Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Hat eine Bank aufgrund einer von ihr ausgestellten Garantie an den begünstigten Gläubiger gezahlt, kann sie beim Schuldner Rückgriff nehmen. Ist über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, richtet sich der Rückgriff gegen die Insolvenzverwaltung.
Ob ein Rechtsanwalt bei einer Treuhandschaft sorgfältig genug gehandelt hat, hängt immer von der konkreten Vereinbarung ab. Eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht, die Gerichte prüfen jeden Fall für sich. Auch Inhalt und Umfang eines Treuhandvertrags werden nach den getroffenen Vertragsbestimmungen beurteilt.
Dazu zählen alle Geschäfte, die bezwecken oder bewirken, dass die Sache endgültig aus dem Vermögen des einen ausscheidet und auf einen anderen übergeht. Die gesetzliche Erbfolge gehört nicht dazu. Ein erweitertes Vorkaufsrecht kann sich nur auf solche Arten erstrecken, die anerkannt sind.
Beim Schuldbeitritt tritt eine weitere Person neben den bisherigen Schuldner; dieser bleibt also verpflichtet. Der Beitritt kann mit dem bisherigen Schuldner oder mit dem Gläubiger vereinbart werden, braucht keine besondere Form und keine Zustimmung des Gläubigers. Beide haften dann zur ungeteilten Hand, jeder also auf das Ganze. Wird der Beitritt mit dem Schuldner vereinbart, kann der Gläubiger ihn ablehnen.
Sie selbst. Wer sich darauf beruft, weniger als die Hälfte des Werts erhalten zu haben, muss diese Verkürzung beweisen. Behauptet die Gegenseite, dass dieser Anspruch ausgeschlossen ist, trifft dafür sie die Beweislast.
Ja, aber nur in engen Grenzen. Zulässig ist das, wenn keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille so erklärt wird, dass er zweifelsfrei feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Das Geschäft darf dem Vertretenen nur Vorteile bringen und es darf keine Gefahr bestehen, dass er geschädigt wird. Keine solche Gefahr besteht etwa, wenn die Ware oder Leistung einen Markt- oder Börsenpreis hat.
Grundsätzlich nicht. Ersatz für einen Aufwand steht Ihnen nur zu, wenn Sie für einen anderen gezahlt haben. Zahlen Sie Ihre eigene Schuld, bekommen Sie nichts zurück, außer Ihre Verpflichtung war gegenüber jener eines anderen nachrangig. Haften mehrere gemeinsam, richtet sich der Ausgleich untereinander nach den Regeln für Gesamtschuldner.
Ja. Wer als Vertragspartner im Schuldverhältnis bleibt, kann seine Zustimmung zum Wechsel des anderen Vertragspartners auch schon im Voraus erklären. Ohne eine solche vorherige Zustimmung wird die Vertragsübernahme in der Regel erst wirksam, wenn er nachträglich zustimmt.
Ob Sie und Ihr Vertragspartner den verbleibenden Teil des Vertrags auch allein geschlossen hätten, hängt von den Umständen Ihres Falls ab. Deshalb ist das in der Regel keine Frage, die der Oberste Gerichtshof prüft.
Die Entschädigung am Ende des Vertragsverhältnisses soll jene Vorteile abgelten, die dem Unternehmen aus den zugeführten Kunden auch nach dem Vertragsende bleiben. Der Gesetzgeber nimmt an, dass hier typischerweise ein Ungleichgewicht besteht. Es soll verhindert werden, dass die Arbeit des Vertreters ausgenutzt wird.
Zuerst ist zu ermitteln, was die Vertragsparteien tatsächlich erklärt und gemeint haben, auch unter Berücksichtigung der Übung im Verkehr. Erst wenn das kein eindeutiges Ergebnis bringt, greift die gesetzliche Zweifelsregel.
Das muss der Schuldner beweisen. Unmöglichkeit ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn er seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. Bleiben Zweifel, ob die Leistung wirklich unmöglich ist, gehen diese jedenfalls zu seinen Lasten.
Nein. Wird die geschuldete Leistung durch einen behördlichen Akt untersagt, ist sie rechtlich unmöglich. Bei einem Untersagungsbescheid tritt diese Unmöglichkeit grundsätzlich erst ein, wenn der Bescheid rechtskräftig ist.
Für die kurze Verjährung kommt es darauf an, dass sich ein Anspruch von vornherein und seiner Natur nach auf Leistungen richtet, die regelmäßig wiederkehren. Maßgeblich ist die zeitliche Wiederkehr, nicht die gleichbleibende Höhe. Wechselnde Beträge ändern daran nichts.
Unerfahrenheit bedeutet, dass Ihnen allgemein die Lebenserfahrung oder die Geschäftskenntnisse fehlen. Es genügt nicht, dass Ihnen bloß die besonderen Kenntnisse für dieses eine Geschäft gefehlt haben. Auch eine nur vermeintliche Zwangslage kann die Voraussetzungen auf Ihrer Seite herstellen.
Ein Vergleichsangebot allein bewirkt noch nichts. Es kommt auch nicht darauf an, wann es abgegeben wurde oder wann es bei Gericht eingelangt ist. Wirksam wird es erst, wenn es dem Vertragspartner zugeht.
Nein. Wer eine Monopolstellung hat, darf seine faktische Übermacht nicht unsachlich einsetzen und braucht einen guten, sachlichen Grund, wenn er einen Vertrag verweigert. Dasselbe gilt für die Kündigung eines bestehenden Vertrags, und zwar auch dann, wenn dort ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart ist.
Ein Verhalten des Handelsvertreters, das einen wichtigen Grund darstellt, kostet ihn den Ausgleich nur dann, wenn er es schuldhaft gesetzt hat. Der Unternehmer muss sowohl den wichtigen Grund als auch das Verschulden behaupten und beweisen.
Wenn Gläubiger und Schuldner einverstanden sind, kann statt der ursprünglich geschuldeten Leistung etwas anderes gegeben werden. Sobald dieser Ersatz übergeben und angenommen ist, erlischt die Schuld, weil sich der Gläubiger damit für befriedigt erklärt. Auch eine Forderung kann so an Zahlungs statt gegeben werden.
Ohne Bedingung abzugeben sind Erklärungen, die den Personenstand betreffen, etwa Eheschließung, Adoption oder das Anerkenntnis der Vaterschaft. Dasselbe gilt für bestimmte Erklärungen im Verlassenschafts- und Gesellschaftsrecht sowie für die Ausübung von Gestaltungsrechten, weil der Empfänger sofort erkennen muss, woran er ist.
Nach dem neueren Stand gilt die kurze Frist von drei Jahren. Weil der bei einem Haftrücklass einbehaltene Werklohn in drei Jahren verjährt, soll für die Rückforderung des zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantiebetrags nichts anderes gelten; sonst stünde der Werkunternehmer mit der Garantie ohne sachlichen Grund besser da. Der Rechtssatz selbst gibt die ältere Ansicht wieder, die von dreißig Jahren ausging.
Das Verbot einer Beteiligung am Prozesserfolg soll verhindern, dass ein Klient ausgenützt wird, der seine Chancen im Verfahren nicht einschätzen kann. Auf die Vereinbarung, dass jemand eine Prämie erhält, wenn er ein Werk günstiger als veranschlagt erbringt, passt dieser Schutzzweck nicht. Eine solche Vereinbarung ist daher zulässig.
Die Gefahr, dass ein Unternehmen eine beanstandete Klausel wieder verwendet, fällt nur weg, wenn es sich dem Anspruch der klageberechtigten Einrichtung vollständig unterwirft. Eine bloß teilweise Unterwerfung genügt nicht.
Nein. Weigert sich das Unternehmen, die Unterlassung auch für sinngleiche Klauseln zu erklären, ist die Erklärung nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Sie muss unbedingt, uneingeschränkt und mit einer Vertragsstrafe abgesichert sein. Fügt das Unternehmen neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt keine vollständige Unterwerfung vor, und zwar auch dann nicht, wenn diese in Wahrheit nicht sinngleich sind.
Nein. Weigert sich das Unternehmen zuzusagen, auch sinngleiche Klauseln nicht mehr zu verwenden, bleibt die Gefahr einer Wiederholung bestehen. Nur eine vollständige, uneingeschränkte Unterlassungserklärung räumt diese Gefahr aus.
Wer den Anschein erweckt, zu einer bestimmten Berufstätigkeit befugt zu sein, muss sich diesen Anschein gegenüber gutgläubigen Vertragspartnern zurechnen lassen. Unterliegt die vorgetäuschte Berufsgruppe dem Verbot, sich einen Anteil am Erstrittenen versprechen zu lassen, gilt dieses Verbot auch für die Honorarvereinbarung mit dem Unbefugten.
Hat jemand eine Sache gutgläubig erworben, kann er sie wirksam an jeden Dritten weitergeben, auch wenn dieser den früheren Mangel kennt. Das gilt grundsätzlich sogar dann, wenn die Sache wieder an den ursprünglich unredlichen Veräußerer zurückkommt.
Wenn die Arbeit unterbleibt und der Unternehmer trotzdem sein Entgelt verlangt, muss er sich anrechnen lassen, was er sich erspart oder anderweitig verdient hat. Er muss diese Abzüge aber nicht von sich aus vornehmen. Sie als Auftraggeber müssen behaupten und beweisen, was abzuziehen ist.
Der wichtige Grund, aus dem Sie bei Gericht hinterlegen wollen, darf nicht in Ihrer eigenen Person liegen. Es muss sich um Umstände handeln, die Sie an der Erfüllung hindern, vor allem solche auf der Seite des Gläubigers.
Ist durch die Vertragsverletzung noch kein tatsächlicher Schaden entstanden, wird für die Herabsetzung der Vertragsstrafe jener Schaden herangezogen, der im Zeitpunkt der Vereinbarung als möglich denkbar war. Maßgeblich ist also die Sicht bei Abschluss der Vereinbarung.