Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ein Anspruch auf Ersatz für die Verwendung Ihrer Sache steht Ihnen nicht zu, wenn zwischen den Beteiligten ein Vertragsverhältnis oder ein vertragsähnliches Verhältnis besteht. Ihre Ansprüche richten sich dann nach diesem Verhältnis.
Grundlage eines Wiederkaufsrechts ist der ursprüngliche Kaufvertrag. Zur Ausübung genügt Ihre einseitige Erklärung, die Sache zurückzuverlangen, und Sie können sie auch noch mit der Klage abgeben. Damit kommt der schon im ersten Kaufvertrag bedingt vereinbarte zweite Kaufvertrag zustande, nun mit vertauschten Rollen.
Ein Vorkaufsrecht kann auch zugunsten einer juristischen Person eingeräumt werden, etwa einer Gesellschaft oder einer Gemeinde. Es endet, wenn diese juristische Person untergeht.
Damit jemand auf eine Vollmacht vertrauen darf, müssen drei Dinge zusammentreffen. Es muss ein Sachverhalt vorliegen, aus dem sich ein Wille zur Vollmachtserteilung ableiten lässt, dieser Sachverhalt muss vom Geschäftsherrn zurechenbar veranlasst worden sein, und der andere darf von der fehlenden Vollmacht weder gewusst noch sie fahrlässig übersehen haben. Wer sich darauf beruft, muss alle drei Punkte beweisen.
Nein. Ein Glücksvertrag liegt nur vor, wenn gerade die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil den Gegenstand des Vertrags bildet. Dass mit einem Geschäft ein Risiko oder eine Chance verbunden ist, genügt dafür nicht. Wer etwas kauft, um es mit Gewinn weiterzugeben, schließt keinen Glücksvertrag.
Entscheidend ist, ob Ihnen bloß der Gebrauch der Sache verschafft wird oder ob der Eigentümer den Arbeitserfolg herbeiführen soll. Erzielen Sie den Erfolg mit der fremden Sache selbst, liegt Miete vor, sonst ein Werkvertrag. Eine Verrechnung nach Stunden spricht dabei nicht gegen einen Werkvertrag.
Wenn Ihnen jemand gegen Bezahlung einen Kran samt Kranführer zur Verfügung stellt und Sie damit nach eigenem Belieben arbeiten können, mieten Sie einerseits das Gerät und lassen sich andererseits die Arbeitskraft verschaffen. Es sind also zwei Vertragsarten miteinander verbunden.
Je mehr die fest vereinbarte Nutzungsdauer bereits der gesamten Gebrauchsfähigkeit der Sache entspricht, desto näher rückt der Vertrag einem Kauf. Ist er dagegen auf unbestimmte Zeit geschlossen und jederzeit kündbar, sind das sehr gewichtige Anzeichen für eine Miete. Das gilt besonders bei langlebigen Gütern wie einem vom Leasinggeber finanzierten Bauwerk.
Wollen Sie erreichen, dass die andere Seite nur Zug um Zug gegen Ihre Gegenleistung verurteilt wird, müssen Sie diese Gegenleistung auch anbieten. Ohne dieses Anbot kann das Gericht nicht Zug um Zug verurteilen.
Dann, wenn bei Betrachtung der gesamten Sachlage zu befürchten ist, dass die Gegenleistung nicht vollständig und nicht rechtzeitig kommt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die andere Seite die Erfüllung verlangt.
Die Möglichkeit, wegen schlechter Vermögensverhältnisse des anderen die eigene Leistung zurückzuhalten, gilt nur für Leistungen, die einander im Vertrag gegenüberstehen. Für andere Ansprüche können Sie sich darauf nicht berufen.
Der übliche Architektenvertrag umfasst Planung, Oberleitung und örtliche Bauaufsicht und ist in der Regel ein Werkvertrag. Soll der Architekt nur Pläne erstellen, ist es jedenfalls ein Werkvertrag. Übernimmt er auch die Bauaufsicht, nimmt er zusätzlich Ihre Interessen gegenüber den Firmen wahr.
Übernimmt der Architekt die örtliche Bauaufsicht, muss er überwachen, dass die beauftragten Firmen die technischen Regeln und die behördlichen Vorschriften einhalten, und Ihre Interessen umfassend wahrnehmen. Er darf allerdings wie Sie selbst auf fachgerechte Arbeit vertrauen und muss nur dort einschreiten, wo Fehler für ihn erkennbar sind.
Ja. Erklärt der Beklagte, den auf den vollen Wert fehlenden Betrag nachzuzahlen, muss das Gericht das im Urteil berücksichtigen. Die Erklärung muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung abgegeben werden; ein genauer Betrag muss dabei nicht genannt werden.
Der Besteller muss taugliche Pläne zur Verfügung stellen. Warnt der Unternehmer nicht, obwohl ihm die Untauglichkeit auffallen musste, trifft ihn ein Mitverschulden am Schaden. Ein Mitverschulden des Bestellers kommt nur in Betracht, wenn ihn solche Pflichten selbst treffen.
Nicht, wenn er nach den Regeln seines Fachs gearbeitet hat - auf ein bestimmtes Ergebnis haben Sie keinen Anspruch. Er muss Sie aber auf mögliche Risiken hinweisen, vor allem wenn er weiß, dass Sie Ihr weiteres Verhalten vom Inhalt des Gutachtens abhängig machen.
In der Regel muss Sie der Unternehmer als Fachmann beraten und vor Fehlern warnen. Werden Sie aber selbst von einem Sachverständigen vertreten und hätte dieser erkennen können, dass Ihre Anweisung oder die vereinbarte Arbeitsweise verfehlt ist, kann Sie ein Mitverschulden treffen. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer nicht gewarnt hat.
Ja. Zwingen Sie Umstände aus dem Bereich des Auftraggebers zu höherem Arbeitseinsatz und höheren Aufwendungen, steht Ihnen dafür eine Aufstockung des Werklohns zu. Eine Verzögerung der Arbeiten muss damit nicht verbunden sein. Ist eine ÖNORM vereinbart, geht deren Regelung vor; eine reine Preiserhöhung ohne geänderte Leistung ist davon aber nicht gedeckt.
Ab dem Tag, an dem endgültig feststeht, dass das Werk unterbleibt. Anderes gilt nur, wenn eine von der Fertigstellung unabhängige Fälligkeit vereinbart wurde. Sie müssen von dem Unterbleiben auch erfahren haben; es genügt allerdings, wenn es Ihnen nur deshalb unbekannt blieb, weil Sie eine gebotene Nachfrage unterlassen haben.
Ja. Die gesetzlichen Bestimmungen über das Unterbleiben der Werkausführung und über die Warnpflicht des Unternehmers sind nachgiebiges Recht. Sie können also durch Vereinbarung abgeändert werden, etwa durch die Einbeziehung technischer Normen für Bauverträge.
Zu Ihrem Bereich zählt alles, was von Ihnen kommt: das beigestellte Material, Ihre Anweisungen und sonstige Umstände auf Ihrer Seite, die die Herstellung stören. Auch eine Abbestellung des Werks und geänderte Kalkulationsgrundlagen fallen darunter. Nicht dazu zählt, was zwar aus Ihrem Bereich stammt, aber auf ein schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückgeht.
Ja, das kann er. Wer mit dem Umbau eines Geschäfts betraut ist, hat auch dafür einzustehen, dass die geänderte Nutzung baubehördlich bewilligt werden kann. Er muss Sie außerdem warnen, wenn das Vorhaben gegen die Bauvorschriften verstößt.
Die Warnung soll verhindern, dass Ihr Material und Ihr sonstiges Vermögen zu Schaden kommen. Vor allem soll sie Ihnen ermöglichen, an der ordentlichen Herstellung mitzuwirken, indem Sie den untauglichen Stoff oder die falsche Anweisung ändern. Deshalb gehört sie zur Hauptleistung, wenn das Werk nach einer solchen Änderung gelingen kann; ist es von vornherein aussichtslos, ist sie eine Nebenpflicht.
Sie fällt ganz weg. Liegen die Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, tatsächlich in Ihrem Bereich als Auftraggeber, muss der Unternehmer eine unvermeidliche beträchtliche Überschreitung nicht unverzüglich anzeigen, um seinen Anspruch darauf zu behalten. Das gilt sogar bei einem Kostenvoranschlag, für dessen Richtigkeit er einstehen wollte. Die Frist wird also nicht bloß verlängert.
Schwere Beschimpfungen können auch dann groben Undank begründen und den Widerruf der Schenkung tragen, wenn Sie als Schenker dazu Anlass gegeben haben. Auch eigene schwere Verfehlungen nehmen dem Verhalten des Beschenkten diesen Charakter nicht ohne Weiteres. Beurteilt wird das Verhalten beider Seiten; haben Sie den Beschenkten gereizt, schließt das groben Undank häufig aus.
Solche Regelwerke fassen zusammen, welche Sorgfalt von einem Unternehmer üblicherweise erwartet wird. Ein Gesetz sind sie nicht, sondern bloß Richtlinien, die als Bestandteil des Vertrags gelten sollen. Für die Beurteilung, ob sorgfältig gearbeitet wurde, haben sie dennoch Gewicht.
Die Warnung muss erkennen lassen, dass Ihre Anweisung dazu führen kann, dass das Werk misslingt. Der bloße Hinweis, etwas sei unzweckmäßig, genügt nicht, denn unzweckmäßig heißt noch nicht schädlich. Je größer die möglichen Schadensfolgen sind, desto strenger ist der Maßstab; ob eine Warnung ausreichend war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Eine Anweisung des Auftraggebers ist nicht nur dann offensichtlich unrichtig, wenn das jedem sofort auffällt. Sie ist es auch dann, wenn der Fehler bei der Sachkenntnis, die beim Auftraggeber vorausgesetzt wird, bei sachgemäßer Ausführung der Arbeit erkannt werden muss.
Wenn Ihnen statt der vereinbarten Naturalleistungen Geld zusteht, können Sie dieses Geld auch für die Vergangenheit verlangen. Sie sind nicht auf die Zeit ab Ihrer Forderung beschränkt.
Ob die Umwandlung in Geld schon im Übergabsvertrag vorgesehen war oder nicht, macht keinen Unterschied. Der Verpflichtete muss Ihnen einen Betrag zahlen, mit dem Sie sich die geschuldeten Leistungen anderweitig beschaffen können.