Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Wenn Sie einen Vertrag wegen Arglist oder wegen eines Irrtums aufheben lassen wollen, müssen Sie kein rechtliches Interesse an der Klage darlegen. Dieses Erfordernis gilt für solche Klagen nicht.
Wenn Sie jemand mit Absicht getäuscht hat, damit Sie einen Vertrag abschließen, können Sie Schadenersatz verlangen. Sie müssen dafür den Vertrag nicht zuerst anfechten. Der Ersatzanspruch besteht auch dann, wenn Sie am Vertrag festhalten.
Ja. Auch ein Vergleich kann angefochten werden, wenn Sie durch List oder durch ungerechte und begründete Furcht dazu gebracht wurden.
Bei Geschäften zwischen Unternehmern bestehen in der Regel nur geringe Pflichten, über jene Umstände aufzuklären, die für den Preis maßgeblich sind. Dazu zählen etwa der eigene Einkaufspreis oder der Erhaltungszustand. Grund dafür ist die unterschiedliche Interessenlage der beiden Seiten.
Eine Täuschung liegt nur vor, wenn der andere Sie mit Absicht in die Irre geführt hat. Grobe Nachlässigkeit reicht dafür nicht aus. Außerdem müssen Sie behaupten und beweisen, dass Sie ohne diese Täuschung den Vertrag nicht geschlossen hätten.
Täuschung liegt vor, wenn Ihnen die andere Seite absichtlich falsche Tatsachen vorspiegelt oder wahre Tatsachen verschweigt. Dazu zählt auch, Sie in einem bestehenden Irrtum zu belassen oder Sie darin zu bestärken. Entscheidend ist, dass Sie deshalb den Vertrag geschlossen haben.
Nein. Erkennt die andere Seite, was Sie in Wahrheit erklären wollten, gilt Ihre Erklärung so, wie Sie sie gemeint haben. Nützt ein Käufer einen erkannten Schreibfehler im Preis aus und nimmt das Angebot einfach an, gilt der vom Verkäufer gewollte Preis.
Bei einem Vergleich handelt arglistig, wer über entscheidende Tatsachen Gewissheit hat und sie dem anderen verheimlicht. Es genügt also schon das Verschweigen sicheren Wissens. Eine ausdrückliche Lüge ist dafür nicht nötig.
Nein. Die Regeln über die Gewährleistung und jene über Irrtum und Irreführung bestehen nebeneinander. Sie können sich daher auf beide stützen.
Auch Schweigen kann eine Täuschung sein. Das gilt dann, wenn jemand verpflichtet gewesen wäre, Sie über einen Umstand aufzuklären, und das unterlässt. Wer eine solche Pflicht hat und schweigt, handelt arglistig.
Arglist bedeutet, dass Sie jemand absichtlich und rechtswidrig täuscht, um Sie zum Vertrag zu bringen. Das kann durch falsche Angaben geschehen, aber auch durch Verschweigen, wenn eine Aufklärungspflicht besteht. Grobe Unachtsamkeit des anderen genügt nicht; ob Arglist vorliegt, hängt immer vom Einzelfall ab.
Haben Sie die Frist nur deshalb versäumt, weil das Verhalten der Gegenseite dazu geführt hat, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn sich diese nun auf die Verjährung beruft.
Haben Sie ein Papier blanko unterschrieben und füllt es der Empfänger anders aus als vereinbart, können Sie sich wehren. Sie können den Vertrag wegen List oder Irrtums anfechten oder verlangen, dass er angepasst wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Papier ausgefüllt wurde, ohne dass die andere Seite das mitbekam.
Ja, das ist in der Regel ein erlaubtes Druckmittel. Wer mit Klage, Exekution oder einem Insolvenzantrag droht, übt damit üblicherweise keinen unzulässigen Zwang aus. Anders ist es, wenn das angedrohte Mittel gar nicht geeignet ist, einen Anspruch durchzusetzen, und in Wahrheit nur als Übel eingesetzt wird.
Droht jemand mit etwas, das er ohnehin tun dürfte, und wahrt er damit seine eigenen Interessen, ist die Drohung nicht ungerecht. Widerrechtlich wird sie erst, wenn er in Wahrheit gar nicht seine eigenen Interessen wahrt, sondern nur droht, um den anderen in seinen Interessen zu verletzen.
Nein. Für die Anfechtung wegen Irrtums spielt es keine Rolle, ob Sie den Irrtum selbst verschuldet haben. Es kommt allein auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Anfechtung an.
Nein. Ein Irrtum macht den Vertrag nicht von selbst ungültig, sondern nur anfechtbar. Solange Sie von diesem Recht keinen Gebrauch machen, bleibt der Vertrag aufrecht.
Für die Anfechtung wegen Irrtums genügt, dass der Irrtum tatsächlich bestand und vom anderen Vertragsteil veranlasst wurde. Eine bewusste Irreführung oder ein Verschulden des anderen ist nicht erforderlich.
Für die Verwahrung selbst nicht. Wer Tiere in Obsorge nimmt und sie durch eigenes Verschulden nicht mehr zurückgeben kann, verliert seinen Anspruch auf das Entgelt für die Verwahrung. Die bis zum Verlust tatsächlich aufgewendeten Kosten für Verpflegung und Versorgung kann er aber verlangen.
Das kann sein. Nehmen Sie weitere Lieferungen an, nachdem Sie die Irreführung über den Preis bereits entdeckt haben, kann darin ein stillschweigender Verzicht auf die Anfechtung wegen Irrtums liegen.
Ein Irrtum gilt auch dann als vom anderen verursacht, wenn nicht er selbst, sondern eine Person ihn hervorgerufen hat, die für ihn beim Vertragsabschluss oder bei dessen Vorbereitung tätig war. Ob diese Person Abschlussvollmacht hatte, spielt dabei keine Rolle.
Entscheidend ist, wie Sie sich ohne den Irrtum verhalten hätten. Der Irrtum ist wesentlich, wenn Sie den Vertrag ohne ihn gar nicht geschlossen hätten.
Für die Anfechtung wegen Irrtums kommt es nicht darauf an, ob Ihnen Ihr eigener Irrtum hätte auffallen müssen. Dieser Umstand bleibt außer Betracht.
Ja. Es genügt, dass der andere Ihren Irrtum bei verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen oder zumindest Verdacht schöpfen müssen. Dass er ihn tatsächlich nicht bemerkt hat, schadet Ihnen nicht.
Der übereinstimmende Wille zählt. Wollten beide Seiten dasselbe und ist nur die Bezeichnung falsch, berührt dieser gemeinsame Irrtum die Gültigkeit des Vertrags nicht. Es gilt, was Sie tatsächlich gemeint haben.
Sie können in einem Vertrag wirksam darauf verzichten, ihn später wegen eines Irrtums anzufechten. Eine solche Vereinbarung ist erlaubt und nicht sittenwidrig.
Sie können einen Anspruch sowohl auf die Mängel der Sache als auch auf einen Irrtum stützen. Beide Wege stehen Ihnen nebeneinander offen.
Nein, nicht endgültig. Eine Quittung hat reinen Beweischarakter; sie spricht dafür, dass die Schuld erfüllt wurde, kann aber durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Die Regeln über den Irrtum bei Rechtsgeschäften gelten für sie nicht.
Wird ein Vertrag aufgehoben, muss jede Seite alles zurückstellen, was sie daraus zu ihrem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Seiten Rückforderungsansprüche zu, müssen sie nur Zug um Zug erfüllt werden. Den Anspruch haben Sie auch dann, wenn Ihnen die geleistete Sache nicht gehört hat.
Ja. Die Regel, dass jeder zurückstellen muss, was er aus dem Vertrag erhalten hat, gilt bei allen ungültigen Verträgen. Das umfasst auch Formmängel, verbotene und sittenwidrige Geschäfte, fehlende Geschäftsfähigkeit und den Wegfall der Geschäftsgrundlage.