Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Drei Jahre ab Rechtskraft der Entscheidung über die Abstammung. Das gilt auch dann, wenn Sie nicht direkt an das Kind gezahlt, sondern dem Bund die geleisteten Unterhaltsvorschüsse ersetzt haben. Der Ausschluss der Verjährung im Unterhaltsvorschussgesetz kommt nur dem Bund selbst zugute.
Für die Aufteilung des Vermögens nach der Scheidung gilt die europäische Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen nicht; die Zuständigkeit richtet sich nach anderen Regeln. Davon zu unterscheiden ist eine Schadenersatzklage eines Ehegatten gegen den anderen, etwa wegen Detektivkosten.
Ja, wenn das Gericht die Übertragung anordnet. Haben sich Ehegatten wechselseitig ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eintragen lassen und wird der Hälfteanteil des einen auf den anderen übertragen, darf das Gericht im Aufteilungsverfahren auch die Löschung dieses Verbots anordnen. Ohne eine solche Anordnung verliert das Verbot mit dem Ende des Verfahrens nicht automatisch seine Wirkung.
Ob es missbräuchlich ist, den Aufenthalt und die Lebensverhältnisse eines im Ausland lebenden Unterhaltsschuldners nicht über die österreichischen Vertretungsbehörden ermitteln zu lassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Oberste Gerichtshof greift solche Beurteilungen in der Regel nicht auf.
Ja. Bleibt das Unterhaltsverfahren nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Abstammung nur deshalb unerledigt, weil kein Fortsetzungsantrag gestellt wird, um weiter Richtsatzvorschüsse zu beziehen, wird das wie eine Zurückziehung des Unterhaltsantrags behandelt. Die Vorschüsse sind dann einzustellen.
Nicht unbedingt. Wird der Unterhalt für die Vergangenheit erhöht und die Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt, heißt das noch nicht, dass der Vorschuss angepasst wird. Läuft gegen den Unterhaltspflichtigen ein Abschöpfungsverfahren, können begründete Bedenken gegen die erhöhte Unterhaltspflicht bestehen, die einer Anpassung des Vorschusses entgegenstehen.
Grundsätzlich ja. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Zeitpunkt der Antragstellung, und diese Zuständigkeit dauert fort. Zieht das Kind aber in einen Staat, der zwar dem Haager Übereinkommen angehört, nicht aber der EU-Verordnung unterliegt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Übereinkommen.
Nein. Ist im Titel nur ein einziger Gesamtbetrag für beide Kinder festgelegt, sind gesonderte Anträge auf Bevorschussung jedenfalls unzulässig. Das gilt unabhängig davon, ob der Betrag ausreichend bestimmt ist.
Wurde Ihre Scheidungsklage abgewiesen, weil kein schuldhaftes Verhalten des Ehepartners feststand, darf dieser Sachverhalt später zwar zur Beurteilung des Verschuldens an der Zerrüttung herangezogen werden. Wegen der Rechtskraft der früheren Entscheidung dürfen aber keine gegenteiligen Feststellungen getroffen werden, aus denen sich nun doch ein Scheidungsgrund ergibt.
Ja. Ob überhaupt ein wirksames Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt, darf jede Behörde und damit auch das Gericht im Unterhaltsvorschussverfahren als Vorfrage prüfen. Die Vaterschaft selbst darf dort dagegen nicht eigenständig beurteilt werden. Der Einwand eines wirkungslosen Anerkenntnisses kann auch noch im Rekurs vorgebracht werden.
Auch der Kinder- und Jugendhilfeträger kann zum Ersatz der Sachverständigengebühren herangezogen werden. Das gilt selbst dann, wenn der Elternteil die Überprüfung veranlasst hat, dessen Obsorge eingeschränkt wurde. Geprüft wird nämlich die Rechtmäßigkeit der Maßnahme des Trägers, sodass die Überprüfung auch in dessen Interesse liegt.
Welcher Weg der Exekution zu versuchen ist, hängt davon ab, wie der Unterhaltsschuldner wirtschaftlich einzuordnen ist. Bei laufenden Bezügen genügt es, dass eine Lohnexekution aussichtslos erscheint. Ein zusätzlicher Nachweis, dass auch eine Pfändung beweglicher Sachen aussichtslos wäre, ist nicht nötig.
Das internationale Abkommen über das Unterhaltsrecht wird immer angewendet, auch wenn der Fall gar keine Verbindung zu einem anderen Vertragsstaat hat. Das dadurch bestimmte Recht muss nicht das Recht eines Vertragsstaats sein. Es gilt auch im Verhältnis zu Staaten, die dem Abkommen nicht beigetreten sind.
Grundsätzlich gilt das Recht des Staates, in dem die unterhaltsberechtigte Person gewöhnlich lebt. Davon wird nur abgewichen, wenn die Ehe zu einem anderen Staat eine deutlich engere Verbindung hat; wer sich darauf beruft, muss das behaupten und beweisen. Sind beide Verbindungen gleich stark, bleibt es beim Recht des gewöhnlichen Aufenthalts.
Ab der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung. Wollen Sie den Ausspruch über das Verschulden nachträglich ergänzen lassen, beginnt die kurze Frist bereits zu diesem Zeitpunkt. Das gilt, solange kein Grund besteht, die Anerkennung dieser Entscheidung zu verweigern.
Nein. Fordert der Bund zu Unrecht ausbezahlte Unterhaltsvorschüsse vom Empfänger zurück, weil dieser seine Mitteilungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, ist das keine Unterhaltssache im Sinn der europäischen Verordnung. Deren Regeln sind darauf nicht anzuwenden.
Lebt der Zahlungspflichtige gewöhnlich in einem anderen Staat, kommt es für das anwendbare Recht auf den Zeitpunkt an, in dem das Verfahren eingeleitet wurde. Für Unterhalt, der schon früher fällig war, gilt das nicht: Dafür zählt jenes Recht, das die Beziehung damals geregelt hat.
Nein. Wird der Unterhaltsvorschuss rückwirkend erhöht und entspricht er der gesetzlichen Unterhaltspflicht, schadet es nicht, dass der Unterhaltsschuldner im Unterhaltsverfahren keine Verjährung eingewendet hat. Der Bund kann diesen Einwand im Erhöhungsverfahren nicht nachholen.
Nicht, wenn nur Unternehmen oder Unternehmensanteile eingebracht wurden, die weder mit ehelichen Ersparnissen gegründet noch damit finanziert worden sind. Solche Unternehmen wären auch ohne die Stiftung von der Aufteilung ausgenommen gewesen.
Nur, wenn die Erträge umgewidmet wurden, also nicht mehr dem Unternehmen dienen sollen. Einer Umwidmung kann es gleichkommen, wenn Gewinne an eine Privatstiftung ausgeschüttet und dort bloß angespart werden, ohne wieder unternehmerisch angelegt zu werden, und sich der Stifter Änderung und Widerruf vorbehalten hat. Werden ausgeschüttete Gelder und Verkaufserlöse dagegen weiterhin unternehmerisch investiert, liegt keine Umwidmung vor.
Damit ein Unterhaltsvorschuss gewährt wird, muss sich die Zwangsvollstreckung auf alle Unterhaltsbeträge beziehen, für die Sie einen Vorschuss wollen. Das gilt auch für den bereits fälligen Betrag des Monats, in dem Sie den Antrag stellen. Einem Verbesserungsauftrag des Exekutionsgerichts müssen Sie so rechtzeitig nachkommen, dass die Vollstreckung noch vor der Entscheidung bewilligt werden kann.
Wird die Leistung einer vereinbarten Brautgabe gefordert und ist dafür iranisches Recht anzuwenden, ist der Einwand zu prüfen, dass der Ehemann nicht ausreichend leistungsfähig ist. Bis zu einer Höhe von 110 Goldmünzen muss der Ehemann selbst beweisen, dass er nicht leisten kann. Für einen darüber hinausgehenden Betrag muss die Ehefrau seine Leistungsfähigkeit nachweisen.
Vermögenswerte aus einer Gütergemeinschaft, die nicht aufgeteilt werden, fallen bei einer Scheidung wieder unter die eigene gesetzliche Regel für Ehepakte. Hat ein Ehegatte eine ihm geschenkte Liegenschaft in eine Gütergemeinschaft eingebracht und wurde der Verkaufserlös in ein gemeinsames Haus gesteckt, ist das bei der Ausgleichszahlung billigerweise zugunsten beider Seiten zu berücksichtigen. Sonst bliebe die unentgeltliche Zuwendung an den anderen ohne Folgen.
Verweigert das Gericht die Genehmigung eines Vertrags mit einer schutzberechtigten Person, steht dem anderen Vertragsteil dagegen kein Rechtsmittel zu.
Rechtsanwälte müssen solche Vertretungen grundsätzlich übernehmen. Wer ablehnen will, muss die Gründe dafür schon in erster Instanz genau angeben. Der bloße Hinweis auf eine hohe Arbeitsbelastung ohne nähere Angaben reicht nicht aus.
Das Verfahren über die gerichtliche Genehmigung wird ausschließlich im Interesse der schutzberechtigten Person geführt. In die Rechte Dritter greift die bloße Genehmigung nicht ein, daher steht ihnen dagegen kein Rechtsmittel zu. Erst gegen eine Erledigung, die ihre Rechte tatsächlich verletzt, können sie sich wehren.
Wer als Dritter behauptet, durch einen Vertrag mit einem Minderjährigen in seinen Rechten verletzt zu werden, hat im Genehmigungsverfahren keine Parteistellung. Sie können dort also nicht mitwirken.
Der Anspruch eines Kindes auf eine Ausstattung ist höchstpersönlich. Er geht daher nicht auf die Erben des Verpflichteten über. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ausstattung schon zugesagt und dadurch zu einem vertraglichen Anspruch geworden ist.
Ein anderes Gericht darf die Zuständigkeit nur übernehmen, wenn das im Interesse des Kindes oder der schutzberechtigten Person liegt, weil der Schutz dadurch voraussichtlich wirksamer gehandhabt wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, steht ein noch offener Antrag zum Besuchsrecht der Übertragung nicht entgegen.
Für die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht müssen besondere Gründe vorliegen, die im Interesse der Kinder liegen und den Schutz wirksamer machen. Dass bloß der Unterhalt festgesetzt werden muss, reicht dafür nicht aus.