Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Solange die laufende Leistung noch nicht begonnen hat, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Hat sie bereits begonnen, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Entscheidend ist also, ob mit der Dauerleistung schon angefangen wurde.
Auch wenn ein Dauervertrag als unkündbar vereinbart ist, kann er aus einem wichtigen Grund aufgelöst werden. Dasselbe gilt, wenn die Vertragspartner einen besonderen Auflösungsgrund vereinbart haben.
Wenn Ihr Vertragspartner die Erfüllung ausdrücklich verweigert oder sie durch sein Verhalten vereitelt hat, müssen Sie ihm keine Nachfrist mehr setzen. Eine solche Frist wäre sinnlos, und Sie können daher gleich zurücktreten.
Nachfrist und Rücktritt gehören zusammen. Wer Ihnen eine letzte Frist zur Erfüllung setzt, muss Ihnen dabei auch ankündigen, dass er sonst vom Vertrag zurücktritt.
Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann vorzeitig aufgelöst werden, wenn Gründe vorliegen, die bei anderen Verträgen einen Rücktritt rechtfertigen würden. Die Auflösung wirkt dabei nur für die Zukunft.
Ja, aber erst später. Sind Sie zurückgetreten, ohne vorher eine Nachfrist zu setzen, wird Ihr Rücktritt erst wirksam, nachdem eine angemessene Frist verstrichen ist.
Eine Nachfrist ist auch dann entbehrlich, wenn der andere offensichtlich gar nicht in der Lage war, die zugesagten Eigenschaften noch nachzuholen. In diesem Fall können Sie ohne weitere Frist vom Vertrag zurücktreten.
Ja. Erklärt der andere Teil schon vor dem vereinbarten Termin ernstlich und endgültig, dass er nicht erfüllen oder nicht übernehmen wird, müssen Sie nicht zuwarten. Sie dürfen dann sofort vom Vertrag zurücktreten, auch wenn die Leistung noch gar nicht fällig ist.
Ist Ihr Vertragspartner nicht bereit, den Vertrag auf die vereinbarte Weise zu erfüllen, brauchen Sie ihm keine Nachfrist zu setzen. Sie können sich vom Vertrag lösen, ohne noch einmal zuzuwarten.
Dass jemand eine Sache nicht mehr besitzt, macht seine Verpflichtung zur Herausgabe noch nicht unmöglich. Wird die Herausgabe aus einem Umstand unmöglich, den der Schuldner zu vertreten hat, so wandelt sich Ihr Anspruch in einen Anspruch auf Schadenersatz.
Hat die andere Seite während der Nachfrist gar nicht zu arbeiten begonnen, kann sie sich nicht darauf berufen, die Frist sei zu kurz gewesen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie die Leistung offensichtlich auch in einer für Sie angemessenen Zeit nicht mehr nachholen konnte.
Wie lang eine Nachfrist sein muss, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Dabei sind die Interessen beider Seiten zu berücksichtigen, also Ihre und die der anderen Seite. Eine feste Zahl von Tagen gibt es nicht.
Als Leasingnehmer tragen Sie das Risiko für die Sache, auch wenn sie zufällig zerstört oder von dritter Seite beschädigt wird. Sie müssen die Raten weiterzahlen und die Sache am Ende in dem Zustand zurückgeben, der sich bei ordentlichem Gebrauch ergibt. Der Leasinggeber muss weder für die Brauchbarkeit einstehen noch Reparaturen übernehmen.
Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, kann der Verkäufer die Abnahme grundsätzlich nicht einklagen. Etwas anderes gilt, wenn der Verkäufer ein besonderes Interesse hat, dem mit den Folgen des bloßen Annahmeverzugs nicht gedient wäre.
Ein Verzicht wird im Zweifel eng ausgelegt. Haben Sie nur für Baumängel auf Gewährleistung verzichtet, darf das nicht auch auf Rechtsmängel erstreckt werden.
Ja. Beide Seiten können einen Vertrag jederzeit gemeinsam wieder aufheben; die Wirkungen des Vertrags fallen damit weg. Ob sie rückwirkend wegfallen oder erst ab der Einigung, richtet sich nach dem, was Sie vereinbart haben, und muss sonst durch Auslegung ermittelt werden.
Ob ein Fahrzeug brauchbar ist, hängt nicht davon ab, ob Sie damit überhaupt fahren können. Entscheidend ist, ob Sie es wirtschaftlich vertretbar benützen können. Beim Treibstoff kommt es daher auf das Ausmaß des Mehrverbrauchs an.
Ja. Haben Sie die notwendige Behebung eines Baumangels selbst in Auftrag gegeben, sind diese Kosten als Folgeschaden zu ersetzen. Wurde nicht verbessert, können Sie stattdessen die Wertminderung des Hauses verlangen.
Fehlt eine behördliche Bewilligung, ist das ein Mangel des Vertragsgegenstands. Er gilt als behebbar, wenn die Bewilligung nachträglich erteilt werden könnte.
Sagt Ihnen der Vertragspartner zu, den Mangel zu beheben, entsteht dadurch eine neue Vereinbarung über diesen Mangel und seine Behebung. Aus dieser Vereinbarung haben Sie einen neuen Anspruch auf Erfüllung.
Wurde nur vereinbart, dass später ein Vertrag geschlossen wird, so müssen Sie die Erfüllung dieser Zusage längstens binnen eines Jahres nach dem vereinbarten Zeitpunkt verlangen. Tun Sie das nicht, ist Ihr Recht daraus erloschen.
Für eine Schenkung genügt es nicht, dass der Empfänger ohne Gegenleistung im Vermögen bereichert ist. Beide Seiten müssen sich auch darüber einig gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich sein soll; diese Einigkeit kann ausdrücklich oder aus den Umständen erklärt werden.
Eine Schenkung kommt nur zustande, wenn beide Seiten sich einig sind: Der eine will die Sache unentgeltlich überlassen, der andere sie so annehmen. Entscheidend ist der Schenkungswille, der auch über die Unentgeltlichkeit entscheidet. Fehlt dieser Wille, liegt keine Schenkung vor. Auf den Beweggrund kommt es nicht an, und eine vereinbarte Gegenleistung schließt die Schenkung aus.
Zu einer Schenkung gehört wesentlich die Absicht, wirklich unentgeltlich zu leisten. Das bedeutet: Es darf keine Gegenleistung dahinterstehen, die Leistung muss freiwillig erfolgen und darf auch nicht von einer sittlichen Pflicht verlangt sein.
Ein Dauervertrag, der nicht auf bestimmte Zeit geschlossen wurde, kann in der Regel ohne besonderen Grund gekündigt werden, wenn eine angemessene Frist eingehalten wird. Entscheidend ist aber immer, was die Vertragsparteien wollten. Sie können auch vereinbaren, dass eine Kündigung ohne Angabe von Gründen nicht ohne Weiteres möglich ist.
Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Arbeiten an einer Liegenschaft mit der Vollendung des Werks. Steht fest, dass es zur Vollendung nicht mehr kommen wird, beginnt sie in diesem Zeitpunkt.
Wenn Sie eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen wollen, muss der Beschenkte deswegen nicht vom Strafgericht verfolgt oder verurteilt worden sein. Das Zivilgericht prüft in einem solchen Fall selbst, ob die strafbare Handlung verwirklicht wurde.
Ja, wenn Sie den Verlust oder die Beschädigung verschuldet haben; schon leichte Unachtsamkeit genügt. Um frei zu werden, müssen Sie beweisen, dass Sie kein Verschulden trifft. Der Anspruch auf Rückgabe der Sache selbst verjährt in dreißig Jahren, der Ersatzanspruch wegen Verlust oder Untergang in drei Jahren.
Von einer Bittleihe spricht man, wenn ein Recht in der Regel unentgeltlich und gegen jederzeitigen Widerruf eingeräumt wird, wobei der Widerruf allein im Belieben des Einräumenden liegt. Nur unter diesen Voraussetzungen liegt eine solche Bittleihe vor.
Eine Gestattung, die jederzeit frei widerrufen werden kann, kann ausdrücklich vereinbart sein oder sich aus den Umständen ergeben. Dafür spricht etwa, dass sich normalerweise niemand ohne Gegenleistung in der freien Ausübung seines Eigentumsrechts einschränken lässt. Ein Beispiel ist die Erlaubnis, Wasser zu entnehmen.