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Wettbewerb

417 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Unterscheidungskraft einer Marke

Ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, wird für jene Waren oder Dienstleistungen beurteilt, für die sie angemeldet wurde. Maßgeblich ist die Anschauung der beteiligten Kreise, also der Verbraucher dieser Waren oder der Empfänger dieser Dienstleistungen. Abgestellt wird auf die vermutete Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers.

Urheberrecht bei Geschäftsführern · günstig für Urheber

Nein. Die besondere urheberrechtliche Regel gilt nur für Dienstnehmer. Organe juristischer Personen, etwa ein Geschäftsführer, sind keine Dienstnehmer in diesem Sinn, weil sie nicht abhängig und weisungsgebunden tätig werden.

Unklare Markenbeschreibung bei der Anmeldung · günstig für Mitbewerber

Sie selbst. Widersprüche und Unklarheiten, die sich aus der Beschreibung des angemeldeten Zeichens in Worten ergeben, gehen zu Lasten der anmeldenden Person. Zweifel werden also nicht zu Ihren Gunsten aufgelöst.

Auskunftsanspruch trotz unklarer Folgen · günstig für Rechteinhaber

Bleibt bei einer Markenverletzung offen, welche Folgen sie hatte, ändert das nichts an Ihrem Anspruch auf Rechnungslegung. Auch wenn das Gericht dazu nichts feststellen kann, bleibt der Auskunftsanspruch bestehen.

Zulässige Einwände im Markenwiderspruchsverfahren

Im Widerspruchsverfahren vor der Rechtsabteilung des Patentamts können Sie nur einwenden, dass die andere Marke nicht benutzt wird. Andere Bedenken gegen deren Eintragung kann nur die Nichtigkeitsabteilung des Patentamts prüfen, und zwar erst über einen eigenen Löschungsantrag.

Uneinheitliche Sicht der Verkehrskreise

Es ist nicht nötig, dass alle Angehörigen der angesprochenen Kundengruppe eine Werbung oder eine Marke gleich beurteilen. Die Gerichte gehen im Gegenteil davon aus, dass innerhalb dieser Gruppe durchaus unterschiedliche Ansichten bestehen.

Form einer Ware als Marke · günstig für Mitbewerber

Grundsätzlich ja, eine Marke kann auch in der Form einer Ware bestehen. Ausgeschlossen sind aber Formen, die durch die Art der Ware selbst bedingt oder für eine technische Wirkung erforderlich sind oder der Ware einen wesentlichen Wert verleihen. Dieses Hindernis lässt sich auch durch Bekanntheit am Markt nicht überwinden.

Unlauterkeit und Sittenwidrigkeit eines Vertrags

Nein. Ob ein Verhalten im Wettbewerb unlauter ist, wird nach anderen Maßstäben beurteilt als die Frage, ob ein Vertrag gegen die guten Sitten verstößt. Im Wettbewerbsrecht geht es um das Verhalten von Personen, beim Vertrag um die Prüfung des Rechtsgeschäfts selbst.

Auslegung eines Patentanspruchs · günstig für Patentinhaber

Es kommt auf den Sinn an. Ein Patentanspruch wird ausgelegt wie eine andere Erklärung auch: Man bleibt nicht am Wortlaut hängen, sondern liest ihn im Zusammenhang mit der übrigen Beschreibung. Die Beschreibung wird dabei nur so weit herangezogen, als eine Formulierung nicht eindeutig ist.

Verwechslungsgefahr und Beweisaufnahme

Ob zwei Zeichen miteinander verwechselt werden können, ist eine Tatsachenfrage. Das Gericht muss darüber aber keine Beweise aufnehmen, wenn seine allgemeine Lebenserfahrung oder sein eigenes Fachwissen für die Beurteilung ausreicht. Sie können sich also nicht darauf berufen, dass die Richterin oder der Richter selbst nicht zu den angesprochenen Kunden gehört.

Wiederholungsgefahr als Einzelfallfrage

Ob im konkreten Fall eine Wiederholung droht oder ob zwei Kennzeichen verwechselbar sind, hängt ganz von den Umständen ab. Solche Fragen haben über Ihren Fall hinaus keine Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof nimmt sie deshalb in der Regel nicht auf.

Irreführende Werbung als Einzelfallfrage

In der Regel nicht. Ob eine Ankündigung geeignet ist, die Leute in die Irre zu führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Solche Fragen wirft das Höchstgericht nur auf, wenn den Vorinstanzen eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist.

Markenschutz im Eilverfahren · günstig für Markeninhaber

Ist ein Zeichen als Marke eingetragen, ist im Eilverfahren vom aufrechten Markenschutz auszugehen. Ob es sich um eine allgemein gebräuchliche Gattungsbezeichnung handelt, hängt von der Auffassung der beteiligten Kreise ab. Geht es dabei um den Sprachgebrauch von Fachkreisen, denen das Gericht nicht angehört, kann es das ohne entsprechende Beweisergebnisse nicht beurteilen.

Erfindungshöhe als Tatsachenfrage · günstig für Patentinhaber

Ob eine Erfindung für einen Fachmann nahelag, richtet sich nach dem Wissen der Fachleute auf diesem Gebiet und ist damit zuerst eine Tatsachenfrage. Dem Gericht im Verletzungsstreit fehlt dafür in der Regel das Fachwissen, weshalb es diese Frage üblicherweise nicht selbst beurteilen kann.

Absicht zur Förderung fremden Wettbewerbs · günstig für Beklagter

Ja, nach dieser Regel: Wirft man einem Außenstehenden vor, den Wettbewerb eines anderen Unternehmens gefördert zu haben, muss der Kläger dessen Absicht nachweisen; vermutet wird sie nicht. Seit der Gesetzesänderung 2007 kommt es allerdings nicht mehr auf die Absicht an, sondern darauf, ob das Verhalten dazu geeignet war.

Wettbewerbsabsicht bei Medienberichten · günstig für Medium

Wenn Medien über einen Mitbewerber berichten, steckt dahinter nicht immer die Absicht, den eigenen Wettbewerb zu fördern. Bei weltanschaulichen Auseinandersetzungen kann diese Absicht ganz in den Hintergrund treten oder fehlen. Geht es dagegen unmittelbar um die geschäftliche Tätigkeit des Mitbewerbers, ist das in der Regel nicht so.

Bekanntheit und Verkehrsgeltung eines Zeichens · günstig für Markeninhaber

Wie bekannt ein Zeichen ist, sagt für sich allein noch nichts darüber, ob es im Verkehr Geltung erlangt hat. Entscheidend ist zunächst, wie weit die beteiligten Kreise das Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung verstehen. Dass das Unternehmen namentlich bekannt ist, ist keine Voraussetzung; danach ist nur zu fragen, wenn der erste Punkt kein eindeutiges Ergebnis bringt.

Eingeführtes Zeichen gegen jüngere Marke · günstig für Zeicheninhaber

Ja, wenn Ihr Zeichen schon vor der Eintragung der Marke im Verkehr als Hinweis auf Sie bekannt war. Dieser Schutz gilt aber nur in dem Gebiet, in dem Ihr Zeichen bekannt ist. Treffen zwei Schutzrechte zusammen, entscheidet, wer früher dran war.

Verkehrsgeltung eines Zeichens · günstig für Zeicheninhaber

Nein. Es genügt, dass die angesprochenen Kreise Ihr Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder auf bestimmte Waren verstehen. Wie viele das Zeichen bloß kennen, sagt darüber noch nichts aus; auf Ihren Namen muss dabei niemand kommen.

Wer gegen unlautere Werbung klagen darf · günstig für Kläger

Wer als konkret Betroffener klagt, braucht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zum Gegner. Die Bestimmung über den erweiterten Kreis der Klageberechtigten regelt die Klagebefugnis der unmittelbar Verletzten nicht abschließend; für diese kommt es auf den Schutzbereich der verletzten Norm an.

Vergleich und Urteilsveröffentlichung · günstig für Beklagter

Ja. Schließen Sie einen Vergleich, in dem sich die Gegenseite nur zur Unterlassung verpflichtet, verlieren Sie damit den Anspruch, das Urteil auf deren Kosten veröffentlichen zu lassen. Ob und wie weit ein solcher Vergleich veröffentlicht wird, können nur die Parteien selbst vereinbaren.

Haftung für Beauftragte und Geschäftspartner · günstig für Geschädigter

Ein Unternehmen haftet weit über die eigenen Angestellten hinaus: auch für Personen, die aufgrund eines Werkvertrags, einer Vollmacht oder ähnlicher Vereinbarungen für es arbeiten, und sogar für Geschäftspartner. Voraussetzung ist, dass der Verstoß mit einer Tätigkeit im geschäftlichen Interesse des Unternehmens zusammenhängt. Wesentlich ist außerdem, dass das Unternehmen die Möglichkeit hat, für die Abstellung des Verstoßes zu sorgen.

Unterlassungsvergleich und Wiederholungsgefahr · günstig für Beklagter

Ja. Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt die Wiederholungsgefahr nur, wenn es dem Kläger alles bringt, was er im Prozess erreichen könnte, und an keine Bedingungen geknüpft ist. Ein bloßes Teilangebot oder eine befristete Erklärung genügt nicht; auf Ihr Motiv kommt es dagegen nicht an.

Unterbrechung wegen Patentnichtigkeit · günstig für Patentinhaber

Ein Verfahren wird nur dann unterbrochen, wenn ein Urteil davon abhängt, ob das Patent nichtig ist. Für Entscheidungen im Eilverfahren gilt das nicht. Dort geht das Gericht davon aus, dass das Patent besteht, doch kann diese Annahme widerlegt werden.

Unterlassungsvergleich und Wiederholungsgefahr · günstig für Kläger

Bietet jemand einen Vergleich nur zu einem von mehreren gleichzeitig erhobenen Unterlassungsbegehren an und bestreitet die übrigen weiter, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Gefahr einer Wiederholung damit wegfällt. Wird nur ein herausgegriffener Teil einer Äußerung erfasst, fällt sie nicht weg.

Markenaufspaltung und Einfuhrverbot · günstig für Markeninhaber

Ja, nach einer freiwilligen Aufspaltung der Marke. Wurde eine Marke freiwillig auf voneinander unabhängige Unternehmen aufgeteilt, kann jeder frühere Mitgesellschafter die Einfuhr der Waren des anderen mit diesem Zeichen in jenen Mitgliedstaat verhindern, in dem sein Markenrecht besteht. Eine Zustimmung liegt darin nämlich nicht, und keiner kann die Qualität der Ware des anderen noch kontrollieren.

Rechnungslegung bei Markenverletzung · günstig für Unternehmer

Nein. Zur Überprüfung der Rechnungslegung genügt es, dass die Originalbelege einem Sachverständigen vorgelegt werden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebswege der Ware würde die Geheimhaltungsinteressen des Gegners unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Umfrageergebnis und erworbene Unterscheidungskraft · günstig für Unternehmer

Auch wenn keine allgemeinen Prozentsätze festgelegt werden, darf über den durch Benutzung erworbenen Schutz auf Grundlage einer Umfrage entschieden werden, die zeigt, wie stark das Zeichen als Herkunftshinweis verstanden wird. Es lässt sich aber nicht vorweg sagen, dass ab einem bestimmten Wert immer Schutz besteht: Je beschreibender das Zeichen von sich aus ist, desto höher muss der durch Benutzung erreichte Wert sein.

Markenbenutzung in abgewandelter Form · günstig für Mitbewerber

Nur wenn das abgewandelte Zeichen im Gesamteindruck trotz der Unterschiede noch mit der eingetragenen Marke gleichgesetzt wird. Weggelassene oder hinzugefügte Bestandteile dürfen dafür keine maßgebende eigene kennzeichnende Wirkung haben. Auch in der tatsächlich verwendeten Form muss die Marke eindeutig auf Ihr Unternehmen hinweisen.

Klagerecht von Verbänden im Wettbewerbsrecht · günstig für Verband

Schon dann, wenn die Interessen der vertretenen Mitglieder auch nur abstrakt beeinträchtigt sein können. Dafür genügt es etwa, dass das Verhalten des Unternehmens zu zahllosen Beschwerden geführt hat und dadurch der heimische Wirtschaftsstandort und die Mitbewerber Schaden nehmen könnten. Das gilt auch, wenn das Unternehmen kein Mitglied des Verbands ist.