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Verfahrensrecht

3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Stillschweigende Wahl des anwendbaren Rechts

Behauptet die klagende Seite, dass österreichisches Recht anzuwenden ist, und widerspricht die beklagte Seite dem nicht, sondern beruft sich selbst darauf, dann haben beide Seiten damit österreichisches Recht gewählt. Diese Rechtswahl ist zu beachten.

Offenkundige Tatsachen im Verfahren · günstig für Rechtsmittelwerber

Ja. Was bei Gericht offenkundig ist, müssen Sie nicht einmal behaupten; das Gericht hat es von sich aus zu berücksichtigen. Sie dürfen solche Umstände deshalb auch erstmals in der Berufung ansprechen, ohne gegen das Verbot neuen Vorbringens zu verstoßen.

Indizienbeweis und Beweiswiederholung

Auch bei einem Beweis durch Indizien geht es um die Würdigung der Beweise. Das Berufungsgericht darf davon nur abweichen, wenn es die Beweise selbst noch einmal aufnimmt.

Glaubhaftmachung und Beweiswürdigung

Ob die Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen gelungen ist, gehört zur Beweiswürdigung des Gerichts. Es handelt sich dabei nicht um eine rechtliche Beurteilung.

Feststellungen ohne Parteivorbringen

Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.

Keine Anfechtung von Beweisanordnungen

Gegen Anordnungen des Gerichts, die nur der Aufnahme von Beweisen dienen, gibt es kein eigenes Rechtsmittel. Das gilt auch für den Auftrag, sich bei einem bestimmten Sachverständigen untersuchen zu lassen.

Unrichtige Rechtskraftbestätigung

Nein. Ergibt sich aus dem Akt zwingend ein anderer Zeitpunkt, als in der Bestätigung angegeben ist, gilt der wirkliche Vorgang. Die unrichtig bezeugte Angabe in der Urkunde setzt sich nicht durch.

Auswahl des Sachverständigen

Welchen Sachverständigen das Gericht bestellt, liegt in seinem Ermessen. Mit der Bestellung bringt das Gericht zum Ausdruck, dass es diese Person für ausreichend sachkundig hält. Diese Überzeugung ist überprüfbar, und der Beschluss über die Person des Sachverständigen kann angefochten werden.

Zusammenhang von Forderung und Gegenforderung · günstig für Beklagter

Ein rechtlicher Zusammenhang liegt auch dann vor, wenn Forderung und Gegenforderung wirtschaftlich eng zusammenhängen. Das ist der Fall, wenn es unredlich wäre, die eine Forderung ohne Rücksicht auf die andere durchzusetzen.

Wann Forderungen rechtlich zusammenhängen · günstig für Beklagter

Forderung und Gegenforderung hängen rechtlich zusammen, wenn sie aus demselben Vertrag, derselben gesetzlichen Vorschrift, demselben Rechtsverhältnis oder demselben Lebenssachverhalt stammen. Dieser muss dann nach demselben rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilen sein.

Bindung an das Zwischenurteil

Entscheidet das Gericht vorweg mit einem Zwischenurteil, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, ist diese Frage abschließend beantwortet. Im weiteren Verfahren sind Gericht und Parteien daran gebunden. Der Grund des Anspruchs darf dann nicht mehr neu aufgerollt werden.

Urteil eines nicht bestellten Richters

Wird ein Urteil von jemandem gefällt, der gar nicht zum Richter oder zur Ausübung des Richteramtes bestellt ist, liegt überhaupt kein Urteil vor. Das gilt auch dann, wenn im Senat nur ein einziges Mitglied nicht wirksam bestellt war, weil der Senat als Ganzes die Gerichtsbarkeit trägt.

Wirkung des einfachen Bestreitens · günstig für Beklagter

Ja. Erklären Sie als beklagte Partei, den Klagsanspruch zu bestreiten, gilt das als verkürzte Protokollierung dafür, dass Sie auch die Angaben in der Klage als unwahr bestreiten.

Sammelabrechnung schafft keinen Zusammenhang · günstig für Kläger

Werden mehrere Verträge in einem Formular zusammengefasst oder alle Verträge zu einer monatlichen Gesamtabrechnung verbunden, entsteht dadurch kein rechtlicher Zusammenhang. Das dient nur der einfacheren Abwicklung und bleibt ein bloß wirtschaftlicher Zusammenhang.

Rüge eines fehlerhaften Zwischenurteils

Verstößt das Gericht mit einem Zwischenurteil gegen das Verfahrensrecht, müssen Sie das ausdrücklich rügen. Nur dann wird der Verstoß bei der Überprüfung beachtet. Von Amts wegen nimmt das Gericht darauf keine Rücksicht.

Bindung durch ein Teilurteil

Die Tatsachenfeststellungen und Rechtsansichten in einem Teilurteil binden das weitere Verfahren nicht. Sie können dort erneut geprüft und anders beurteilt werden.

Zuspruch von etwas anderem als beantragt

Das Gericht darf Ihnen nichts zusprechen, was Sie nicht beantragt haben. Etwas anderes liegt vor, wenn die zugesprochene Rechtsfolge eine andere ist als die begehrte; dabei werden auch die dafür herangezogenen Tatsachen verglichen.

Genauigkeit der Gegenforderung · günstig für Kläger

Sie müssen eine Gegenforderung ebenso genau darlegen wie eine eigene Klage: woraus sie sich ergibt und in welcher Höhe sie besteht. Nur dann kann die Gegenseite dazu im Einzelnen Stellung nehmen. Ist ohnehin alles klar, etwa bei einer feststehenden Summe, sind keine weiteren Angaben nötig.

Grenzen des Urteilsspruchs · günstig für Kläger

Ob das Gericht die Grenzen des Antrags überschritten hat, beurteilt sich nicht allein nach dem Klagebegehren. Maßgeblich ist auch der übrige Inhalt Ihrer Klage.

Entscheidung über nicht Beantragtes

Das Gericht darf niemandem etwas zusprechen, was nicht beantragt wurde. Entscheidet das Berufungsgericht über etwas, das gar nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens war, ist das ein schwerer Verfahrensfehler. Solche Fehler kann das Höchstgericht überprüfen.

Wortlaut des Begehrens und Vorbringen

Bei der Formulierung des Urteils achtet das Gericht nicht allein auf den Wortlaut Ihres Antrags. Es berücksichtigt auch das, was Sie im Verfahren vorgebracht haben, um Ihren Antrag zu begründen.

Entschädigung wegen mutwilliger Prozessführung

Die Entschädigung wegen mutwilliger Prozessführung ist keine Strafe, sondern ein echter Schadenersatzanspruch. Sie müssen ihn dem Grunde nach und der Höhe nach beweisen. Nur über die Höhe darf das Gericht nach freiem Ermessen entscheiden und dabei angebotene Beweise übergehen.

Vorfrage bindet den zweiten Prozess nicht

Wurde eine Rechtsfrage im ersten Verfahren nur nebenbei als Vorfrage beurteilt, ist das zweite Gericht daran nicht gebunden. Es entscheidet diese Frage neu. Das gilt gleich, ob sie dort Hauptsache oder wieder nur Vorfrage ist.

Keine Bindung durch die Entscheidungsgründe

Was ein Gericht nur in der Begründung als Vorfrage löst, wird nicht rechtskräftig. Dieselbe Vorfrage kann daher in zwei Verfahren unterschiedlich beurteilt werden. Bindend ist nur die Entscheidung über den Streitgegenstand selbst.

Klarere Fassung des Urteilsspruchs · günstig für Kläger

Das Gericht darf Ihrem Antrag im Urteil eine klarere Fassung geben, die vom Wortlaut abweicht, solange sie inhaltlich dasselbe bedeutet. Es ist dazu sogar verpflichtet, wenn das Urteil sonst nicht vollstreckbar wäre. Mehr oder etwas anderes als das Verlangte darf es Ihnen aber nicht zusprechen.

Widerspruch im Spruch eines Urteils

Ein Urteil steht mit sich selbst im Widerspruch, wenn sich einzelne Aussprüche in seinem Spruch gegenseitig logisch ausschließen. Maßgeblich ist damit der Spruch der Entscheidung.

Wirkung einer unrichtigen Rechtskraftbestätigung

Ob eine Entscheidung rechtskräftig ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und haftet der Entscheidung als Eigenschaft an. Eine Bestätigung, die mit dem Akteninhalt nicht übereinstimmt, ändert daran nichts. Auch dass es sich dabei um eine öffentliche Urkunde handelt, macht keinen Unterschied.

Nicht angefochtener Urteilsteil im Rechtsmittel · günstig für Rechtsmittelgegner

Nein. Haben Sie einen Teil des Urteils nicht mit Berufung angefochten, ist er endgültig. Diesen Teil können Sie später nicht mehr mit einer Revision bekämpfen; sie wird insoweit zurückgewiesen.

Voraussetzungen der Rechtskraftwirkung · günstig für Kläger

Der Anspruch, die Parteien und der Sachverhalt, aus dem das Recht entsteht, müssen dieselben sein. Fehlt eine dieser Übereinstimmungen, sperrt das frühere Urteil weder eine neue Klage noch bindet es das zweite Gericht. Ob es sich um denselben Anspruch handelt, richtet sich danach, worüber in beiden Verfahren gestritten wird.

Berichtigung eines fehlerhaften Urteils

Nur, wenn der Fehler offenkundig ist. Aus dem Zusammenhang muss sich sofort ergeben, dass das Gericht etwas anderes gewollt hat, als es geschrieben hat. Eine Entscheidung, die zwar rechtlich falsch, aber so gewollt ist, kann nicht berichtigt werden.