Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Wird ein Vertrag rückabgewickelt, muss jede Seite zurückstellen, was sie daraus zu ihrem Vorteil erhalten hat. Diese Regel gilt auch dann, wenn der Vertrag von vornherein nichtig war.
Nach einem ungültigen Vertrag muss jeder nur das herausgeben, worum er selbst bereichert ist. Auch wenn mehrere gemeinsam empfangen haben, haften sie dafür nicht gemeinsam für alles. Jeder haftet nur in der Höhe dessen, was ihm zugeflossen ist.
Wenn eine einzelne Vertragsklausel gegen die guten Sitten verstößt, ist deshalb noch nicht der gesamte Vertrag unwirksam. Der übrige Vertrag kann weiter gelten. Betroffen ist zunächst nur die beanstandete Klausel.
Ein Geschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist grundsätzlich von vornherein unwirksam. Darauf kann sich jeder berufen, ohne dass es einer eigenen Anfechtung bedarf.
Ein Vertrag ist nicht schon deshalb ungültig, weil Leistung und Gegenleistung wirtschaftlich nicht gleichwertig sind. Anders ist es nur, wenn jemand eine Zwangslage, Unerfahrenheit oder Ähnliches ausgenützt hat.
Im Zweifel ist eine vereinbarte Vertragsstrafe nur dann zu zahlen, wenn Sie die Nichterfüllung verschuldet haben. Die Parteien können aber auch vereinbaren, dass die Strafe ohne Verschulden anfällt. Eine solche Vereinbarung muss beide Seiten annähernd gleich behandeln, sonst ist sie wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.
Eine Vertragsstrafe und Verzugszinsen können auch nebeneinander vereinbart werden. Ihre Grenze findet eine solche Vereinbarung nur dort, wo sie gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Vertragspartner dürfen die Haftung grundsätzlich strenger oder milder gestalten als das Gesetz. Beides ist im Rahmen der Vertragsfreiheit erlaubt.
Eine Vereinbarung, die Ihnen Konkurrenz verbietet, ist im Zweifel eng auszulegen. Im Zweifel gilt daher jene Auslegung, die Ihre Freiheit weniger stark einschränkt.
Überall dort, wo eine Seite tatsächlich so übermächtig ist, dass sie über die andere bestimmen kann, obwohl beide formal gleichgestellt sind, besteht ein Zwang zum Vertragsabschluss. Diese Seite kann den Vertrag dann nicht einfach verweigern.
Wer eine Monopolstellung hat, muss einen Vertrag abschließen, wenn ihm das zumutbar ist. Er darf nur dann ablehnen, wenn er dafür einen guten sachlichen Grund hat. Der Straßenverwaltung kommt eine solche Monopolstellung zu.
Wer die Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes missachtet, macht sich strafbar. Die privatrechtliche Vereinbarung, die der Gewerbeausübung zugrunde liegt, wird dadurch aber nicht ungültig.
Wenn ein Unternehmen eine Monopolstellung hat und diese Stellung durch die Verweigerung des Vertrags sittenwidrig ausnützt, muss es den Vertrag dennoch abschließen. Die Ablehnung ist dann nicht zulässig.
Nein. Fehlt einem Vertragspartner die behördliche Bewilligung oder die Konzession für sein Gewerbe, wird der Vertrag dadurch allein nicht ungültig. Auch eine unterlassene Anzeige an die Gewerbebehörde ändert daran nichts. Die Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften berührt weder die Unternehmereigenschaft noch die Gültigkeit des Geschäfts.
Geschäfte, die gegen gewerbepolizeiliche Vorschriften verstoßen, sind deshalb nicht nichtig. Sie bleiben zwischen den Beteiligten wirksam.
Für ein Umgehungsgeschäft genügt es, dass das Geschäft von außen betrachtet Sinn und Zweck der umgangenen Vorschrift vereitelt. Auf eine besondere Umgehungsabsicht der Beteiligten kommt es nicht an. Es ist auch nicht nötig, dass jemand die Nichtigkeit in Kauf genommen hat.
Sagt das Verbot selbst nichts über die Unwirksamkeit, ist der Vertrag nur dann unwirksam, wenn der Zweck des Verbots das verlangt. Sonst bleibt er gültig.
Ordnet das Gesetz die Unwirksamkeit nicht ausdrücklich an, kommt es darauf an, ob der Zweck des Verbots die Ungültigkeit verlangt oder ob eine Strafe genügt. Richtet sich das Verbot nur an einen der beiden Vertragspartner, bleibt der Vertrag in der Regel gültig.
Ein Vertrag ist wegen Wucher unwirksam, wenn Leistung und Gegenleistung auffallend ungleich sind. Dazu muss der Benachteiligte außerstande gewesen sein, seine Interessen zu wahren, etwa aus Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Aufregung. Und der andere muss diese Lage ausgenützt haben.
Für ein Wuchergeschäft müssen drei Dinge zusammentreffen: ein auffallendes Missverhältnis der Werte, die Kenntnis des Begünstigten davon und eine Lage des Benachteiligten, die ihn hinderte, seine Interessen zu wahren. Fehlt auch nur einer dieser Punkte, liegt kein Wucher vor.
Nein. Wurde in der Vertragsurkunde absichtlich ein niedrigerer Betrag angegeben, um die Steuerbehörde zu täuschen, bleibt das Geschäft mit dem tatsächlich vereinbarten Entgelt gültig. Was Sie über den beurkundeten Betrag hinaus geleistet haben, können Sie nicht zurückfordern.
Die im Gesetz genannten Umstände auf Seite des Benachteiligten sind nicht abschließend. Auch andere Umstände können genügen. Dazu zählen etwa die Unkenntnis vom Wert der eigenen Leistung oder eine zu große Vertrauensseligkeit.
Von einer Ausbeutung kann nur gesprochen werden, wenn der andere Teil Ihre Zwangslage gekannt hat oder sie ihm zumindest hätte auffallen müssen. Ohne dieses Wissen liegt keine Ausbeutung vor.
Auch ein Vergleich kann gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein. Das kommt in Betracht, wenn sich ein Teil übermäßig hohe Leistungen versprechen lässt oder dem anderen übermäßige Verzichte abverlangt.
Für die Beurteilung kommt es darauf an, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis besteht. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag geschlossen wurde.
Nein. Ist die Bestimmung über die Höhe der Vertragsstrafe wegen gröblicher Benachteiligung nichtig, entfällt die Vertragsbestimmung nicht zur Gänze. Das Gericht setzt die Vertragsstrafe stattdessen in einer Höhe fest, die nicht mehr zu beanstanden ist. Eine solche Anpassung entfällt nur dann, wenn zu der geregelten Frage kein weiteres Regelungsbedürfnis mehr besteht.
Für Wucher muss ein grobes und leicht erkennbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Dafür werden die gesamten Werte beider Seiten einander gegenübergestellt.
Verlangt das Gesetz Schriftlichkeit, ohne dazu eine Einschränkung zu machen, ist eine Unterschrift nötig. Das gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Erklärungen.
Schriftlichkeit bedeutet im Allgemeinen, dass unterschrieben werden muss, außer das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Aus dem Schriftstück müssen der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie stammt, hinreichend verlässlich hervorgehen.
Ja. Sie haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein Vertragsentwurf keine Bestimmungen enthält, die gegen bereits bestehende Vereinbarungen oder gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Enthält der Entwurf solche Bestimmungen, dürfen Sie die Unterfertigung ablehnen.