Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Ein nur ausnahmsweise beigezogener, nicht amtlicher Sachverständiger ist kein weisungsgebundenes Verwaltungsorgan. Er wird nur dort herangezogen, wo die Handlungen der Behörde von jenen der Beteiligten deutlich getrennt sind.
Der Begriff Rechtsmittel ist weit zu verstehen. Auch Einwendungen gegen eine Schätzung gelten als Rechtsmittel im Sinn dieser Bestimmung.
Das Arbeits- und Sozialgericht. Der Betrieb einer Kantine, in der Bedienstete gegen Zahlung essen, gehört nicht zur hoheitlichen Verwaltung. Ansprüche daraus sind daher keine Sache der besonderen Behördenhaftung.
Nein. Geht es um einen Schaden aus einer hoheitlichen Amtshandlung, können Sie nur den Rechtsträger belangen, nicht die handelnde Person selbst. Daran ändert sich nichts, wenn Sie Ihre Klage auf die allgemeinen Schadenersatzregeln stützen; das Gericht beurteilt selbst, worum es der Sache nach geht.
Das Gericht muss die Rechtswidrigkeit nur dann beim Verwaltungsgerichtshof feststellen lassen, wenn dazu noch keine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt. Gibt es bereits eine solche Entscheidung, entfällt dieser Zwischenschritt.
Dass beim Abschluss eines Geschäfts ein Dienstverhältnis bestand oder dieses der Beweggrund für das Geschäft war, macht das Arbeitsgericht noch nicht zuständig. Der Zusammenhang muss so eng sein, dass der Anspruch letztlich seine Wurzel im Arbeitsverhältnis selbst hat.
Für die sachliche Zuständigkeit kommt es auf die Angaben in der Klage an. Danach richtet sich, welches Gericht die Sache zu behandeln hat.
Nur wenn die Sache bei einem anderen Gericht voraussichtlich schneller und billiger erledigt werden kann. Dafür sprechen vor allem der Wohnort der Parteien und der meisten Zeugen sowie der Ort eines Augenscheins. Widerspricht eine Seite und ist der Vorteil nicht eindeutig, bleibt es beim zuständigen Gericht.
Nein. Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Kosten sind ausnahmslos nicht mehr bekämpfbar, weder mit einem eigenen Rechtsmittel noch als Teil einer Revision. Das gilt für die Frage, wer die Kosten trägt, ebenso wie für die Höhe.
Nein. Sie haben kein Recht darauf, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung eines Gesetzes beantragt; ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Sie können die Prüfung nur anregen. Das Gericht muss auch nicht begründen, warum es dieser Anregung nicht folgt.
Wenn Sie einen Anspruch gegen den Staat aus Entscheidungen bestimmter Gerichte ableiten, dürfen genau diese Gerichte darüber nicht entscheiden. Das gilt auch für die Vorfragen des Verfahrens. Ein anderes Gericht wird dafür bestimmt.
Ein Antrag darf wegen der falschen Verfahrensart nur dann zurückgewiesen werden, wenn das Gericht für das richtige Verfahren weder sachlich noch örtlich zuständig ist und auch keine Überweisung möglich ist. Sonst ist über Ihren Antrag als Klage im streitigen Verfahren zu verhandeln. Zuständig ist dann der Richter, dem die Sache nach der Geschäftsverteilung zufällt.
Dass der Fall einen ausreichenden Bezug zu Österreich hat, reicht für ein Verfahren im Inland allein nicht aus. Es muss zusätzlich ein besonderes Bedürfnis bestehen, gerade hier Rechtsschutz zu bekommen.
Nein. Im gerichtlichen Verfahren über die Höhe der Enteignungsentschädigung bekommen Sie als Enteigneter für ein erfolgloses Rechtsmittel keinen Kostenersatz. Diese Kosten tragen Sie selbst.
Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.
Will eine Gemeinde einen Rechtsstreit beginnen oder fortsetzen, braucht sie dafür einen Beschluss des Gemeinderats. Dieser Beschluss muss sich auf den einzelnen Rechtsstreit beziehen. Eine allgemeine Vollmacht für alle Fälle genügt dafür nicht.
Ja. Werden mehrere Klagen zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, richtet sich die Eingabengebühr weiterhin nach dem Streitwert jedes einzelnen Verfahrens. Für die Anwaltskosten wird dagegen die Summe der verbundenen Klagen als Grundlage herangezogen.
Wenn ein Bevollmächtigter mit ausreichender Vollmacht auftritt, muss der Beschluss ihm zugestellt werden, unabhängig davon, wer den Antrag gestellt hat. Eine Zustellung an Sie selbst ist dann wirkungslos und setzt keine neue Rechtsmittelfrist in Gang.
Auch dann gelten die Regeln des Grundbuchsverfahrens. Es macht keinen Unterschied, ob Sie den Antrag beim Grundbuchsgericht oder beim Prozessgericht stellen. Ein Ersatz Ihrer Kosten ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen.
Nein. Maßgeblich ist, was zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts im Akt lag. Eine Urkunde, die Sie erst mit dem Rechtsmittel vorlegen, bleibt unbeachtet.
Es gilt die Frist des Grundbuchsgesetzes, weil es sich um einen Grundbuchsbeschluss handelt. Das gilt auch dann, wenn ein Antrag auf Ersichtlichmachung abgewiesen wurde. Die Frist beträgt bei Zustellung im Inland dreißig Tage.
Der Fehler ist geheilt, sobald Ihnen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz zugestellt wird. Aus der unterbliebenen Verständigung allein können Sie danach nichts mehr ableiten.
Nein. Wenn Ihr Antrag in Wahrheit nur eine Anregung ist, das Gericht möge von sich aus tätig werden, können Sie die Ablehnung nicht bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn erst das Rekursgericht abgelehnt hat.
Wenn Sie gegen eine Zweigniederlassung vorgehen, richtet sich Ihr Verfahren in Wahrheit gegen den Inhaber des Unternehmens. Er allein ist Partei des Rechtsstreits und allein Adressat eines gerichtlichen Verbots.
Stellt sich nachträglich heraus, dass Ihr Rechtsmittel zu Unrecht als verspätet behandelt wurde, ist dieser Fehler zu berichtigen. Das kann jedes Gericht tun, auch der Oberste Gerichtshof. Dasselbe gilt im Verfahren außer Streitsachen.
Träger der Jugendwohlfahrt ist das Land, auch wenn die Aufgaben nach Landesrecht bestimmten Stellen zugewiesen sind. Das Land muss sich die Handlungen dieser Stellen zurechnen lassen. Gerichtliche Zustellungen sind an diese Stellen vorzunehmen.
Hat das Berufungsgericht Ihre Klage aus formalen Gründen zurückgewiesen, statt inhaltlich zu entscheiden, kann das Höchstgericht bei Erfolg Ihres Rechtsmittels nicht selbst in der Sache entscheiden. Es trägt dem Berufungsgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln.
Nicht sofort. Kann der Mangel der gesetzlichen Vertretung behoben werden, muss das Gericht zwingend einen Verbesserungsversuch unternehmen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen. Erst wenn dieser Versuch scheitert, darf Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen werden. Ist der Mangel von vornherein nicht behebbar, erübrigt sich der Versuch.
Das Recht, sich im Rahmen des Redaktionsgeheimnisses auf eine Aussageverweigerung zu berufen, gilt ausschließlich für die Aussage als Zeuge. Auf andere Aussagen vor Gericht oder vor einer Behörde erstreckt es sich nicht.
Dann forscht das Gericht nicht weiter. Auch dort, wo es den Sachverhalt von sich aus ermitteln muss, endet das, sobald Sie nichts vorbringen oder Ihre Angaben trotz Anleitung so unbestimmt bleiben, dass sie nicht überprüfbar sind.