Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Sie können auf eine Schiedsvereinbarung verzichten oder sie jederzeit wieder aufheben, ausdrücklich oder stillschweigend durch schlüssiges Verhalten. Für die Aufhebung brauchen Sie keine Schriftform.
Ein Schiedsspruch ist nur dann angreifbar, wenn Ihnen das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Dass das Schiedsgericht Beweisanträge übergangen oder abgelehnt oder den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat, reicht dafür nicht. Auch lückenhafte Feststellungen oder eine mangelhafte Erörterung genügen nicht.
Nein. Bei der Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs prüft das Gericht nicht, ob das Schiedsgericht die Tatsachen- und Rechtsfragen richtig gelöst hat. Auch die Prüfung, ob der Schiedsspruch gegen Grundwertungen der Rechtsordnung verstößt, darf nicht zu einer vollständigen Nachprüfung führen.
Das Gericht muss ausländische Rechtsvorschriften von Amts wegen erforschen. Sie trifft dabei keine Beweislast, Sie sollen dem Gericht aber helfen. Kommen Sie einem Auftrag dazu nicht nach, hat das für Sie keine unmittelbaren Nachteile.
Nein. Eine in einen Vertrag eingebaute Schiedsklausel ist eine Nebenabrede und teilt das Schicksal des Hauptvertrags. Setzen beide Seiten den Hauptvertrag einvernehmlich außer Kraft, verliert auch die Schiedsklausel ihre Grundlage.
Vereinbarungen, wonach ein Schiedsgericht statt der staatlichen Gerichte entscheidet, werden weit ausgelegt. Erfasst eine solche Klausel alle Meinungsverschiedenheiten aus dem Gesellschaftsvertrag, gilt sie für den Vertrag in der jeweils geltenden Fassung. Auch Streit über spätere Änderungen gehört daher vor das Schiedsgericht.
Ja, eine gültige Schiedsvereinbarung bindet auch die Rechtsnachfolger, gleich ob Sie das Recht einzeln oder als Ganzes übernommen haben; ein eigener Beitritt ist dafür nicht nötig. Auch das Statut einer Genossenschaft darf ein Schiedsgericht vorsehen, dem Mitglieder des Vorstands angehören.
Internationale Organisationen genießen weitergehende Vorrechte als fremde Staaten. Ihr Schutz vor zivilrechtlichen Klagen ist regelmäßig in den einschlägigen internationalen Abkommen vorgesehen. Damit sollen sie vor Eingriffen und Einflussnahmen durch Organe einzelner Staaten geschützt werden.
Soll eine Sache ausnahmsweise nicht vor die Gerichte, sondern vor eine Behörde gehören, muss das in einem eigenen Gesetz klar und eindeutig angeordnet sein. Vorschriften, die eine Zuständigkeit der Verwaltung schaffen, dürfen nicht ausdehnend ausgelegt werden.
Kann derselbe Sachverhalt unter mehrere Vorschriften fallen, genügt es, dass das angerufene Gericht auch nur für eine dieser Vorschriften zuständig ist. Dann darf es die Sache behandeln.
Nein. Ob Ihr Anspruch inhaltlich berechtigt ist, spielt für die Frage, ob der Rechtsweg offensteht, keine Rolle. Hält das Gericht Ihren Anspruch für unbegründet, weist es die Klage ab und nicht zurück.
Ja. Aus ein und demselben Sachverhalt können sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Ansprüche entstehen. Über die einen entscheiden die Gerichte, über die anderen die Verwaltungsbehörden; das ist verfassungsrechtlich zulässig.
Ob eine Sache vor die Gerichte oder vor die Behörde gehört, richtet sich in erster Linie nach dem Wortlaut des Begehrens, aber auch nach der Natur des Anspruchs. Das Jagdrecht ist ein Privatrecht und untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden, und auch der Jagdpachtvertrag ist privatrechtlich. Streitigkeiten daraus entscheiden daher die Gerichte, sofern nicht ausdrücklich eine Behörde zuständig ist.
Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.
Ob Sie Ihren Anspruch bei Gericht geltend machen können, richtet sich danach, welcher Art der Anspruch ist, den Sie erheben. Auf die Beschaffenheit des Rechtsgrunds kommt es dabei nicht an.
Ob Ihr Streit vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich danach, was Sie in der Klage behaupten, und nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Begehrens, nicht dessen Wortlaut und auch nicht, ob es berechtigt ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, wird erst später in der Sachentscheidung geklärt.
Haben Sie statt einer Abänderung die Aufhebung beantragt, muss das nicht verbessert werden. Das gilt, wenn nach dem Inhalt Ihres Rechtsmittels kein Zweifel daran bestehen kann, welche Änderung Sie anstreben.
Nein. Dass ein Richter eine bestimmte Rechtsmeinung vertritt oder sie schon geäußert oder veröffentlicht hat, ist kein Grund, ihn wegen Befangenheit abzulehnen, selbst wenn diese Meinung in der Rechtsprechung abgelehnt wird. Auch Verfahrensfehler begründen im Allgemeinen keine Befangenheit, außer sie sind so schwerwiegend, dass sie fehlende Sachlichkeit erkennen lassen.
Weil es dabei nicht um Ihre Interessen geht, sondern um das öffentliche Interesse an einer sachlichen Rechtsprechung. Niemand kann dazu mehr beitragen als der Richter selbst. Deshalb wird bei einer Selbstanzeige kein strenger Maßstab angelegt.
Gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags kann nur derjenige Rekurs erheben, der den Richter in erster Instanz selbst abgelehnt hat. Zeigt der Richter seine mögliche Befangenheit selbst an und wird das zurückgewiesen, können die Parteien dagegen kein Rechtsmittel ergreifen.
Vertritt der Ehepartner einer Richterin oder eines Richters eine der Parteien, darf diese Person in dem Verfahren nicht entscheiden. Das gilt auch dann, wenn der Ehepartner erklärt, nur im Rechtsmittelverfahren tätig zu werden und sich am Verfahren vor diesem Gericht nicht zu beteiligen. Sie können sich also auch in diesem Fall auf den Ausschluss berufen.
Befangen ist ein Richter, wenn ihm die Fähigkeit zu einer sachlichen Beurteilung fehlt oder behindert ist oder wenn das mit Grund befürchtet werden kann. Zeigt der Richter unter Hinweis auf konkrete Umstände selbst seine Befangenheit an, ist der Ablehnungsgrund anzunehmen, weil er selbst am besten weiß, ob andere als sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten.
Wenn Sie einen Richter ablehnen, müssen Sie die Umstände, auf die Sie sich stützen, sogleich und genau angeben. Das Gericht darf Ihnen keine Frist setzen, um die Begründung später nachzuliefern. Die Gründe sind sofort vorzubringen, sobald sie Ihnen bekannt werden.
Ob ein abgelehnter Richter befangen ist, wird immer bezogen auf jene Sache geprüft, in der er abgelehnt wurde. Eine Beurteilung aus einem anderen Verfahren wird also nicht einfach übernommen.
Befangenheit bedeutet, dass eine unparteiische Entscheidung durch unsachliche innere Beweggründe gehemmt wird. Dass Richter an einer Rechtsauffassung festhalten, die sie in einer früheren Entscheidung vertreten haben, ist kein Grund für eine Befangenheit.
Sie können nur einzelne Richter ablehnen, die Sie namentlich nennen, und Sie müssen für jeden einen bestimmten Grund angeben. Ein gesamtes Gericht samt seiner Leitung können Sie nicht pauschal als befangen ablehnen.
Eine Ablehnung wegen Befangenheit richtet sich immer gegen eine bestimmte Person und muss mit persönlichen Gründen begründet werden. Ein ganzes Gericht abzulehnen ist deshalb nicht zulässig.
Erklärt sich ein Richter für befangen und erfasst der Grund auch seine bisherigen Handlungen im Verfahren, müssen diese aufgehoben werden. Unterbleibt das, kann auch eine Partei, die den Richter selbst nicht abgelehnt hat, dagegen einen Rekurs erheben.
Jeder Akt, der unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zustande kam, ist nichtig und wird aufgehoben. War der Richter von Beginn an beteiligt, wird das Verfahren ab der Zustellung der Klage aufgehoben, bei einem Richterwechsel ab seinem Eintritt. Handlungen, die er noch völlig unvoreingenommen gesetzt hat, können davon ausgenommen werden.
Haben Sie einen Richter abgelehnt und entscheidet dieser die Sache, bevor über Ihre Ablehnung rechtskräftig entschieden ist, wird Ihr Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zunächst nicht behandelt. Darüber wird erst entschieden, wenn der Ablehnungsantrag rechtskräftig erledigt ist.