Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Das Gericht kann eine Vertretungshandlung nur so genehmigen, wie sie ihm vorgelegt wurde, oder die Genehmigung verweigern. Eine Genehmigung, die nur mit Einschränkungen erteilt wird, gilt nicht einmal als teilweise Genehmigung.
Nein. Hat sie einen Mann als Vater bezeichnet, für den auch die gesetzliche Vermutung spricht, muss sie einen Verkehr mit anderen Männern nicht von sich aus offenlegen, solange der Mann diese Möglichkeit gar nicht in Betracht zieht und sie nicht danach fragt. Anders liegt es, wenn sie ihn wider besseres Wissen als Vater bezeichnet hat.
Nur dann, wenn die Interessen des Kindes und die seines gesetzlichen Vertreters einander widersprechen. Ist kein solcher Gegensatz zu befürchten, wird kein eigener Vertreter bestellt. Eine bloß unterschiedliche Meinung genügt dafür nicht.
Wenn nach den äußeren Umständen die Interessen auch eines pflichtbewussten gesetzlichen Vertreters denen des Kindes zuwiderlaufen könnten. Dann bestellt das Gericht einen eigenen Vertreter, damit die Rechte des Kindes unabhängig von den Interessen des Vertreters wahrgenommen werden.
Nein. Behält eine Mutter in Strafhaft ihr Kind nach den Vorschriften über den Strafvollzug bei sich, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Der Antrag ist in diesem Fall abzuweisen.
Als gesetzlicher Vertreter gilt auch die Bezirksverwaltungsbehörde, die im Verfahren über Unterhaltsvorschüsse nur als besonderer Sachwalter einschreitet. Die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters treffen daher auch sie.
Im gerichtlichen Verfahren über Unterhaltsvorschüsse steht dem Kind der Bund gegenüber. Vertreten wird der Bund durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Beteiligter des Verfahrens ist aber der Bund selbst, nicht der Präsident.
Wird die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen verlangt, weil das Jugendamt seine Meldepflicht verletzt hat, ist das Bundesland Partei des Verfahrens. Es haftet als Rechtsträger.
Das Gesetz legt nicht näher fest, welche tatsächlichen Umstände es rechtfertigen, eine verweigerte Zustimmung zur Adoption durch das Gericht zu ersetzen. Das muss daher im Einzelfall beurteilt werden.
Erst der Beschluss, mit dem ein Kollisionskurator bestellt wird, greift in die Rechtsstellung des Kindes ein und kann deshalb angefochten werden. Auch ein Beschluss, mit dem ein solcher Antrag abgewiesen wurde, ist eigenständig anfechtbar.
Erklärt das Gericht die Maßnahme vorläufig für zulässig, ist dagegen kein Rechtsmittel möglich. Dieser Ausschluss gilt nicht nur für Entscheidungen des Erstgerichts. Ausgeschlossen ist auch nicht nur der Rekurs, sondern jedes Rechtsmittel.
Hat die Kinder- und Jugendhilfe bei Gefahr im Verzug bereits vorläufig eingegriffen und Ihr Kind aus der bisherigen Betreuung genommen, wirkt diese Verfügung sofort. Das Gericht muss dann keine gleichlautende vorläufige Maßnahme mehr treffen. Eine solche Anordnung wäre überflüssig.
Im außerstreitigen Verfahren dürfen Sie ein Rechtsmittel nur erheben, wenn eigene Rechte verletzt sind. Hat der leibliche Vater der Adoption zugestimmt und wird sie vom Gericht dennoch nicht bewilligt, steht ihm kein Rechtsmittel zu, mit dem er die Bewilligung erreichen will.
Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen. Es muss ausdrücklich vereinbart sein, dass die Vermögensverhältnisse aus der Ehe auf eine eigene vertragliche Grundlage gestellt werden, und beide Ehegatten müssen daraus berechtigt werden. Der Vertrag kann auch zwischen dem Dritten und dem Mann geschlossen werden, sofern die Begünstigte selbst berechtigt wird. Die Verpflichtung eines Gatten zur Leistung an einen Dritten kann kein Inhalt eines Ehepakts sein.
Die Regel, dass Unterhalt mindestens einen Monat im Voraus zu zahlen ist, betrifft Geldleistungen. Auf den Unterhalt, den jemand durch Naturalleistungen im gemeinsamen Haushalt erbringt, ist sie nicht anzuwenden.
Nicht, soweit sie der Bildung von Vermögen dienen; insoweit sind sie keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Wirft das damit erworbene Vermögen aber Erträge ab, die in die Bemessungsgrundlage einfließen, sind die Zahlungen nach der neueren Rechtsprechung insoweit zu berücksichtigen.
Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Scheidungsgrund geltend gemacht wird, sofern er nicht schon in der Klage angeführt war. Nach diesem Zeitpunkt beurteilt das Gericht, ob das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist.
Ja. Die Sonderregel für Haftfälle soll die Bevorschussung vereinfachen und Unterbrechungen der Zahlungen vermeiden. Sie gilt aber nur für Fälle, in denen der Unterhaltstitel, auf dem die gewährten Vorschüsse beruhen, vom Freiheitsentzug unberührt bleibt.
Ob eine Adoption dem Wohl des Kindes dient und ob eine verweigerte Zustimmung zu ersetzen ist, entscheidet das Gericht nach den Ergebnissen des Verfahrens und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Eine solche Ermessensentscheidung kann deshalb nicht als offenbar gesetzwidrig bekämpft werden.
Das Übereinkommen greift, wenn ein Kind, das gewöhnlich in einem Vertragsstaat lebt, im Zusammenhang mit einer Adoption in einen anderen Vertragsstaat gebracht wird, gebracht werden soll oder gerade gebracht wird. Entscheidend ist also eine grenzüberschreitende Übersiedlung des Kindes, die mit dem Adoptionsvorgang zusammenhängt.
Es reicht nicht aus, allgemein darauf hinzuweisen, dass ein Staat der Kinderrechtskonvention beigetreten ist. Das Gericht muss die tatsächlichen Verhältnisse feststellen, die das Kind dort erwarten.
Wer anregt, für eine abwesende Person einen Vertreter zu bestellen, damit deren gefährdete Rechte gewahrt bleiben, darf das dem Gericht mitteilen. Eigene rechtlich anerkannte Interessen des Anregenden werden durch die Bestellung oder deren Ablehnung aber nicht berührt. Er kann die Entscheidung des Gerichts daher nicht mit einem Rechtsmittel bekämpfen.
Nein. Ansprüche aus einer anlässlich der Auflösung der Ehe getroffenen Vereinbarung zählen zu den Ansprüchen aus dem ehelichen Güterstand, für die die europäischen Zuständigkeitsregeln nicht gelten. Anders liegt es bei Vermögensbeziehungen, die ihren Grund nicht in der Ehe selbst haben, etwa einer gemeinsamen Kreditaufnahme für den Kauf einer Liegenschaft.
Nein. Wird der Unterhaltsvorschuss eingestellt, hat in diesem Verfahren nur der Bund Parteistellung, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Der Unterhaltsschuldner und die Zahlungsempfängerin, die dem Bund später Ersatz leisten müssen, sind darin nicht Partei und können weder Anträge stellen noch Rechtsmittel erheben.
Für die Ungültigerklärung einer Ehe gilt die europäische Verordnung über das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht nicht. Ausgenommen sind alle Verfahren, in denen eine Ehe wegen Mängeln bei ihrer Eingehung beseitigt wird. Welches Recht anzuwenden ist, richtet sich daher weiterhin nach den österreichischen Kollisionsregeln.
Die Umstellung von einem Titelvorschuss auf einen Haftvorschuss ist rechtlich eine Einstellung des bisherigen Vorschusses und eine neue Gewährung ab dem folgenden Monatsersten. Sie gilt nicht als bloße Änderung der Vorschüsse, weshalb die Regeln über eine solche Änderung darauf auch nicht sinngemäß angewendet werden.
Nein. Für die Wahrung des maßgeblichen Monats kommt es darauf an, wann der Exekutionsantrag beim zuständigen Gericht einlangt, sofern dieses von vornherein erkennbar zuständig war. Dass ein unzuständiges Gericht den Antrag weiterleiten muss, genügt dafür nicht. Wann die Exekution bewilligt wird, spielt keine Rolle.
Ja. Wechselt die unterhaltspflichtige Person häufig den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz, ist es dem Kind und dem Kinder- und Jugendhilfeträger zumutbar, vorher eine Melde- und eine Versicherungsabfrage zu machen, damit die Exekution überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. In welchem Umfang solche Erhebungen nötig sind, hängt vom Einzelfall ab.
Wollen Sie ein ausländisches Scheidungsurteil um einen Ausspruch über das Verschulden ergänzen lassen, richtet sich das anwendbare Recht nach dem internationalen Abkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht. Damit steht fest, nach welcher Rechtsordnung diese Frage zu beurteilen ist.
Wenn die Kinder- und Jugendhilfe wegen Gefahr in Verzug selbst Maßnahmen der Pflege und Erziehung setzt, handelt sie dabei nicht als Behörde. Sie wird vielmehr im Bereich des Privatrechts tätig. Davon hängt ab, auf welchem Weg Ansprüche geltend zu machen sind.