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Vertragsrecht

2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Rückgriff der Bank nach Garantiezahlung · günstig für Bank

Hat eine Bank aufgrund einer von ihr ausgestellten Garantie an den begünstigten Gläubiger gezahlt, kann sie beim Schuldner Rückgriff nehmen. Ist über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, richtet sich der Rückgriff gegen die Insolvenzverwaltung.

Sorgfalt des Treuhänders im Einzelfall

Ob ein Rechtsanwalt bei einer Treuhandschaft sorgfältig genug gehandelt hat, hängt immer von der konkreten Vereinbarung ab. Eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht, die Gerichte prüfen jeden Fall für sich. Auch Inhalt und Umfang eines Treuhandvertrags werden nach den getroffenen Vertragsbestimmungen beurteilt.

Erweitertes Vorkaufsrecht und Veräußerungsarten · günstig für Vorkaufsberechtigter

Dazu zählen alle Geschäfte, die bezwecken oder bewirken, dass die Sache endgültig aus dem Vermögen des einen ausscheidet und auf einen anderen übergeht. Die gesetzliche Erbfolge gehört nicht dazu. Ein erweitertes Vorkaufsrecht kann sich nur auf solche Arten erstrecken, die anerkannt sind.

Schuldbeitritt und Mithaftung · günstig für Gläubiger

Beim Schuldbeitritt tritt eine weitere Person neben den bisherigen Schuldner; dieser bleibt also verpflichtet. Der Beitritt kann mit dem bisherigen Schuldner oder mit dem Gläubiger vereinbart werden, braucht keine besondere Form und keine Zustimmung des Gläubigers. Beide haften dann zur ungeteilten Hand, jeder also auf das Ganze. Wird der Beitritt mit dem Schuldner vereinbart, kann der Gläubiger ihn ablehnen.

Beweislast bei Verkürzung über die Hälfte · günstig für Verkürzter

Sie selbst. Wer sich darauf beruft, weniger als die Hälfte des Werts erhalten zu haben, muss diese Verkürzung beweisen. Behauptet die Gegenseite, dass dieser Anspruch ausgeschlossen ist, trifft dafür sie die Beweislast.

Geschäft des Vertreters mit sich selbst · günstig für Vollmachtgeber

Ja, aber nur in engen Grenzen. Zulässig ist das, wenn keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille so erklärt wird, dass er zweifelsfrei feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Das Geschäft darf dem Vertretenen nur Vorteile bringen und es darf keine Gefahr bestehen, dass er geschädigt wird. Keine solche Gefahr besteht etwa, wenn die Ware oder Leistung einen Markt- oder Börsenpreis hat.

Ersatz für Zahlung fremder Schulden · günstig für Zahler

Grundsätzlich nicht. Ersatz für einen Aufwand steht Ihnen nur zu, wenn Sie für einen anderen gezahlt haben. Zahlen Sie Ihre eigene Schuld, bekommen Sie nichts zurück, außer Ihre Verpflichtung war gegenüber jener eines anderen nachrangig. Haften mehrere gemeinsam, richtet sich der Ausgleich untereinander nach den Regeln für Gesamtschuldner.

Zustimmung zur Vertragsübernahme

Ja. Wer als Vertragspartner im Schuldverhältnis bleibt, kann seine Zustimmung zum Wechsel des anderen Vertragspartners auch schon im Voraus erklären. Ohne eine solche vorherige Zustimmung wird die Vertragsübernahme in der Regel erst wirksam, wenn er nachträglich zustimmt.

Teilweise Unmöglichkeit eines Vertrags

Ob Sie und Ihr Vertragspartner den verbleibenden Teil des Vertrags auch allein geschlossen hätten, hängt von den Umständen Ihres Falls ab. Deshalb ist das in der Regel keine Frage, die der Oberste Gerichtshof prüft.

Zweck des Ausgleichsanspruchs · günstig für Handelsvertreter

Die Entschädigung am Ende des Vertragsverhältnisses soll jene Vorteile abgelten, die dem Unternehmen aus den zugeführten Kunden auch nach dem Vertragsende bleiben. Der Gesetzgeber nimmt an, dass hier typischerweise ein Ungleichgewicht besteht. Es soll verhindert werden, dass die Arbeit des Vertreters ausgenutzt wird.

Zweifelsregel als letzter Ausweg

Zuerst ist zu ermitteln, was die Vertragsparteien tatsächlich erklärt und gemeint haben, auch unter Berücksichtigung der Übung im Verkehr. Erst wenn das kein eindeutiges Ergebnis bringt, greift die gesetzliche Zweifelsregel.

Beweislast für Unmöglichkeit der Leistung · günstig für Gläubiger

Das muss der Schuldner beweisen. Unmöglichkeit ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn er seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. Bleiben Zweifel, ob die Leistung wirklich unmöglich ist, gehen diese jedenfalls zu seinen Lasten.

Behördliches Verbot macht Leistung unmöglich · günstig für Schuldner

Nein. Wird die geschuldete Leistung durch einen behördlichen Akt untersagt, ist sie rechtlich unmöglich. Bei einem Untersagungsbescheid tritt diese Unmöglichkeit grundsätzlich erst ein, wenn der Bescheid rechtskräftig ist.

Verjährung wiederkehrender Leistungen · günstig für Schuldner

Für die kurze Verjährung kommt es darauf an, dass sich ein Anspruch von vornherein und seiner Natur nach auf Leistungen richtet, die regelmäßig wiederkehren. Maßgeblich ist die zeitliche Wiederkehr, nicht die gleichbleibende Höhe. Wechselnde Beträge ändern daran nichts.

Grenzen der Unerfahrenheit beim Wucher · günstig für Begünstigter

Unerfahrenheit bedeutet, dass Ihnen allgemein die Lebenserfahrung oder die Geschäftskenntnisse fehlen. Es genügt nicht, dass Ihnen bloß die besonderen Kenntnisse für dieses eine Geschäft gefehlt haben. Auch eine nur vermeintliche Zwangslage kann die Voraussetzungen auf Ihrer Seite herstellen.

Wirksamwerden eines Vergleichsangebots

Ein Vergleichsangebot allein bewirkt noch nichts. Es kommt auch nicht darauf an, wann es abgegeben wurde oder wann es bei Gericht eingelangt ist. Wirksam wird es erst, wenn es dem Vertragspartner zugeht.

Vertragszwang für Monopolisten · günstig für Konsument

Nein. Wer eine Monopolstellung hat, darf seine faktische Übermacht nicht unsachlich einsetzen und braucht einen guten, sachlichen Grund, wenn er einen Vertrag verweigert. Dasselbe gilt für die Kündigung eines bestehenden Vertrags, und zwar auch dann, wenn dort ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart ist.

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters · günstig für Handelsvertreter

Ein Verhalten des Handelsvertreters, das einen wichtigen Grund darstellt, kostet ihn den Ausgleich nur dann, wenn er es schuldhaft gesetzt hat. Der Unternehmer muss sowohl den wichtigen Grund als auch das Verschulden behaupten und beweisen.

Leistung an Zahlungs statt · günstig für Schuldner

Wenn Gläubiger und Schuldner einverstanden sind, kann statt der ursprünglich geschuldeten Leistung etwas anderes gegeben werden. Sobald dieser Ersatz übergeben und angenommen ist, erlischt die Schuld, weil sich der Gläubiger damit für befriedigt erklärt. Auch eine Forderung kann so an Zahlungs statt gegeben werden.

Erklärungen ohne Bedingung

Ohne Bedingung abzugeben sind Erklärungen, die den Personenstand betreffen, etwa Eheschließung, Adoption oder das Anerkenntnis der Vaterschaft. Dasselbe gilt für bestimmte Erklärungen im Verlassenschafts- und Gesellschaftsrecht sowie für die Ausübung von Gestaltungsrechten, weil der Empfänger sofort erkennen muss, woran er ist.

Verjährung der Rückforderung einer Bankgarantie · günstig für Werkbesteller

Nach dem neueren Stand gilt die kurze Frist von drei Jahren. Weil der bei einem Haftrücklass einbehaltene Werklohn in drei Jahren verjährt, soll für die Rückforderung des zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantiebetrags nichts anderes gelten; sonst stünde der Werkunternehmer mit der Garantie ohne sachlichen Grund besser da. Der Rechtssatz selbst gibt die ältere Ansicht wieder, die von dreißig Jahren ausging.

Erfolgsprämie beim Werkvertrag · günstig für Unternehmer

Das Verbot einer Beteiligung am Prozesserfolg soll verhindern, dass ein Klient ausgenützt wird, der seine Chancen im Verfahren nicht einschätzen kann. Auf die Vereinbarung, dass jemand eine Prämie erhält, wenn er ein Werk günstiger als veranschlagt erbringt, passt dieser Schutzzweck nicht. Eine solche Vereinbarung ist daher zulässig.

Wiederholungsgefahr bei der Verbandsklage · günstig für Konsument

Die Gefahr, dass ein Unternehmen eine beanstandete Klausel wieder verwendet, fällt nur weg, wenn es sich dem Anspruch der klageberechtigten Einrichtung vollständig unterwirft. Eine bloß teilweise Unterwerfung genügt nicht.

Unterlassungserklärung bei unzulässigen Klauseln · günstig für Konsument

Nein. Weigert sich das Unternehmen, die Unterlassung auch für sinngleiche Klauseln zu erklären, ist die Erklärung nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Sie muss unbedingt, uneingeschränkt und mit einer Vertragsstrafe abgesichert sein. Fügt das Unternehmen neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt keine vollständige Unterwerfung vor, und zwar auch dann nicht, wenn diese in Wahrheit nicht sinngleich sind.

Wiederholungsgefahr bei verbotenen Klauseln · günstig für Konsument

Nein. Weigert sich das Unternehmen zuzusagen, auch sinngleiche Klauseln nicht mehr zu verwenden, bleibt die Gefahr einer Wiederholung bestehen. Nur eine vollständige, uneingeschränkte Unterlassungserklärung räumt diese Gefahr aus.

Unbefugter Vertreter und Honorarverbot · günstig für Klient

Wer den Anschein erweckt, zu einer bestimmten Berufstätigkeit befugt zu sein, muss sich diesen Anschein gegenüber gutgläubigen Vertragspartnern zurechnen lassen. Unterliegt die vorgetäuschte Berufsgruppe dem Verbot, sich einen Anteil am Erstrittenen versprechen zu lassen, gilt dieses Verbot auch für die Honorarvereinbarung mit dem Unbefugten.

Weitergabe nach gutgläubigem Erwerb · günstig für Käufer

Hat jemand eine Sache gutgläubig erworben, kann er sie wirksam an jeden Dritten weitergeben, auch wenn dieser den früheren Mangel kennt. Das gilt grundsätzlich sogar dann, wenn die Sache wieder an den ursprünglich unredlichen Veräußerer zurückkommt.

Beweislast für Abzüge beim Werklohn · günstig für Unternehmer

Wenn die Arbeit unterbleibt und der Unternehmer trotzdem sein Entgelt verlangt, muss er sich anrechnen lassen, was er sich erspart oder anderweitig verdient hat. Er muss diese Abzüge aber nicht von sich aus vornehmen. Sie als Auftraggeber müssen behaupten und beweisen, was abzuziehen ist.

Wichtiger Grund für den Erlag · günstig für Gläubiger

Der wichtige Grund, aus dem Sie bei Gericht hinterlegen wollen, darf nicht in Ihrer eigenen Person liegen. Es muss sich um Umstände handeln, die Sie an der Erfüllung hindern, vor allem solche auf der Seite des Gläubigers.

Mäßigung der Vertragsstrafe ohne Schaden · günstig für Schuldner

Ist durch die Vertragsverletzung noch kein tatsächlicher Schaden entstanden, wird für die Herabsetzung der Vertragsstrafe jener Schaden herangezogen, der im Zeitpunkt der Vereinbarung als möglich denkbar war. Maßgeblich ist also die Sicht bei Abschluss der Vereinbarung.