Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Auch wenn für eine Erklärung eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, schadet eine bloße Falschbezeichnung nicht. Haben beide Seiten dasselbe gemeint, gilt das Gemeinte als Vertragsinhalt, auch wenn im Text etwas anderes steht.
Haben die Parteien selbst eine bestimmte Form vereinbart, ist diese auch dann erfüllt, wenn nur derjenige unterschreibt, der allein verpflichtet wird. Der Berechtigte muss sich damit nur einverstanden erklären, und zwar auch formlos.
Zahlt einer von mehreren Schuldnern ganz oder teilweise, sind in diesem Umfang alle Mitschuldner befreit. Erlässt der Gläubiger dagegen einem Mitschuldner die Schuld, wirkt das in der Regel nur diesem gegenüber. Die anderen haften weiter.
Ja. Haben Sie einen Rechtsanwalt oder Notar gemeinsam mit jemand anderem beauftragt, haften Sie ihm gegenüber für das ganze Honorar, solange nichts anderes vereinbart wurde. Eine Abmachung darüber, wer die Kosten untereinander trägt, wirkt nur zwischen Ihnen beiden und nicht gegenüber dem Anwalt.
Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann nur gesprochen werden, wenn eine Voraussetzung entfällt, die beide Seiten dem Vertragsabschluss gemeinsam zugrunde gelegt haben. Erwartungen, die nur eine Seite hatte, genügen dafür nicht.
Wer sich auf eine Änderung der Verhältnisse berufen will, kann das nur, wenn die Änderung nicht vorhersehbar war. Musste man mit ihr rechnen und schließt das Geschäft trotzdem ohne Vorbehalt ab, trägt man selbst das Risiko.
Ohne unnötigen Aufschub heißt: Es darf nur so viel Zeit vergehen, wie es die Sache und der gewöhnliche Ablauf nötig machen. Auch Treu und Glauben bestimmen mit, welcher Aufschub nötig ist. Fällig wird die Leistung dann mit Ihrer Aufforderung.
Dann ist es im Zweifel eine bloße Teilzahlung auf den Preis und kein Angeld. Diese Bezeichnung allein schließt ein Angeld aber nicht völlig aus.
Haben Sie in Erwartung eines erst abzuschließenden Vertrags schon etwas geleistet und kommt der Vertrag dann nicht zustande, können Sie das Geleistete zurückfordern.
Wenn nach der Absicht der Vertragsparteien gefragt wird, geht es nicht um irgendeinen inneren Willen, den niemand nachprüfen kann. Gemeint ist der Zweck, den das Geschäft haben sollte. Danach richtet sich die Auslegung.
Ein Vertrag ist so zu verstehen, wie es im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Es kommt nicht auf den inneren Willen an, sondern auf die Erklärung, und zwar in dem Sinn, den sie nach der Lage für den Vertragspartner haben musste.
Ist eine Vertragsbestimmung unklar, wird im Zweifel jene Auslegung bevorzugt, bei der die Bestimmung wirksam ist und einen Sinn ergibt.
Der übereinstimmende Wille der Parteien ist die oberste Regel des Vertrags. Erst wenn sich ein solcher gemeinsamer Wille nicht feststellen lässt, kommt es darauf an, wie ein redlicher Vertragspartner die Erklärung des anderen verstehen durfte.
Nein. Welche Art von Vertrag vorliegt, ergibt sich allein aus dem Inhalt Ihrer Vereinbarungen. Weder die gewählte Bezeichnung noch der Wille der Beteiligten, das Geschäft anders einzuordnen, ändern daran etwas.
Um herauszufinden, was die Vertragspartner wirklich wollten, darf auch ihr Verhalten vor und nach dem Vertragsabschluss herangezogen werden. Nicht nur der Text des Vertrags ist maßgeblich.
Steht eine rechtsgeschäftliche Erklärung in einer Urkunde, kommt es nicht darauf an, was Sie damit gemeint haben. Maßgeblich ist, welche Bedeutung Ihr Vertragspartner der Erklärung nach ihrem Wortlaut und nach dem Zweck des Geschäfts beimessen musste.
Lässt sich nicht feststellen, dass beide Seiten übereinstimmend etwas anderes wollten, wird der Vertrag nach seinem Wortlaut ausgelegt. Die Bedeutung eines Wortes ist dabei im Zusammenhang des ganzen Vertrags zu sehen. So kann sich auch eine Verwechslung der Wörter Mieter und Vermieter aufklären lassen.
Haben beide Seiten dasselbe gewollt, schadet eine unvollkommene oder mehrdeutige Bezeichnung nicht. Im entschiedenen Fall ging es um den Vertragsabschluss mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Bei der Auslegung eines Vertrags kommt es nicht nur auf den Wortlaut an. Auch die objektiven Umstände, unter denen der Vertrag zustande kam und die Erklärungen abgegeben wurden, sind zu berücksichtigen.
Regelt Ihr Vertrag einen bestimmten Fall nicht ausdrücklich, wird er nach der Übung im redlichen Verkehr ergänzt. Das gilt immer dann, wenn nicht eindeutig feststeht, was die Beteiligten für diesen Fall gewollt hätten.
Ja. Bei der Auslegung dürfen auch die sonstigen Erklärungen herangezogen werden, die vor und bei Abschluss abgegeben wurden. Dazu zählen etwa eine Verkaufsanzeige, eine Broschüre oder Unterlagen, die den Verhandlungen zugrunde gelegen sind.
Ob die umgangene Vorschrift auf das Umgehungsgeschäft dennoch anzuwenden ist, richtet sich nach ihrem Zweck. Würde dieser Zweck vereitelt, wenn man das Umgehungsgeschäft zulässt, dann gilt die Vorschrift auch dafür.
Ein Umgehungsgeschäft liegt vor, wenn Sie die Folgen einer Vorschrift dadurch vermeiden, dass Sie ein Geschäft schließen, das dem Wortlaut nach nicht unter diese Vorschrift fällt. Dieses Geschäft erfüllt aber denselben Zweck wie das verbotene.
Haftet jemand dafür, dass er den Vertrag pflichtwidrig nicht erfüllt hat, muss er Ihnen den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Sie sind vermögensmäßig so zu stellen, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
Der Rücktritt vom Vertrag ist eine einseitige Erklärung. Er wird erst wirksam, wenn er dem anderen Vertragsteil zugegangen ist.
Nimmt der Käufer die Ware nicht an, darf der Verkäufer allein deswegen nicht vom Vertrag zurücktreten. Die Regeln über den Rücktritt wegen Verzugs gelten für den bloßen Annahmeverzug nicht.
Nein. Mit dem Rücktritt ist der Vertrag rückwirkend aufgelöst. Ein Widerruf dieser Erklärung kommt deshalb von vornherein nicht in Frage.
Nein. Wer Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt, erklärt damit bereits den Rücktritt vom Vertrag. Sie müssen sich dabei auch nicht ausdrücklich auf die Bestimmungen über den Schadenersatz berufen, damit der Rücktritt wirksam ist.
Nein, das bleibt wirkungslos. Solange die vereinbarte Frist läuft, ist die andere Seite noch nicht in Verzug. Eine vorher ausgesprochene Rücktrittsandrohung ist im Gesetz nicht vorgesehen und hat keine Wirkung. Sie müssen den Verzug abwarten und dann eine angemessene Nachfrist setzen.
Nein. Es genügt, dass Sie der säumigen Seite tatsächlich angemessen Zeit zum Nachholen gelassen haben. Auch ein Zuwarten nach der Rücktrittserklärung kann als ausreichende Nachfrist gelten.