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Vertragsrecht

2.497 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Unterschied zwischen Vorvertrag und Option

Mit einem Vorvertrag verpflichten Sie sich, später einen Hauptvertrag abzuschließen; der Berechtigte kann diesen Abschluss von Ihnen verlangen. Bei einer Option ist das anders: Dort genügt eine einseitige Erklärung des Berechtigten, damit das Rechtsverhältnis entsteht, ein neuerlicher Abschluss ist nicht nötig.

Wertsicherung bei noch unbekanntem Index

Sie zahlen zunächst den Betrag, der sich aus der zuletzt veröffentlichten Indexzahl ergibt. Sobald die Indexzahl für den Zahltag veröffentlicht ist, zahlen Sie einen allfälligen Unterschied nach, und damit ist die Sache erledigt. Stellt ein Mietvertrag auf die für den Mietbeginn veröffentlichte Indexzahl ab, ist das nicht unklar formuliert.

Klagsausdehnung nach Ablauf der Verjährung · günstig für Schuldner

Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Sie Ihr Begehren nicht mehr erfolgreich auf einen höheren Betrag ausdehnen. Eine Klage unterbricht die Verjährung nämlich nur für den eingeklagten Teil; für den nicht eingeklagten Rest läuft die Frist weiter.

Ausübung einer Option · günstig für Optionsberechtigter

Als Berechtigter aus einer Option können Sie das Rechtsverhältnis durch eine einseitige Erklärung entstehen lassen, ohne dass es einen neuen Vertragsabschluss braucht; so lässt sich etwa der Kauf oder Verkauf eines Liegenschaftsanteils bewirken. Es schadet Ihnen aber nicht, wenn Sie stattdessen auf Abschluss des Vertrags klagen.

Preissprung und Vorvertrag · günstig für Verkäufer

Nicht unbedingt. Hat sich der ortsübliche Preis zwischen der Einräumung des Rechts und seiner Ausübung innerhalb von drei Jahren verdoppelt, ist das eine wesentliche und außergewöhnliche Wertsteigerung. Weil sie keine Seite vorhersehen konnte, dürfen Sie sich weigern, den Vertrag zuzuhalten.

Geänderte Verhältnisse bei Vorvertrag und Option

Haben sich die Verhältnisse seit der Vereinbarung grundlegend und unvorhersehbar geändert, kann sich der Verpflichtete davon lösen. Das gilt nicht nur für einen Vorvertrag, sondern in gleicher Weise auch für eine Option.

Herausgabe des Nutzens durch den Beauftragten · günstig für Auftraggeber

Wer für Sie ein Geschäft besorgt, muss Ihnen den daraus entstandenen Nutzen überlassen. Dieser Anspruch ist kein Schadenersatz, sondern ein Anspruch auf Erfüllung des Auftrags. Er setzt allerdings voraus, dass der Nutzen dem Beauftragten auch tatsächlich zugekommen ist.

Geschäft des Vertreters mit sich selbst · günstig für Vollmachtgeber

Im Allgemeinen nicht. Ein solches Geschäft ist nur wirksam, wenn Sie vorher eingewilligt oder es nachträglich genehmigt haben; diese Zustimmung kann der Vertreter nicht selbst erteilen. Zulässig ist es außerdem, wenn es Ihnen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt, keine Gefahr einer Schädigung besteht, etwa weil die Ware einen Marktpreis hat, oder wenn der Vertreter nur eine gültig eingegangene und unbestrittene Verbindlichkeit erfüllt.

Architektenvertrag als Werk- oder Auftragsvertrag

Beauftragen Sie einen Architekten nur mit der Herstellung der Baupläne, ist das ein Werkvertrag. Soll er darüber hinaus auch Sie vertreten, kann ein gemischter Vertrag vorliegen, der Elemente eines Auftrags enthält. Übernimmt er auch die Bauaufsicht und gibt die Wahrung Ihrer Interessen den Ausschlag, überwiegen die Auftragselemente.

Grenzen der Konkretisierung einer Vollmacht · günstig für Bevollmächtigter

Nein. Die Vorschrift über besondere Vollmachten soll verhindern, dass Sie sich Ihrem Bevollmächtigten im Vertrauen auf dessen Redlichkeit völlig ausliefern. Daraus folgt aber nicht, dass alles, was nach den Umständen ohnehin selbstverständlich ist, jedes Mal ausdrücklich angeführt werden muss.

Zurechnung des Wissens eines Bevollmächtigten · günstig für Vollmachtgeber

Ja, aber nur soweit es den ihm übertragenen Aufgabenbereich betrifft. Was Ihr Bevollmächtigter darüber hinaus weiß, wird Ihnen grundsätzlich nicht zugerechnet. Das Wissen eines Verwalters um eigene Straftaten fällt zum Beispiel nicht unter eine Vollmacht, die nur rechtmäßige Verwaltung umfasst.

Wissen des Vertreters beim Vertragsabschluss · günstig für Vertragspartner

Ja. Was Ihr Vertreter für den Abschluss des Vertrags wusste oder wissen musste, wirkt auf Sie zurück. Nicht zugerechnet wird Ihnen dagegen das Wissen eines Notars oder Anwalts, den Sie nur mit der Errichtung der Vertragsurkunde und nicht auch mit Ihrer Vertretung beauftragt haben.

Umfang der Rechnungslegungspflicht · günstig für Auftraggeber

Die Abrechnung soll den Berechtigten in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen den Abrechnungspflichtigen und allenfalls gegen Dritte zu erkennen und geltend zu machen. Damit dieser Zweck erreicht wird, darf der Umfang der Abrechnung nicht zu eng gefasst werden. Er richtet sich nach der Art des Geschäfts und danach, was im Verkehr üblich ist.

Offenlegung des Vertretungsverhältnisses · günstig für Vertreter

Den Namen muss er nicht sofort nennen. Es genügt, dass für Sie als Empfänger der Erklärung erkennbar ist, dass sie sich auf einen Dritten bezieht, etwa auf den Inhaber eines bestimmten Unternehmens, wer immer das sei; Sie müssen sich danach nur erkundigen können. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn Ihr Gegenüber bloß den Wunsch äußert, die Rechnung an jemand anderen zu senden.

Umfang einer mündlichen Vollmacht

Der Umfang einer mündlich erteilten Vollmacht ergibt sich aus dem Gegenstand und der Natur des Geschäfts. Wie weit sie im konkreten Fall reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wird vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft. So war etwa ein beauftragter Bauleiter nicht bevollmächtigt, im Namen seiner Auftraggeberin Absprachen mit dem Grundstücksnachbarn zu treffen.

Nachträgliche Genehmigung einer Kündigung · günstig für Arbeitgeber

Ja, wenn der Vertretene sie nachträglich genehmigt. Die Genehmigung des Handelns ohne Vertretungsmacht wirkt auf den Zeitpunkt der Erklärung zurück und kann auch schlüssig erfolgen. Bei einer Kündigung muss sie allerdings noch vor dem Kündigungstermin vorliegen.

Geschäft des Bevollmächtigten mit sich selbst

Wer für Sie bevollmächtigt ist, darf ein Geschäft grundsätzlich auch mit sich selbst abschließen. Das setzt voraus, dass keine Gefahr besteht, dass seine Interessen mit Ihren kollidieren. Außerdem muss er Ihnen seinen Abschlusswillen klar und in einer Form äußern, die ein späteres unkontrollierbares Zurücknehmen ausschließt.

Widerruf der Vollmacht als abdingbare Regel · günstig für Machthaber

Grundsätzlich ja, doch diese Regel ist nicht zwingend. Sie können abweichend vereinbaren, dass die Vollmacht nicht widerrufen werden darf, und jemand kann sogar verpflichtet sein, eine Vollmacht zu erteilen. Eine vereinbarte Unwiderruflichkeit gilt dann, wenn mit der Geschäftsbesorgung ein Zweck verfolgt wird, der über das einzelne Geschäft hinausgeht.

Falsch ausgefülltes Blankett und gutgläubiger Dritter · günstig für Vertragspartner

Wird ein blanko unterschriebenes Papier von jemandem falsch ausgefüllt, der gegenüber einem gutgläubigen Dritten als Ihr Vertreter erscheint, können Sie sich darauf gegenüber diesem Dritten nicht mit Erfolg berufen. Der gutgläubige Dritte darf sich also auf das Papier verlassen.

Missbrauch einer Blankounterschrift gegenüber Dritten · günstig für Dritter

Wer ein blanko unterschriebenes Papier in Händen hat, erweckt damit den Anschein, es ausfüllen zu dürfen. Wird dieser Rahmen überschritten, können Sie sich grundsätzlich nur an denjenigen halten, der die Unterschrift missbraucht hat, nicht an einen gutgläubigen Dritten. Füllt der Dritte das Papier vor Ihren Augen aus, ist er nur geschützt, soweit sich das im Üblichen hält; wurde es vorher ausgefüllt, kommt es darauf an, ob eine Übermittlung durch einen Boten üblich ist.

Kostenersatz für ungefragte Hilfe · günstig für Geschäftsherr

Nein, nicht ohne Weiteres. Sie müssen die Kosten nur ersetzen, wenn die Handlung Ihnen einen klaren und überwiegenden Vorteil gebracht hat; dabei wird ein strenger Maßstab angelegt. Geht es um Ihr Vermögen, müssen Sie dadurch tatsächlich bereichert sein.

Zurückbehaltung nur bei Gegenleistung · günstig für Verkäufer

Nein. Nur Pflichten, die einander als Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen, berechtigen zum Zurückhalten. Ob das der Fall ist, richtet sich danach, was im Geschäftsleben üblich ist und ob die eine Leistung wirtschaftlich die Gegenleistung der anderen darstellt.

Ersatz für Zahlungen an Dritte · günstig für Zahler

Ein Ersatzanspruch besteht, wenn ein anderer aus Ihrem Vermögen ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht. Der Vorteil kommt bei ihm nicht unmittelbar an, sondern dadurch, dass Sie an eine dritte Person geleistet und ihm damit eine Last abgenommen haben, die er nach dem Gesetz selbst hätte tragen müssen.

Auftrag und Vollmacht nach dem Tod · günstig für Auftraggeber

Nein, nicht immer. Vollmacht und Auftrag können über den Tod hinaus weiterwirken, wenn sich das aus der Art des Geschäfts, der Absicht der Beteiligten oder der Übung des redlichen Verkehrs ergibt. Kommt es nicht auf die Person, sondern auf die Mittel des Unternehmens an, bleibt der Auftrag bestehen.

Klarer Vorteil bei fremdem Aufwand

Ob ein Aufwand, den jemand ohne Auftrag für Sie gemacht hat, Ihnen einen klaren und überwiegenden Vorteil bringt, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt. Dabei zählt, wie das allgemein gesehen wird, und es sind alle Ihre Interessen zu berücksichtigen.

Nutzung fremder Rechte durch einen Dritten · günstig für Gläubiger

Als Verwendung gilt jede Nutzung, die dem widerspricht, wem ein Recht eigentlich zugewiesen ist. Dazu zählt auch, wenn jemand fremde Forderungen einzieht, obwohl er gar nicht der Gläubiger ist.

Bedeutung der Nebenleistung beim Zurückbehalten · günstig für Gläubiger

Wenn ihr im Austauschverhältnis erhebliche Bedeutung zukommt. Bei einer unwesentlichen Nebenleistung dürfen Sie Ihre eigene Leistung nicht zurückhalten, bei einer bedeutsamen dagegen schon. Ob das der Fall ist, richtet sich nach der Übung des Verkehrs.

Wertersatz statt Rückgabe der Sache · günstig für Eigentümer

Ja. An die Stelle der Rückgabe tritt der Wertersatz, wenn die Sache veräußert oder verbraucht wurde oder so benützt wurde, dass eine Rückgabe tatsächlich oder wirtschaftlich nicht mehr möglich ist. Maßgeblich ist der Wert zur Zeit der Verwendung.

Preisfestsetzung durch einen Vertragspartner

Das Gesetz spricht davon, dass ein Dritter den Preis bestimmen kann. Zulässig ist es aber auch, dass ein Vertragspartner selbst den Preis festsetzt. Deshalb ist ebenso die Vereinbarung gültig, dass ein Vertragspartner jenen Dritten benennt, der den Preis bestimmt.

Zurückbehaltung wegen einer Nebenpflicht · günstig für Gläubiger

Nein. Allein der Umstand, dass die säumige Leistung nur eine Nebenleistung ist, schließt ein Zurückbehaltungsrecht noch nicht aus. Für eine ganz unwesentliche Nebenpflicht, etwa das Legen einer Rechnung, besteht es allerdings nicht.