Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Ein Kreditvertrag begründet im Regelfall ein Dauerschuldverhältnis: Die Bank stellt den Kredit zur Verfügung, Sie zahlen dafür Zinsen und Provision. Ein solcher Vertrag kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden; bei einer Befristung verzichten beide Seiten in der Regel bis zum Endtermin auf die ordentliche Kündigung, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Auch die jederzeit widerrufliche Überlassung ist ein Vertrag, nämlich eine Abart der Leihe. Der Unterschied besteht nur darin, dass der Verleiher die Sache nach Belieben zurückfordern kann. Zum Widerruf sind nur alle Vertragspartner des Benützers gemeinsam berechtigt.
Nein, nicht allein deshalb. Entscheidend ist, dass beide Seiten einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollten. Es genügt nicht, dass die eine Leistung objektiv mehr wert ist, dass der Preis bewusst niedrig angesetzt wurde oder dass beiden das Missverhältnis bewusst war. Ein krasses Missverhältnis kann aber ein Anhaltspunkt für eine Schenkungsabsicht sein, besonders wenn Pflichtteilsberechtigte betroffen sind.
Für besonders wichtige, ungewöhnliche oder gefährliche Geschäfte muss in der Vollmacht die Art des Geschäfts oder das einzelne Geschäft genannt sein. Damit sollen Sie als Vollmachtgeber darauf hingewiesen werden, dass solche Geschäfte mit umfasst sind. Das Gebot, die Vollmacht zu konkretisieren, wird dabei nicht allzu streng gehandhabt.
Ja, aber nur aus einem wichtigen Grund. Ein solcher liegt vor, wenn einer Seite die Fortsetzung des Vertrags billigerweise nicht mehr zuzumuten ist, etwa weil die Rückzahlung wegen einer wesentlichen Verschlechterung Ihrer Vermögenslage gefährdet ist oder eine vereinbarte Sicherheit fehlt. Ein allgemeiner Vertrauensverlust genügt dafür nicht.
Nein. Bestellt der Generalunternehmer etwas für das zu errichtende Haus, ist das ein Vertrag zu Ihren Gunsten. Genau darin liegt der Zweck eines Generalunternehmers: Sie haften den beigezogenen Firmen nicht und schulden nur das, was der Generalunternehmer aus Ihrer Vereinbarung mit ihm verlangen kann. Nur er steht in einem Vertragsverhältnis zu Ihnen und haftet Ihnen für die Arbeiten.
Ein Vorschuss ist nach dem Willen der Parteien weder ein Darlehen noch eine Sicherheit. Er wird von der Forderung abgerechnet und nicht gegen sie aufgerechnet. Er vermindert also von vornherein den offenen Betrag.
Unter einem Vorschuss versteht man jede Vorausleistung, insbesondere eine Zahlung in Erwartung einer Gegenleistung. Ein Gläubiger kann einen Vorschuss schon vor der Fälligkeit gewähren, sogar bevor die Schuld überhaupt entstanden ist. Damit wird ein entsprechender Teil der Schuld im Voraus getilgt.
Nein. Nach der österreichischen Bankpraxis ist das Ansuchen um einen Kredit üblicherweise nur eine Einladung an die Bank, Ihnen ein Angebot zu machen. Die Bank prüft zuerst Ihre Kreditwürdigkeit, Ihre Identität und Ihre Geschäftsfähigkeit; erst danach kommt der Vertrag üblicherweise durch ihr Angebot und Ihre Annahme zustande. Ein Kreditvertrag entsteht üblicherweise nicht stillschweigend.
Missbraucht Ihr Vertreter die ihm erteilte Vollmacht, bleibt das Geschäft mit dem Dritten grundsätzlich gültig, damit sich der Geschäftsverkehr darauf verlassen kann. Anders ist es nur, wenn der Dritte vom Missbrauch wusste. Dann ist er nicht schutzwürdig.
Auch ohne ausdrückliche Vollmacht kann jemand als bevollmächtigt gelten. Dafür müssen Umstände vorliegen, die bei Ihnen den begründeten Glauben wecken durften, der Handelnde dürfe das Geschäft abschließen. Ohne solche Umstände können Sie sich darauf nicht berufen.
Übernimmt der Architekt nicht nur Pläne und Entwürfe, sondern auch Ihre Vertretung und die Überwachung des Baus bis zur schlüsselfertigen Übergabe, ist er zugleich Ihr Bevollmächtigter. Er darf dann alle Geschäfte abschließen, die der Bau gewöhnlich erfordert, außergewöhnliche Maßnahmen aber nicht. Bekommt er nur den Auftrag für die Pläne, liegt ein reiner Werkvertrag vor.
Alles, was nach dem Geschäftsgebrauch oder den Umständen des Falls in den Bereich des aufgetragenen Geschäfts gehört, also was ein solches Geschäft gewöhnlich mit sich bringt; das Wort gewöhnlich darf dabei nicht zu eng verstanden werden. Gewöhnliche Geschäfte müssen keine alltäglichen sein, der Gegensatz ist das außergewöhnliche Geschäft. Ungewöhnlich ist es, wenn im Verhältnis zum Unternehmen besonders große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen gewährt werden.
Von einer Geschäftsführung ohne Auftrag spricht man, wenn jemand eigenmächtig die Angelegenheiten eines anderen besorgt, um dessen Interessen zu fördern. Wesentlich ist, dass Sie sich diese Besorgung anmaßen, also ohne Auftrag tätig werden. Handeln Sie im Einvernehmen mit dem Betroffenen, etwa als Pflegeperson, liegt keine solche Geschäftsführung vor. Auch wer bereits von jemandem beauftragt ist, kann für dieselbe Leistung nicht zugleich für einen anderen ohne Auftrag tätig sein.
Nur wenn es Ihnen einen klaren, überwiegenden Vorteil gebracht hat, und im Zweifel zählt dabei Ihr eigener Standpunkt. Selbst wenn dieser sachlich nicht einleuchtet, dürfen Ihnen keine Vorteile aufgedrängt werden, die Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen als Nachteil empfinden, etwa eine Behandlung in einer Privatklinik. Der Nutzen muss bei vernünftiger Beurteilung Ihrem erkennbaren Willen und Ihren Interessen entsprechen.
Ja. Haben Sie einen Aufwand getragen, den nach dem Gesetz ein anderer hätte tragen müssen, wird im Zweifel angenommen, dass Sie das Geld zurückhaben wollten. Wer meint, Sie hätten schenken wollen, muss das beweisen; ein Verzicht wird nicht vermutet.
Ja, wenn die Verträge nach dem erklärten Willen der Beteiligten so zusammenhängen, dass die Zurückhaltung gerechtfertigt sein soll. Dieser Wille kann auch stillschweigend erklärt worden sein. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, richtet sich nach der Übung des Verkehrs und ist eine Frage des Einzelfalls.
Es wird grundsätzlich vermutet, dass eine Leistung nicht unentgeltlich erbracht wird. Sie müssen daher normalerweise nicht eigens beweisen, dass Sie nicht schenken wollten. Wer behauptet, die Leistung sei endgültig aus eigenen Mitteln getragen worden, muss das beweisen.
Ja, sofern sich Ware und Preis nach objektiven Maßstäben bestimmen lassen. Das ist etwa der Fall, wenn der Markt- oder Börsepreis, der Ladenpreis oder der orts- und geschäftsübliche Preis gelten soll oder die Festsetzung dem billigen Ermessen eines Dritten überlassen wird. Bei Grundstücken ist eine solche Bestimmbarkeit in der Regel nicht gegeben.
Ihr Stromliefervertrag ist nicht mit einer einzigen Lieferung erledigt, sondern auf Dauer angelegt und wird laufend erfüllt. Deshalb gelten für ihn die Regeln für dauernde Verträge und nicht die für ein einmaliges Geschäft. Der Sache nach ist er ein Kauf in Form laufender Lieferungen.
Nein, außer er hat den Anschein selbst mitverursacht. Sie sind in Ihrem Vertrauen auf eine Vollmacht nur geschützt, wenn der rechtfertigende Anschein durch das Verhalten desjenigen entstanden ist, zu dessen Nachteil er wirkt, sei es absichtlich oder fahrlässig. Diese Voraussetzung ist streng zu prüfen.
Beides steckt darin. Welche Regeln überwiegen, hängt von der konkreten Ausgestaltung Ihres Vertrags ab. Beim Operating-Leasing überwiegen meist die Merkmale der Miete, beim Finanzierungsleasing jene des Kaufs und der Finanzierung.
Darf eine Vertragsseite den Preis festsetzen, bindet diese Festsetzung grundsätzlich beide Seiten. Etwas anderes gilt nur, wenn dabei die im Vertrag selbst gezogenen Grenzen überschritten werden oder das Ergebnis offenbar unbillig ist.
Ja. Ihre Zahlungspflicht hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass Ihnen eine Rechnung zugeschickt wird; deren Fehlen berechtigt Sie auch nicht, die Zahlung zurückzuhalten. Nur ausnahmsweise wird die Zahlung aufgeschoben, nämlich wenn Sie die Höhe ohne Mitteilung des Verkäufers gar nicht wissen können.
Aus der bloßen Vereinbarung eines Haftrücklasses folgt nicht, dass Sie auf mehr verzichtet haben. Sie können weiterhin einwenden, dass der Werklohn noch nicht fällig ist, weil die Arbeit mangelhaft ist und nicht verbessert wurde.
Als Verbraucher darf Ihnen das Recht nicht genommen werden, Ihre Zahlung so lange zurückzuhalten, bis die Gegenleistung erbracht oder sichergestellt ist. Von vornherein darf dieses Recht nicht ausgeschlossen werden. In einer Phase, in der noch oder wieder gegenseitiges Vertrauen besteht, können Sie aber eine Vorausleistung zusagen.
Die Festlegung der Gegenleistung kann nicht nur einer dritten Person, sondern auch einer der beiden Vertragsseiten überlassen werden. An eine grob unbillige Festsetzung durch die andere Seite sind Sie aber nicht gebunden. Sie unterliegt der Kontrolle durch das Gericht.
Wie hoch der Ersatz ist, hängt davon ab, ob der Benützer redlich oder unredlich war. Ein redlicher Benützer muss nur den Vorteil vergüten, der ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen entstanden ist. Dieser Vorteil orientiert sich in der Regel am gewöhnlichen Benützungsentgelt, das zugleich die Obergrenze des Ersatzes bildet.
Ansprüche, weil jemand eine fremde Sache zum eigenen Nutzen verwendet hat, verjähren grundsätzlich erst nach dreißig Jahren. Die kurze Frist gilt nur, wenn es um Leistungen oder Lieferungen im geschäftlichen Betrieb geht.
Wollen Sie eine Leistung zurückfordern, müssen Sie diese bewusst und zu einem bestimmten Zweck erbracht haben. Zurückfordern können Sie von jener Person, an die Sie die Leistung erbringen wollten. Wer das ist, richtet sich danach, wie die Gegenseite Ihre Absicht verstehen musste.