keine Gelegenheit zur Antwort, weil damit nicht über die Sache selbst entschieden wurde.

Vorprüfung bei der Aufhebungsklage

Auch bei einer Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs prüft das Gericht vorweg, ob die Klage auf einen gesetzlichen Grund gestützt und rechtzeitig eingebracht ist. Fehlt es daran, kann sie ohne Verhandlung zurückgewiesen werden. Es gelten also dieselben Regeln wie bei der Wiederaufnahme eines Verfahrens.

Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit

Über die Befangenheit eines Richters wird nicht in der Verwaltung, sondern durch die unabhängige Rechtsprechung entschieden. Solche Anträge werden deshalb nur in dem dafür vorgesehenen Gerichtsregister erfasst.

Bindung an die Auslegung des Verfassungsgerichtshofs

Scheitert ein Antrag, mit dem ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft wurde, ist der Oberste Gerichtshof an dessen Auslegung dieses Gesetzes nicht gebunden. Er darf die Bestimmung selbst anders verstehen.

Zuständigkeit für die Nichtigkeitsklage

Weist der Oberste Gerichtshof eine außerordentliche Revision mangels grundsätzlicher Rechtsfrage zurück, ist das Verfahren damit abschließend beendet. Eine Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung ist deshalb beim Obersten Gerichtshof einzubringen.

Verspätetes Vorbringen als Verfahrensmangel

Ob ein Vorbringen zu spät kam, betrifft den Ablauf des Verfahrens. Sie können das deshalb nur als Mangel des Verfahrens geltend machen, nicht als Fehler bei der rechtlichen Beurteilung; diese betrifft nur die inhaltlichen Vorschriften.

Einstweilige Verfügung und Änderung der Klage · günstig für Kläger

Für die Zuständigkeit genügt es, dass die Klage bei Gericht eingebracht ist; der Gegner muss davon noch nicht verständigt sein. Erweitern Sie Ihr Begehren mit einem Schriftsatz, zählt bereits dessen Überreichung. Ob es am Ende tatsächlich zur Änderung der Klage kommt, spielt keine Rolle.

Überschreitung der Zuständigkeit des Rekursgerichts

Wenn das Rekursgericht über etwas entscheidet, wofür es nicht zuständig ist, ist seine Entscheidung mit einem besonders schweren Fehler behaftet. Es darf daher zum Beispiel eine reine Formalentscheidung des Erstgerichts nicht in eine Entscheidung in der Sache umdeuten.

Bewertung des Entscheidungsgegenstands

In der Regel nicht. Hat das Rekursgericht den Wert des Entscheidungsgegenstands innerhalb seines Ermessens festgesetzt, kann der Oberste Gerichtshof das nicht überprüfen. Anderes gilt nur, wenn ein Gesetz den Wert zwingend mit einem bestimmten Betrag festlegt oder eine starre Berechnung vorschreibt.

Auslegung als Tatsache oder Rechtsfrage

Nur zum Teil. Was die Beteiligten getan und wie sie einander tatsächlich verstanden haben, stellen die unteren Gerichte als Tatsachen fest; das ist später nicht mehr angreifbar. Wie ein Verhalten nach allen Umständen und nach den redlichen Gewohnheiten verstanden werden durfte, ist dagegen eine Rechtsfrage und überprüfbar.

Beweis über den Vertragsinhalt

Ja. Bieten Sie zum Inhalt der Vereinbarung nicht nur die Urkunde, sondern auch Ihre Einvernahme als Beweis an, behaupten Sie damit, dass die Urkunde nicht die einzige Erkenntnisquelle ist. Solange nicht erwiesen ist, dass sich der Inhalt nur aus der Urkunde ergibt, wird der Vertragsinhalt als Tatsachenfrage geklärt.

Rechtsmittel des Nebenintervenienten

Zieht die Partei, der Sie im Prozess beigetreten sind, ihr Rechtsmittel zurück, dürfen Sie es nur dann selbst weiterführen, wenn Ihnen im Verfahren die Stellung eines gleichrangigen Streitgenossen zukommt.

Urteilswirkung gegenüber dem Beigetretenen

Sind Sie einem fremden Prozess beigetreten, wirkt das Urteil in Ihrem Verhältnis zur Gegenseite nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das ist der Fall, wenn die Rechtskraft auch Ihr Verhältnis zur unterstützten Partei erfasst, wenn das Urteil gegen Sie vollstreckt werden kann oder wenn es dieses Verhältnis sonst mitbestimmt. Nur dann haben Sie die stärkere Stellung im Verfahren.

Teilanfechtung eines Urteils · günstig für Rechtsmittelwerber

Ein Urteil wird nur dann teilweise rechtskräftig, wenn zweifelsfrei erklärt ist, dass Sie es nur zum Teil bekämpfen. Ob das der Fall ist, wird nach objektiven Maßstäben und anhand des gesamten Inhalts Ihres Rechtsmittels beurteilt.

Ergänzung des Rechtsmittels nach Nachtrag · günstig für Rechtsmittelwerber

Ja. Trägt das Gericht zweiter Instanz nachträglich den Ausspruch nach, dass Ihr Rechtsmittel nicht zulässig ist, muss Ihnen der bereits eingebrachte Schriftsatz zur Verbesserung zurückgestellt werden. Sie können dann ergänzen, warum Sie es dennoch für zulässig halten.

Spätes Vorbringen im Prozess · günstig für Rechtsmittelwerber

Ja, aber nur in einem bestimmten Fall. Hat das Erstgericht Ihr spätes Vorbringen gar nicht zurückgewiesen und erklärt es erst das Berufungsgericht für unzulässig, kann der Oberste Gerichtshof diese Entscheidung überprüfen. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Aufhebung wegen späten Vorbringens · günstig für Rechtsmittelwerber

Hebt das Berufungsgericht das Ersturteil nur deshalb auf, weil es die Zurückweisung Ihres späten Vorbringens für falsch hält, entscheidet es dabei wie ein Rekursgericht. Die besonderen Beschränkungen für Rechtsmittel gegen Berufungsentscheidungen gelten dann nicht. Ob dieser Beschluss angefochten werden kann, ist getrennt von der Berufungsentscheidung zu beurteilen.

Rechtsmittel gegen verweigertes Zwischenurteil · günstig für Beklagter

Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel zuletzt nicht angewendet, sie ist deshalb unsicher. Nach dem Rechtssatz können Sie es nicht bekämpfen, wenn das Berufungsgericht ein Zwischenurteil verweigert, und zwar auch dann nicht, wenn das Gericht ein Rechtsmittel ausdrücklich zulässt. Ob das heute noch gilt, ist offen.

Zwingende Unterbrechung und Rechtsmittel · günstig für Antragsteller

Ja. Lehnt das Rekursgericht eine Unterbrechung ab und weicht es damit von der Entscheidung des Erstgerichts ab, können Sie das beim Obersten Gerichtshof bekämpfen, wenn das Gesetz die Unterbrechung zwingend anordnet. Ist die Unterbrechung nicht zwingend vorgeschrieben, bleibt ihre Ablehnung unanfechtbar.

Einschränkung auf Kosten im Revisionsverfahren

Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof können Sie Ihre Klage nicht mehr auf den Kostenersatz einschränken. Das Rechtsmittel würde dann nur noch die Kosten betreffen, und darüber wird in dieser Instanz nicht entschieden.

Überprüfung des Zwischenantrags auf Feststellung

Nein. Haben das erste und das zweite Gericht einen Zwischenantrag auf Feststellung übereinstimmend für zulässig gehalten, kann der Oberste Gerichtshof das nicht mehr überprüfen. Nur wenn erst das Berufungsgericht einen solchen Antrag zurückweist, können Sie dagegen vorgehen.

Zwischenantrag auf Feststellung · günstig für Kläger

Eine im Prozess strittig gewordene Vorfrage können Sie gesondert feststellen lassen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Die Frage muss bestritten sein, für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sein, das Gericht muss dafür zuständig sein, und sie darf nicht in ein eigenes, ausschließlich vorgeschriebenes Verfahren gehören. Bedeutsam ist sie, wenn die Entscheidung ganz oder teilweise davon abhängt, ohne mit dem geltend gemachten Anspruch selbst ident zu sein.

Zwischenantrag erstmals in zweiter Instanz · günstig für Kläger

Ja. Hat das erste Gericht Ihren Zwischenantrag auf Feststellung als gegenstandslos behandelt und entscheidet erst das Berufungsgericht darüber inhaltlich, liegt darin keine bloße Bestätigung. Sie können diese Entscheidung daher weiter bekämpfen.

Bindende Entscheidung über ein Prozesshindernis

Bindend ist diese Frage erst geklärt, wenn sich das Gericht mit dem möglichen Hindernis wirklich befasst hat. Dass es die Sache einfach inhaltlich behandelt hat, genügt nicht. Nach der neueren Rechtsprechung reicht es aber aus, wenn das Gericht die Frage in den Gründen seiner Entscheidung erörtert hat; ein eigener Beschluss ist nicht nötig.

Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss bei Überweisung · günstig für Beklagter

Ja. Gegen die Überweisung an ein anderes Gericht gibt es grundsätzlich kein Rechtsmittel. Wurde die Überweisung aber ausdrücklich gegen das Gesetz ausgesprochen, etwa ohne Antrag des Klägers, können Sie dagegen doch vorgehen.

Zuständigkeit nach der Überweisung · günstig für Beklagter

Nein. Wird Ihre Sache an ein anderes Gericht überwiesen, ist über dessen örtliche Zuständigkeit noch nicht endgültig entschieden. Auch der Einwand, dass österreichische Gerichte gar nicht entscheiden dürfen, ist erst von jenem Gericht zu behandeln, an das überwiesen wurde.

Ausdrückliche Rüge im Rechtsmittel

Weicht das Erstgericht von etwas ab, das beide Seiten unstrittig gestellt hatten, kann das höhere Gericht das nur berücksichtigen, wenn Sie es ausdrücklich beanstanden. Rügen Sie im Rechtsmittel nur die rechtliche Beurteilung, bleiben die Feststellungen des Erstgerichts maßgeblich.

Zuständigkeit des Zielgerichts bei Überweisung · günstig für Kläger

Nein. Ob das Gericht, an das überwiesen wurde, wirklich zuständig ist, spielt für den Ausschluss des Rechtsmittels keine Rolle. Es genügt, dass das erste Gericht das andere nicht für offenbar unzuständig gehalten hat.

Form der Entscheidung über eine Prozesseinrede

Über eine solche Einrede entscheidet das Gericht mit Beschluss. Wird sie abgewiesen, kann die Entscheidung in das Urteil in der Hauptsache aufgenommen werden, sonst ergeht ein eigener Beschluss. Nach der neueren Regelung steht es dem Richter weitgehend frei, einen gesonderten Beschluss zu fassen und Ihnen damit die sofortige Bekämpfung zu ermöglichen.