Wettbewerb
417 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Der Schutz des eigenen Bildes dient allein der Persönlichkeit des Abgebildeten und soll den Wettbewerb nicht regeln. Ein Verstoß dagegen ist nur dann zugleich unlauter, wenn er bewusst und planmäßig geschieht, um sich einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen.
Nein. Ein Vertragsbruch bleibt in der Regel eine reine Vertragsangelegenheit. Unlauter wird er erst, wenn besondere Umstände dazukommen, etwa wenn sich jemand über den Vertrag hinwegsetzt, um die Vertragstreue seiner Mitbewerber zum eigenen Vorteil auszunützen.
Ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, richtet sich danach, wie die angesprochenen Kreise sie auffassen. Entscheidend ist, ob sie im Geschäftsverkehr als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden werden kann. Zu diesen Kreisen zählen alle möglichen Abnehmer, also insbesondere auch die Verbraucher.
Ja, auch das genügt. Verwechslungsgefahr besteht schon, wenn der Eindruck entsteht, die beiden Unternehmen seien wirtschaftlich oder organisatorisch besonders verbunden. Im engeren Sinn liegt sie vor, wenn die Unternehmen überhaupt für dasselbe gehalten werden.
Ein Unterlassungsgebot muss sich am konkreten Verstoß orientieren und darf nicht völlig unbestimmt sein. Ein zu allgemein gefasstes Begehren ist auf die tatsächlich erwiesenen Verstöße einzuschränken; erfasst sind dann auch ähnliche Handlungen.
Dass auch das Unternehmen namentlich bekannt ist, mit dem das Zeichen in Verbindung gebracht wird, ist keine Voraussetzung für den Schutz. Danach ist nur dann zu fragen, wenn schon die Frage, ob das Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird, kein eindeutiges Ergebnis gebracht hat.
Der Schutzbereich eines Zeichens kann räumlich begrenzt sein; für eingetragene Marken gilt das nicht. Ist der Schutz regional begrenzt, kommt es darauf an, wer in diesem Gebiet das ältere Recht hat.
Stellt sich heraus, dass die Vorwürfe gegen Sie haltlos waren, kann es der Billigkeit entsprechen, dass auch Sie als obsiegende beklagte Partei die Öffentlichkeit informieren dürfen. Das gilt besonders, wenn der Streit öffentlich bekannt wurde. Bei nur teilweisem Erfolg des Klägers könnte sonst der falsche Eindruck entstehen, er hätte zur Gänze gewonnen.
Die Ermächtigung, ein Urteil zu veröffentlichen, ist kein eigenständiger Anspruch. Sie besteht nur, solange auch ein Anspruch auf Unterlassung besteht.
Wenn eine unlautere Äußerung nur gegenüber wenigen Personen gefallen ist, besteht in der Regel kein Bedarf, das Urteil zu veröffentlichen. Das gilt, solange nicht wahrscheinlich ist, dass sie über diesen kleinen Kreis hinaus bekannt wurde.
Wurde der Verstoß in einer Druckschrift begangen, ist das Urteil in der Regel an derselben Stelle und in derselben Schrift zu veröffentlichen wie der Verstoß selbst. So erreicht die Veröffentlichung dieselben Leser.
Das Gericht wählt das Medium nach seinem Ermessen, muss sich dabei aber im Rahmen Ihres Antrags halten. Überlassen Sie ihm die Wahl, kann es jedes Medium bestimmen, das ihm zweckmäßig erscheint. Nennen Sie bestimmte Medien, darf es nur eines davon auswählen.
Zwei Zeichen werden nicht schon deshalb verwechselt, weil sie denselben Wortstamm haben. Der gemeinsame Teil muss eigenständig hervortreten und für sich allein auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen. Beschreibt der gemeinsame Teil nur die Ware, scheidet eine Verwechslung von vornherein aus.
Die Veröffentlichung eines Urteils soll dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit geben, die Öffentlichkeit zu informieren. Liegen die Vorfälle aber so lange zurück, dass sie in der Öffentlichkeit längst vergessen sind, besteht kein Interesse mehr an einer Veröffentlichung.
Nein. Die Ermächtigung, das Urteil auf Kosten der Gegenseite zu veröffentlichen, gibt es nur, wenn Sie mit Ihrer Klage gegen unlauteren Wettbewerb durchdringen. Ziehen Sie Ihr Unterlassungsbegehren zurück, ohne ein anderes an dessen Stelle zu setzen, entfällt auch die Veröffentlichung.
Sie können die Veröffentlichung des Urteils auch dann verlangen, wenn keine Wiederholung droht. Das gilt sogar, wenn der unlautere Vorgang nie an die Öffentlichkeit gelangt ist. Voraussetzung ist, dass er auch künftig noch schädlich für Sie wirken könnte.
So weit, wie es zur Aufklärung des Publikums nötig ist. Art und Umfang müssen im angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen: Wurde breit geworben, muss auch die Aufklärung breit gestreut sein. Auch nach längerer Verfahrensdauer bleibt sie möglich, wenn noch Nachteile drohen.
Ja, in der Regel: Bietet die Gegenseite einen vollstreckbaren Vergleich über die Unterlassung an, spricht das dafür, dass es ihr mit der Verpflichtung ernst ist, und die Gefahr einer Wiederholung fällt weg. Im Einzelfall können die Umstände aber dagegen sprechen; dann bleibt die Gefahr bestehen.
Wird ein Urteil veröffentlicht, wird auch die gerichtliche Ermächtigung dazu mitveröffentlicht. So erkennen die Leser, dass das Gericht ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung bejaht hat. Es handelt sich also nicht um eine Veröffentlichung, die der Kläger von sich aus und auf eigene Kosten vornimmt.
Nein. Die Ermächtigung, ein Urteil zu veröffentlichen, umfasst die Kostenentscheidung nicht. Sie ist zwar Teil des Urteilsspruchs, klärt das Publikum aber über keinen maßgeblichen Umstand auf. Auch die Abweisung eines Mehrbegehrens ist nicht mitzuveröffentlichen.
Bietet die Gegenseite einen Vergleich an, spricht das zunächst dafür, dass sie die Störung nicht wiederholen wird. Verhält sie sich danach aber so, dass Zweifel an ihrem ernsten Willen bestehen, darf das Gericht die Wiederholungsgefahr trotzdem annehmen. Das Angebot allein beseitigt die Gefahr also nicht.
Nein. Es ist unerheblich, ob Sie ein Vergleichsangebot ausdrücklich ablehnen. Schon das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs zeigt in der Regel den Sinneswandel der Gegenseite, sodass die Gefahr einer Wiederholung wegfällt. Umfasst das Angebot aber nicht alles, was Sie verlangen könnten, bleibt die Gefahr bestehen.
Wer zur Veröffentlichung eines Urteils berechtigt ist und einen vollstreckbaren Titel hat, kann damit an das Medienunternehmen herantreten. Dieses ist zur Veröffentlichung verpflichtet und darf den Auftrag nicht ablehnen.
Ja. Wer im Prozess weiter behauptet, sein Verhalten sei rechtmäßig gewesen, spricht damit dafür, dass er es wiederholen wird. Die Gefahr einer Wiederholung fällt nur weg, wenn genügend Anhaltspunkte für eine geänderte Einstellung vorliegen.
Deutet ein Zeichen eine bestimmte Beschaffenheit nur an, liegt noch keine beschreibende Angabe vor. Von einer solchen spricht man erst, wenn der ausschließlich beschreibende Charakter für die angesprochenen Kreise allgemein, zwanglos und ohne besondere Gedankenschritte erkennbar ist.
Nein. Wird ein Urteil in einer Zeitung veröffentlicht, darf weder die Platzierung noch die besondere optische Gestaltung dem Kläger überlassen bleiben. Das Gericht legt die Art der Veröffentlichung möglichst genau fest, damit niemand durch kostentreibende Zusatzwünsche die Rechnung erhöht. Bis ins letzte Detail muss die Aufmachung aber nicht bestimmt werden.
Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung. Wie die angesprochenen Kunden eine Werbeaussage verstehen und ob sie deshalb zur Irreführung geeignet ist, hängt vom einzelnen Fall ab. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn die Beurteilung im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden muss.
Bei einer neu geschaffenen Wortkombination hängt der Schutz davon ab, ob die beteiligten Kreise ihren Sinn zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können. Verstehen sie die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des Unternehmens, ist sie nicht schutzfähig. Zu diesen Kreisen können auch bloß bestimmte Fachkreise zählen.
Ob im konkreten Fall aus dem Zusammenspiel von Markenähnlichkeit und Branchennähe eine Verwechslungsgefahr folgt, hat über den einzelnen Fall hinaus keine Bedeutung. Es handelt sich daher um keine erhebliche Rechtsfrage.
Verkehrsgeltung begründet die Eintragungsfähigkeit nur für denjenigen, zu dessen Gunsten sie erworben wurde. Außerdem muss sie gerade für jene Waren oder Leistungen bestehen, für die die Marke eingetragen werden soll.