Wettbewerb
417 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Wirft Ihnen jemand vor, sein Marken- oder Schutzrecht zu verletzen, können Sie ihm diese Verwarnung nur unter engen Voraussetzungen untersagen lassen. Nötig ist ein besonders verwerfliches Verhalten, etwa eine Behauptung gegen besseres Wissen oder ein Schutzrecht, das bösgläubig erworben wurde.
Geprüft wird der Zusammenschluss von mindestens zwei Unternehmen, wenn er äußerlich einem der gesetzlichen Fälle entspricht. Auf die Absicht der Beteiligten kommt es dabei nicht an, entscheidend ist allein das objektive Bild. Ziel ist, dass durch den Zusammenschluss keine beherrschende Stellung am Markt entsteht oder verstärkt wird.
In der Regel nicht. Ob ein Firmenschlagwort oder eine Marke unterscheidungskräftig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung befasst sich das Höchstgericht damit.
Ob eine abgewandelte Ausführung der patentierten Erfindung gleichwertig ist, ist in erster Linie eine Rechtsfrage. Welches Verständnis ein Fachmann zum maßgeblichen Zeitpunkt hatte, lässt sich dagegen durch Beweise klären.
Wurde jemandem gerichtlich verboten, etwas zu tun, und ändert sich während des Rechtsmittelverfahrens das Gesetz, prüft das Gericht das Verbot auch nach dem neuen Recht. Es bleibt nur bestehen, wenn es auch nach der neuen Rechtslage berechtigt ist.
Zuerst wird geprüft, ob die Auslegung einer Vorschrift vertretbar war; davon hängt ab, ob ein Rechtsbruch vorliegt. In einem weiteren Schritt geht es beim Obersten Gerichtshof nicht darum, ob die Vorinstanz diese Frage richtig gelöst hat. Es zählt nur, ob ihre Beurteilung nicht grob falsch ist.
Ja. Greift jemand unlauter in eine geschützte Rechtsposition ein, etwa indem er die Wirkung eines Titels durch Gründung einer neuen Gesellschaft umgeht, steht Ihnen ein Anspruch auf Rechnungslegung zu. Die Lücke im Wettbewerbsrecht wird dabei durch die Bestimmungen des Urheber-, Patent- und Markenrechts geschlossen.
Wirbt jemand auf der Seite einer Suchmaschine mit einer ausländischen Länderendung und verwendet dabei ein Schlüsselwort, das Ihrer eingetragenen Marke entspricht, können Sie wählen. Sie können bei den Gerichten des Staates klagen, in dem die Marke eingetragen ist, oder dort, wo der Werbende niedergelassen ist.
Maßgeblich ist das Recht jenes Marktes, auf dem sich das Verhalten auswirkt. Wirkt sich eine Handlung auf den Märkten mehrerer Staaten aus, kann sie nach mehreren Rechtsordnungen zugleich zu beurteilen sein. Lässt sich der Verstoß nicht aufteilen, setzt sich in der Praxis das strengste dieser Rechte durch.
Es kommt darauf an, was die öffentliche Stelle tut. Handelt sie hoheitlich, ist sie dem Lauterkeits- und Kartellrecht entzogen; tritt sie dagegen privatrechtlich und unternehmerisch am Markt auf, ist sie daran gebunden. Daneben gibt es privatrechtliches Handeln ohne unternehmerischen Charakter, das keine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr ist.
Dort, wo sich die Handlung auswirkt. Bei einem Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht ist das Gericht jenes Staates zuständig, in dem der betroffene Markt liegt. Bei einer Website genügt es, dass sie dort abgerufen werden kann; ist sie in ganz Österreich abrufbar, haben Sie die Wahl unter den in Betracht kommenden Gerichten.
Nur eine Vereinigung, die daran ein berechtigtes Interesse hat. Ihr dürfen auch andere Mitglieder als Erzeuger und Verarbeiter angehören, doch muss jedem Erzeuger und Verarbeiter des geschützten Produkts der Beitritt grundsätzlich offenstehen. Ein berechtigtes Interesse besteht, wenn die Vereinigung von der Nutzung der geschützten Angabe unmittelbar betroffen ist.
Die einzelnen Gründe, aus denen eine Marke nicht eingetragen wird, sind gesondert zu prüfen. Unterscheidungskraft fehlt einer Marke aber jedenfalls dann, wenn die maßgebenden Kreise sie als Information über die Art der Waren oder Leistungen verstehen und nicht als Hinweis auf deren Herkunft. Eine beschreibende Marke ist deshalb auch nicht unterscheidungskräftig; die beiden Gründe überschneiden sich insoweit.
Ein gerichtliches Verbot darf die konkrete beanstandete Handlung nennen und auf ähnliche Eingriffe ausgedehnt werden. Es darf aber auch allgemein umschrieben und durch einzeln aufgezählte Beispiele verdeutlicht werden. Auch bei dieser allgemeineren Fassung muss der Kern der beanstandeten Handlung erfasst bleiben.
Nein. Wirft ein Unternehmen dem Mitbewerber vor, gegen eine vertragliche Regelung verstoßen zu haben, kommt es darauf an, ob diese Regelung gültig ist. Ist sie sittenwidrig oder grob benachteiligend und damit nichtig, liegt in ihrer Missachtung keine unlautere Täuschung.
Ja. Wird Ihnen im Wettbewerbsprozess vorgeworfen, gegen eine Vertragsklausel verstoßen zu haben, dürfen Sie einwenden, dass diese Klausel nichtig ist. Im Anlassfall ging es um den Ausschluss der Vertretung beim Vertragsabschluss im Internet.
Ja. Eine Unionsmarke kann für verfallen erklärt werden, wenn schon ihre Benutzung als solche das Publikum über Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Ware oder Dienstleistung täuschen kann. Die Täuschung muss sich auf Merkmale und Eigenschaften des gekennzeichneten Produkts beziehen. Das gilt auch für einen Hinweis auf eine Tradition, der später falsche Vorstellungen über die Qualität weckt.
Eine drohende Abschottung der Märkte kann auch bei einem Vertriebssystem bestehen, in dem nur ausgewählte Händler beliefert werden und diese nur an andere Vertragshändler und Endkunden verkaufen dürfen. Weist die beklagte Seite eine solche Gefahr nach, muss die klagende Seite beweisen, dass ihre Markenware zuerst außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums auf den Markt kam.
Für die Zeit vor der Gesetzesänderung 2017 gab es keine eigenen Verjährungsregeln für Ansprüche wegen Kartell- und Wettbewerbsverstößen. Solche Ansprüche verjähren daher nach den allgemeinen Regeln über den Schadenersatz.
Wird ein rechtswidriges Preissystem laufend weiterbetrieben und werden dabei immer wieder Preise eingespeist, ist das nicht eine einzelne schädigende Handlung mit späteren Folgeschäden. Es handelt sich um eine fortgesetzte Schädigung. Deshalb verjähren nicht schon mit der ersten Kenntnis alle künftig entstehenden Ansprüche.
Nur wenn er das konkret behauptet. Für irreführende Werbung im Internet gilt zunächst das Recht des betroffenen Marktes. Soweit das Herkunftslandprinzip greift, darf dieses Recht keine strengeren Anforderungen stellen als das Recht am Sitz des Anbieters. Beruhen beide Rechte auf derselben EU-Richtlinie, wird das Heimatrecht nur geprüft, wenn der Anbieter konkret vorbringt, dass es milder ist.
Als Unternehmen gilt jede selbstständige Tätigkeit in der Erzeugung oder Verteilung von Waren oder Leistungen, die nicht rein privat ist. Es zählt die Art der Tätigkeit und nicht, wer sie ausübt; es genügt, dass Leistungen gegen Entgelt angeboten oder erbracht werden. Die Ausnahme für solidarisch getragene Systeme der sozialen Sicherheit gilt nicht ohne Weiteres auch für privatrechtlich organisierte Einheiten, die Krankenkassen für ihre Aufgaben heranziehen.
Auch bei einer Verbandsklage kommt es auf den Ort an, an dem sich der Verstoß auswirkt. Der Gedanke des Angriffs auf die Rechtsordnung gilt nicht nur im Verbraucherschutz, sondern ebenso im Lauterkeitsrecht, das Unternehmer schützt.
Grundsätzlich nicht. Stehen die einzelnen Punkte des Urteils miteinander in Zusammenhang, werden sie gemeinsam veröffentlicht. Nur wenn die Verstöße nichts miteinander zu tun haben, kommt eine getrennte Veröffentlichung in verschiedenen Medien in Betracht.
Nein. Die Ermächtigung zur Veröffentlichung gehört zwar zum veröffentlichten Urteilsspruch, die Entscheidung über die Prozesskosten wird nach der späteren Rechtsprechung aber nicht einbezogen. Veröffentlicht wird nur der Spruch über die Unterlassung, nicht jener über Rechnungslegung oder Schadenersatz.
Damit es keine Wertungswidersprüche gibt, gilt das Erfordernis der beruflich gebotenen Sorgfalt auch dort, wo das Gesetz die Mitbewerber schützt. Es ist also nicht auf jene Fälle beschränkt, in denen es ausdrücklich im Wortlaut steht.
Wenn ein Verhalten eines Unternehmens den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, müssen Behörden und Gerichte neben dem nationalen Recht immer auch das europäische Wettbewerbsrecht anwenden. Nur nationales Recht anzuwenden ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Umgekehrt bleibt es zulässig, ausschließlich das europäische Recht anzuwenden.