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Verfahrensrecht

3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Gericht sammelt keine Tatsachen

Nein. Im Zivilprozess sammelt das Gericht die Tatsachen nicht selbst und zieht daraus auch keine eigenen Schlüsse. Es ist an das gebunden, was die Parteien behaupten, und nimmt Beweise nur auf, soweit sich die Behauptungen widersprechen.

Unklare Klage und Anleitung durch Gericht · günstig für Kläger

Bleiben Zweifel am Inhalt Ihrer Klage, darf das Gericht das Begehren deswegen nicht als unschlüssig abweisen. Es muss Sie vielmehr anleiten, die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben zu ergänzen.

Verbot der Überraschungsentscheidung

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Parteien bestimmen den Prozessstoff

Im Zivilprozess bestimmen die Parteien mit ihren Anträgen selbst, worüber das Gericht entscheiden soll. Sie legen auch fest, auf welche Tatsachen sich die Entscheidung stützt. Das Gericht darf über diesen Rahmen nicht hinausgehen.

Unbestimmtes Begehren in der Klage · günstig für Beklagter

Ein Begehren, bei dem die verlangte Leistung nicht eindeutig festgelegt ist, ist nicht zulässig. Denn ein Urteil, das ein solches Begehren zuspricht, könnte später nicht zwangsweise durchgesetzt werden.

Tatsachen als Grund der Klage · günstig für Kläger

Der Grund Ihrer Klage sind die Tatsachen, die Sie vorbringen. Wie diese Tatsachen rechtlich zu beurteilen sind, gehört nicht dazu.

Vorbeugende Unterlassungsklage · günstig für Beklagter

Eine Klage, mit der Sie eine künftige Störung verhindern wollen, ist nur möglich, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Ohne diese Gefahr können Sie nicht vorbeugend auf Unterlassung klagen.

Konkretisierung des Unterlassungsbegehrens

Ein Unterlassungsbegehren darf nicht so weit gefasst sein, dass damit allgemeine Äußerungen verboten würden. Sie müssen konkret angeben, welches Verhalten unterlassen werden soll.

Beweislast im Zivilverfahren

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Feststellungsklage neben Leistungsklage

Eine Klage auf Feststellung ist in der Regel unzulässig, wenn Sie Ihren Anspruch bereits zur Gänze mit einer Klage auf Leistung durchsetzen können.

Einzelne Rechtsfolgen als Feststellungsgegenstand · günstig für Kläger

Gegenstand eines Feststellungsurteils können auch einzelne rechtliche Folgen einer Rechtsbeziehung sein. Es muss also nicht immer die ganze Beziehung festgestellt werden.

Teilklage und Restforderung · günstig für Kläger

Klagen Sie nur einen Teil Ihrer Forderung ein, betrifft das Verfahren auch nur diesen Teil. Das Urteil wird nur über diesen Teil rechtskräftig. Über den Rest ist damit nichts entschieden.

Berichtigung der Parteibezeichnung · günstig für Kläger

Ändert eine Gesellschaft nur ihren Firmenwortlaut, wird die Bezeichnung der Partei im Verfahren einfach berichtigt. Auch eine unvollständige Angabe des Namens ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen richtigzustellen.

Beweislast der klagenden Partei · günstig für Beklagter

Wenn Sie etwas einklagen, müssen Sie jene Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen Ihr Anspruch nach dem Gesetz entstanden ist. Es ist also Ihre Aufgabe als klagende Partei, die Grundlagen Ihres Anspruchs darzulegen.

Beweislast bei Wissen der Gegenseite · günstig für Beweisbelasteter

Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was ihr nützt. Geht es aber um Umstände, die allein im Bereich der Gegenseite liegen und nur ihr bekannt sind, kann von Ihnen ein Beweis billigerweise nicht verlangt werden.

Beweislast bei Ausnahmen

Wer sich darauf beruft, dass in seinem Fall eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel vorliegt, muss diese Ausnahme beweisen. Die Beweislast trifft also denjenigen, der sich auf die Ausnahme stützt.

Bindung des Zivilgerichts an Strafurteile · günstig für Kläger

Das Gericht im Zivilverfahren ist nur an ein verurteilendes Strafurteil gebunden. An einen Freispruch oder an die Einstellung des Strafverfahrens ist es dagegen nicht gebunden.

Eidesstattliche Erklärung als Beweismittel

Eine eidesstattliche Erklärung ist im Zivilverfahren als eigenes Bescheinigungsmittel nicht vorgesehen. Solche Erklärungen sind Privaturkunden. Welche Beweiskraft ihnen zukommt, würdigt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen frei.

Beweiskraft des Zustellausweises · günstig für Empfänger

Der vom Zusteller ausgefüllte Zustellausweis ist eine öffentliche Urkunde. Er beweist zunächst, dass ordnungsgemäß zugestellt wurde. Sie dürfen aber den Beweis führen, dass der beurkundete Vorgang so nicht stattgefunden hat oder falsch festgehalten wurde.

Wirkung eines Teilurteils · günstig für Kläger

Auch ein Teilurteil bei einer Leistungsklage enthält einen Leistungsbefehl. Es kann rechtskräftig werden, löst die Frist zur Leistung aus und ist vollstreckbar.

Aufrechnungseinrede ohne Betragsangabe · günstig für Kläger

Mit der Aufrechnungseinrede machen Sie eine eigene Forderung geltend, über die erst im Urteil abgerechnet werden soll. Von einer aufrechenbaren Forderung kann aber keine Rede sein, wenn Sie nicht einmal angeben, um welchen Betrag es geht.

Bindung an den Antrag der Partei

Ein Gericht darf niemandem etwas zusprechen, das nicht beantragt wurde. Diese Bindung an den Antrag gilt auch dann, wenn über ein Rechtsmittel entschieden wird.

Keine Frist bei Unterlassung · günstig für Kläger

Verurteilt ein Gericht jemanden nur dazu, etwas zu unterlassen, setzt es dafür keine Frist. Das Verbot gilt sofort, sobald das Urteil wirksam wird.

Sofortige Wirkung der Unterlassungspflicht · günstig für Kläger

Bei einer reinen Unterlassung gibt es keine Erfüllungsfrist. Die Pflicht gilt sofort, sobald das Urteil wirksam wird. Anders ist es, wenn zusätzlich etwas getan werden muss, etwa wenn auch etwas beseitigt werden soll.

Teilklage und spätere Restklage · günstig für Kläger

Nein, darauf kommt es nicht an. Klagen Sie nur einen Teil Ihrer Forderung ein, wirkt das Urteil nur für diesen Teil. Den Rest können Sie später noch einklagen, und Sie sind dabei an das erste Urteil nicht gebunden.

Fehlende Rechtsmittelbelehrung

Ein Beschluss wird auch dann wirksam, wenn darin nicht steht, welches Rechtsmittel Sie erheben können. Das Fehlen dieser Belehrung ändert an der Wirksamkeit nichts.

Einbringung beim unzuständigen Gericht

Bringen Sie ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht ein, das es erst an das zuständige Gericht weiterleitet, so wird die Zeit dieser Weiterleitung in die Frist eingerechnet. Ihr Rechtsmittel ist daher nur rechtzeitig, wenn es innerhalb der Frist beim richtigen Gericht ankommt.

Postaufgabe und Frist bei Gericht

Die Tage des Postlaufs werden Ihnen nur dann nicht angerechnet, wenn die Sendung an das richtige Gericht adressiert ist. Schicken Sie die Eingabe an ein anderes Gericht, zählt nur der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht. Die Frist kann dadurch versäumt sein.

Nur ein Rechtsmittelschriftsatz je Partei

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Falsche Adresse und Postlauf · günstig für Rechtsmittelgegner

Ja. Nur wenn die Sendung an das zuständige Gericht adressiert ist, zählen die Tage des Postlaufs nicht in Ihre Frist. Sonst ist die Eingabe nur rechtzeitig, wenn sie noch innerhalb der Frist beim richtigen Gericht einlangt; ein bloßer Zahlendreher in der Postleitzahl schadet dagegen nicht.