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Verfahrensrecht

3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Berufung · günstig für Berufungswerber

Weist das Gericht zweiter Instanz Ihre Berufung aus formellen Gründen zurück, können Sie dagegen binnen vierzehn Tagen vorgehen; auf den Wert des Streits kommt es nicht an. Früher bekam die Gegenseite dazu keine Gelegenheit zur Äußerung. Für Entscheidungen ab April 2009 ist dieses Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zweiseitig.

Nachteil als Voraussetzung des Rechtsmittels · günstig für Rechtsmittelwerber

Nein. Ob eine Entscheidung für Sie nachteilig ist und Sie deshalb ein Rechtsmittel erheben dürfen, prüft das Gericht von sich aus. Sie müssen das weder behaupten noch nachweisen. Nachteilig ist eine Entscheidung schon dann, wenn sie objektiv betrachtet auch nur in einer ihrer Wirkungen zu Ihrem Nachteil ist.

Zurückgewiesener Schriftsatz im Berufungsverfahren · günstig für Rechtsmittelgegner

Nein. Weist das Berufungsgericht einen von Ihnen überreichten Schriftsatz oder Beweisantrag zurück, ist dagegen kein Rekurs zulässig. Für die Zurückweisung einer Urkundenvorlage gilt dasselbe.

Rekurs gegen Zurückweisung durch das Berufungsgericht · günstig für Rechtsmittelwerber

Weist erstmals das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung zurück, entscheidet es gleichsam als erste Instanz. Ein Rekurs dagegen unterliegt daher nicht den sonstigen Beschränkungen.

Anfechtbare Beschlüsse des Berufungsgerichts · günstig für Rechtsmittelgegner

Nein. Das Gesetz zählt abschließend auf, in welchen Fällen Sie einen Beschluss des Berufungsgerichts an den Obersten Gerichtshof herantragen können. Andere Beschlüsse sind überhaupt nicht anfechtbar; nur die Zurückweisung Ihrer Berufungsbeantwortung wird gleich behandelt.

Rekurs unabhängig vom Streitwert · günstig für Rechtsmittelwerber

Ein Rekurs gegen die Zurückweisung von Klage oder Berufung durch das Berufungsgericht ist auch bei geringem Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig. Es muss dafür auch keine erhebliche Rechtsfrage vorliegen. Die sonst geltende Wertgrenze gilt für solche Beschlüsse nicht.

Rekurs gegen Zurückweisung der Berufung · günstig für Rechtsmittelwerber

Ja. Weist das Berufungsgericht Ihre Berufung aus formalen Gründen zurück, ohne über die Sache selbst zu entscheiden, können Sie dagegen ein Rechtsmittel erheben. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch der Streitwert ist.

Beantwortung eines unzulässigen Rechtsmittels

Nein. Ist das Rechtsmittel der Gegenseite jedenfalls unzulässig, sieht das Gesetz keine Beantwortung vor, und Ihre Äußerung wird zurückgewiesen. Weisen Sie darin allerdings gerade auf die Unzulässigkeit hin, kann sie zweckmäßig sein.

Beschwer als Voraussetzung des Rechtsmittels

Sie können eine Entscheidung nur bekämpfen, wenn sie von dem abweicht, was Sie beantragt haben, und zwar zu Ihrem Nachteil. Sonst fehlt Ihnen die Berechtigung zum Rechtsmittel.

Verfahrensfehler nur einmal geltend machen

Ein Fehler des Erstgerichts kann immer nur einmal aufgegriffen werden, und zwar bei der nächsthöheren Instanz. Hat das Rekursgericht ihn nicht als Fehler erkannt, können Sie ihn im weiteren Rechtsmittel nicht noch einmal vorbringen.

Kein Verschlechterungsverbot beim Rekurs

Beim Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gilt der Grundsatz nicht, dass sich Ihre Lage durch Ihr eigenes Rechtsmittel nicht verschlechtern darf.

Grenzen des Rekursantrags · günstig für Rechtsmittelgegner

Nein. Was Sie in Ihrem Rechtsmittel nicht bekämpft haben, ist bereits rechtskräftig. Geht das Rekursgericht darüber hinaus, ist seine Entscheidung in diesem Umfang nichtig.

Aufhebungsbeschluss ohne Rechtsmittelzulassung

Hebt das Gericht zweiter Instanz ein Urteil auf, ohne ausdrücklich ein Rechtsmittel zuzulassen, können Sie diesen Beschluss nicht bekämpfen. Sie können ihn auch nicht gemeinsam mit einem späteren Rechtsmittel angreifen.

Rechtsmittelbeschränkung und Verfassung

Dass das Gesetz den Weg zum Höchstgericht in bestimmten Fällen versperrt, verstößt weder gegen die Verfassung noch gegen die Menschenrechtskonvention. Das Höchstgericht sieht deshalb keinen Anlass, diese Beschränkung beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen.

Überprüfung von Einzelfallentscheidungen

Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.

Streit nur noch um die Kosten

Nein. Der Oberste Gerichtshof kann auch dann nicht angerufen werden, wenn eine Entscheidung im Kern nur noch für die Kosten von Bedeutung ist. Das gilt zum Beispiel, wenn nach dem Gewinn der Hauptsache nur noch darüber gestritten wird, ob ein Dritter dem Verfahren beitreten durfte.

Verneinter Verfahrensmangel der zweiten Instanz

Nein. Hat das Berufungsgericht geprüft und verneint, dass das Verfahren nichtig oder mangelhaft war, ist diese Frage erledigt. Der Oberste Gerichtshof greift sie in einer außerordentlichen Revision nicht mehr auf.

Wiedereinsetzung und unterschiedliche Entscheidungen · günstig für Antragsteller

Ja. Weist das erste Gericht Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung als verspätet zurück und lehnt ihn das zweite Gericht aus inhaltlichen Gründen ab, sind das unterschiedliche Entscheidungen. Ein weiteres Rechtsmittel ist deshalb zulässig. Auf die gewählte Entscheidungsform kommt es nicht an.

Kostenvorschuss und Rechtsmittel

Nein. Entscheidungen über Kosten, etwa der Auftrag, einen Kostenvorschuss zu erlegen, können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz das Rechtsmittel ausdrücklich für zulässig erklärt hat.

Wiederaufnahme nach eigenem Prozessfehler

Nein. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist nicht dazu da, dass Sie Fehler beheben, die Sie selbst in der Prozessführung gemacht haben. Beweismittel, die Sie zurückgehalten haben, weil Sie auf mehr gehofft haben, dürfen Sie später nicht als neu ausgeben.

Neue Beweismittel bei Wiederaufnahme · günstig für Wiederaufnahmskläger

Neue Tatsachen und Beweismittel müssen sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken. Es genügt, wenn sie geeignet sind, die Beweiswürdigung des Gerichts wesentlich zu ändern.

Neue Tatsachen bei der Wiederaufnahme

Nein. Für eine Wiederaufnahme müssen die neuen Tatsachen schon im früheren Verfahren bestanden haben. Was erst danach entstanden ist, kann eine Wiederaufnahme nicht begründen. Dasselbe gilt für den Abänderungsantrag im Außerstreitverfahren.

Gleicher Anspruch in zwei Verfahren

Ein zweites Verfahren ist nur dann unzulässig, wenn nicht nur dieselben Parteien beteiligt sind, sondern auch derselbe Anspruch geltend gemacht wird. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Anerkenntnis als Frage des Einzelfalls

Ob eine Erklärung als Anerkenntnis zu werten ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Es handelt sich deshalb um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die der Oberste Gerichtshof aufgreifen muss.

Verschulden bei der Wiederaufnahme

Ohne Verschulden sind Sie nur, wenn Sie trotz sorgfältiger Vorbereitung des Prozesses erst nach dem Schluss der Verhandlung von der neuen Tatsache erfahren haben. Wer erst danach in den eigenen Unterlagen nachsieht oder bereitstehende Beweise nicht anbietet, handelt schuldhaft. Bei anwaltlich vertretenen Parteien wird ein strenger Maßstab angelegt, der aber bei der zumutbaren Sorgfalt endet.

Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage · günstig für Kläger

Ja. Wird Ihre beim Gericht zweiter Instanz eingebrachte Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen, können Sie den Obersten Gerichtshof anrufen. Auf den Wert des Streits und auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kommt es dabei nicht an.

Verschulden bei nicht genannten Zeugen · günstig für Prozessgegner

Ein Verschulden liegt vor, wenn Sie im ersten Verfahren Zeugen nicht genannt haben, von denen Sie annehmen mussten, dass sie den Sachverhalt kennen. Dasselbe gilt, wenn Sie nichts unternommen haben, um den Aufenthalt eines Zeugen zu ermitteln.

Strenger Maßstab beim Verschulden

Sehr streng. Weil dieser Grund für eine Wiederaufnahme nur auf Billigkeit beruht, wird die Voraussetzung, dass Sie den Nachteil ohne eigenes Verschulden erlitten haben, eng ausgelegt. Schon das Vergessen von Beweismitteln wird Ihnen in der Regel als Verschulden angerechnet.

Beweislast bei der Wiederaufnahmsklage · günstig für Prozessgegner

Ja. Wer ein abgeschlossenes Verfahren wegen neuer Tatsachen oder Beweise wieder aufrollen will, muss beweisen, dass er sie ohne eigenes Verschulden nicht schon vorher vorbringen konnte. Fehlen dazu schon in der Klage die Angaben und Beweisanbote, wird die Klage zurückgewiesen.

Auslegung einer Schiedsvereinbarung

Eine Vereinbarung, Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht auszutragen, wird rechtlich wie eine Handlung im Verfahren behandelt. Für ihre Auslegung gelten daher grundsätzlich die Regeln des Verfahrensrechts. Trotzdem darf man auch darauf abstellen, was die Parteien mit der Vereinbarung bezweckt haben und was im redlichen Verkehr üblich ist.