Wettbewerb
417 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ob sich eine Schöpfung durch ihre Eigenart hinreichend deutlich von ähnlichen Arbeiten unterscheidet und deshalb ein geschütztes Werk ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Eine allgemein gültige Antwort darüber hinaus gibt es nicht.
Verstößt ein Unternehmen gegen eine Vorschrift, die nicht selbst zum Wettbewerbsrecht gehört, ist das nur dann unlauter, wenn die Vorschrift nicht mit guten Gründen auch anders ausgelegt werden kann. Zusätzlich muss das Verhalten geeignet sein, den Wettbewerb zum Nachteil gesetzestreuer Mitbewerber nicht bloß unerheblich zu beeinflussen.
Ob das Markenrecht bei der Ware bereits verbraucht ist, prüft das Gericht nur, wenn die beklagte Seite das einwendet. Sie muss dann beweisen, dass die Ware mit Zustimmung des Markeninhabers im Europäischen Wirtschaftsraum auf den Markt kam. Kann sie stattdessen beweisen, dass eine Abschottung der Märkte droht, wenn sie ihre Bezugsquellen nennen müsste, muss die klagende Seite beweisen, dass die Ware zuerst außerhalb dieses Raums verkauft wurde.
Der Begriff des Beauftragten ist im weitesten Sinn zu verstehen. Dazu zählt jeder, der nicht angestellt ist, aber aufgrund einer anderen Rechtsbeziehung dauernd oder vorübergehend für ein Unternehmen tätig wird.
Wird angeordnet, dass ein Urteil veröffentlicht wird, ist das keine Strafe. Die Veröffentlichung hat einen anderen Zweck.
Auch wenn Ihrem Begehren stattgegeben wird, folgt daraus noch nicht zwingend, dass das Urteil veröffentlicht werden darf. In jedem einzelnen Fall ist zu prüfen, ob Sie ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung haben.
Als Beauftragter gilt jeder, der nicht in einem Dienstverhältnis steht, aber aufgrund eines anderen Geschäfts dauernd oder vorübergehend für ein Unternehmen tätig ist.
Nein. Ein Mitbewerber bleibt zur Klage berechtigt, auch wenn er selbst einen gleichartigen Verstoß begangen hat. Sein eigenes Fehlverhalten nimmt ihm das Recht nicht, gegen den Konkurrenten vorzugehen.
Ein eigenständiger Schutz für eine Farbe oder eine Farbkombination setzt voraus, dass sie im Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gilt. Weil Farben und Farbverbindungen zu den wichtigsten und gebräuchlichsten Werbemitteln zählen, wird dafür ein strenger Maßstab angelegt.
Wer einmal gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat, gilt als jemand, der dazu wieder neigt. Wollen Sie das entkräften, müssen Sie besondere Umstände darlegen, die eine Wiederholung ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen.
Eine Ware ist in Verkehr gebracht, sobald der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber erlangt hat. Auf den Vertragsabschluss allein kommt es dabei nicht an.
Für die Frage, ob eine geschützte Warenform verwechselt werden kann, gelten dieselben Grundsätze wie bei anderen Marken. Es gibt dafür keine eigenen Maßstäbe.
Zusammengesetzte Marken wie Werbeslogans sind nur dann als bloß beschreibend vom Schutz ausgeschlossen, wenn der Satz oder Satzteil ausschließlich eine Aussage über die Ware oder Leistung selbst enthält und diese beschreibt.
Bei Wortmarken wird der normale Wortsinn herangezogen, wie er sich etwa aus Wörterbüchern ergibt. Dass ein Wort mehrere Bedeutungen hat, genügt für sich allein nicht, um den beschreibenden Charakter zu verneinen. Es reicht, wenn eine der Bedeutungen beschreibend ist.
Ein unbeschränktes vertragliches Konkurrenzverbot kann sittenwidrig sein. Entspricht es aber in einem gewissen Umfang einem berechtigten Interesse, fällt es nicht zur Gänze weg, sondern das Gericht schränkt es auf ein billiges Maß ein. Wer sich verpflichtet hat, bestimmte Erzeugnisse eines Geschäftspartners nicht zu produzieren, und dagegen verstößt, handelt außerdem unlauter.
Ein gerichtliches Verbot muss sich an dem ausrichten, was der Gegner tatsächlich getan hat. Es darf nicht pauschal jede künftige Nutzung aller Werke untersagen. Ein zu weit gefasstes Verbotsbegehren geht über das Zulässige hinaus.
In der Regel nein. Ob zwei Kennzeichen im konkreten Fall verwechselt werden können, hängt von den Umständen ab und ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof greift das nur ausnahmsweise auf.
Ein Wort beschreibt eine Ware nur dann, wenn die angesprochenen Kreise den Hinweis auf Herstellung, Beschaffenheit oder Bestimmung allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfassen können. Braucht es dafür besondere Schlussfolgerungen oder handelt es sich nur um eine Andeutung von Eigenschaften, darf das Zeichen eingetragen werden.
Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene Wörter oder solche Wörter, die zwar allgemein gebräuchlich sind, mit der Ware aber in keinem Zusammenhang stehen. Entscheidend ist, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnung aufgefasst werden.
Beim Vergleich zweier Kennzeichen kommt es auf den Gesamteindruck an, nicht auf einzelne Teile für sich. Zu prüfen ist, welches Gewicht die einzelnen Bestandteile für diesen Gesamteindruck haben. Schwache oder nicht schutzfähige Bestandteile prägen ein Zeichen in der Regel nicht, die Aufmerksamkeit richtet sich dann auf die übrigen Teile.
Die Eintragung einer Marke bindet die Zivilgerichte nicht. Sie spricht aber auf den ersten Blick dafür, dass die Voraussetzungen für die Eintragung zum maßgeblichen Zeitpunkt vorlagen. Das Gericht kann diese Frage dennoch selbst prüfen.
Ja. Wer Ihr Patent verletzt, muss Ihnen auch dann Rechnung legen, wenn ihn kein Verschulden trifft. Die Rechnungslegung bereitet nämlich auch den Anspruch auf angemessenes Entgelt vor, und dieser hängt nicht von einem Verschulden ab.
Ja. Für den Umfang Ihres Schutzes kommt es auf den Wortlaut des erteilten Patents an, wie ihn Beschreibung und Zeichnungen erläutern. Ob die Akten aus dem Erteilungsverfahren für einen engeren Umfang sprechen, spielt keine Rolle.
Nein. Die Erteilung des Patents spricht im Eilverfahren zunächst für den Bestand Ihres Rechts. Der Gegner kann das erschüttern, was ihm dort aber selten leicht gelingt; dasselbe gilt für Gebrauchsmuster.
Ob ein Patent gültig oder wirksam ist, darf das Gericht auch im Eilverfahren als Vorfrage prüfen, wenn die Gegenseite dazu Bescheinigungsmittel anbietet. Diese Prüfung ist aber nur mit den beschränkten Mitteln des Eilverfahrens möglich.
Gegenstand der Erfindung ist der in den Patentansprüchen beschriebene Lösungsgedanke zusammen mit der Aufgabe, die er löst. Er bestimmt, wie weit der Schutz reicht, den das Patent seinem Inhaber gibt.
Ja. Wer sich auf ein Urheberrecht beruft, muss die Tatsachen beweisen, aus denen sich sein Recht ergibt. Das gilt auch im Eilverfahren, in dem eine Bescheinigung genügt.
Nein. Dass man an der Art der Ornamente den Hersteller erkennt, macht die Arbeit noch nicht zu einem geschützten Werk. Dafür müsste eine eigene geistige Schöpfung vorliegen.
Wollen Sie Schutz nicht nur für Österreich, sondern auch für andere Staaten, müssen Sie das im Verfahren deutlich zum Ausdruck bringen. Fehlen entsprechende Anhaltspunkte, wird angenommen, dass Sie nur Schutz für Österreich anstreben.
Ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung besteht vor allem dann, wenn diese ein geeignetes Mittel ist, um Nachteile zu beseitigen oder zu verhindern. Gemeint sind Nachteile, die eine Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Rechte für Sie gebracht hat oder noch bringen könnte.