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Verfahrensrecht

3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Umfang der Prüfung im Beschwerdeverfahren · günstig für Beschwerdeführer

Ist Ihre Beschwerde rechtzeitig und von einer berechtigten Person eingebracht, entscheidet das Beschwerdegericht selbst in der Sache. Dabei darf es auch Umstände berücksichtigen, die erst nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind. Es überprüft also nicht bloß die erste Instanz.

Mehrere Anträge im Außerstreitverfahren

Im Verfahren außer Streitsachen gibt es die Sperre wegen eines bereits laufenden Verfahrens nicht. Liegen mehrere Anträge vor, entscheidet, wer zuerst gekommen ist.

Richtervorbehalt bei ausländischem Recht

Sobald auch nur in Betracht kommt, dass eine ausländische Rechtsvorschrift berücksichtigt werden muss, ist die Sache dem Richter vorbehalten. Ein Rechtspfleger darf dann nicht entscheiden.

Berufung ohne mündliche Verhandlung

Nein. Kann das Berufungsgericht die Sache auch ohne mündliche Verhandlung abschließend erledigen, darf es in nichtöffentlicher Sitzung entscheiden. Dass die von Ihnen beantragte Verhandlung unterbleibt, ist weder ein Verfahrensfehler noch ein Nichtigkeitsgrund.

Kein Antragsrecht auf Berufungsverhandlung

Seit 2009 kann eine mündliche Berufungsverhandlung nicht mehr beantragt werden, das Gericht beraumt sie nur bei Bedarf von sich aus an, etwa wenn der Fall besonders schwierig ist. Diese Regelung verstößt weder gegen das Recht auf ein faires Verfahren noch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

Mündliche Verhandlung im Rechtsmittelverfahren

Nein, nicht in jedem Fall. Das Gebot einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gilt im Rechtsmittelverfahren nicht in voller Stärke. Kann das Gericht die strittigen Fragen anhand der Aktenlage angemessen lösen, muss es keine Verhandlung durchführen.

Selbständigkeit von Streitgenossen

Nein. Wer gemeinsam mit anderen klagt oder geklagt wird, steht dem Gegner grundsätzlich selbständig gegenüber. Das gilt auch für Rechtsmittel: Was einer tut oder unterlässt, nützt und schadet den anderen nicht.

Nachträgliche Verlängerung der Verbesserungsfrist

Eine an sich unzulässige Verlängerung der Verbesserungsfrist wird nur beachtet, wenn sie noch vor Ablauf der ersten Frist bewilligt wurde. Danach steht die eingetretene Rechtskraft entgegen. Ein solcher Antrag unterbricht oder hemmt den Lauf der Frist auch nicht.

Zwei Rekurse der betroffenen Person · günstig für Betroffener

Bringen die betroffene Person selbst und ihr Vertreter jeweils getrennt einen Rekurs ein, muss das Gericht beide inhaltlich behandeln. Die Regel, dass jede Partei nur ein Rechtsmittel einbringen darf, gilt hier nicht.

Gehör im Ablehnungsverfahren · günstig für Gegner

Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich zweiseitig. Der Gegenseite ist Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern, und zwar in erster wie in zweiter Instanz. Nur bei offenkundig unbegründeten Anträgen ist das nicht nötig.

Kosten im Richterablehnungsverfahren

Die Ablehnung eines Richters bildet einen eigenen Zwischenstreit. Über dessen Kosten wird nach den Regeln des Ausgangsverfahrens entschieden, und zwar unabhängig davon, wie dieses Verfahren später ausgeht.

Zuschlag für elektronische Eingaben

Den Zuschlag für die elektronische Einbringung darf ein Rechtsanwalt nur für verfahrenseinleitende Schriftsätze verrechnen. Für fortgesetzte Schriftsätze steht er nicht zu. Dazu zählen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen.

Zwischenurteil über den Anspruchsgrund

Nein. Ein Zwischenurteil klärt nur, ob Ihr Anspruch dem Grunde nach besteht. Alle Fragen zur Höhe bleiben dem ergänzenden Verfahren vorbehalten; äußert sich das Berufungsgericht trotzdem dazu, bindet das Erstgericht das nicht.

Kostenersatz beim Kostenrekurs

Dringen Sie mit einem zweiseitigen Kostenrekurs nur teilweise durch, werden die Kosten nach dem Verhältnis von Erfolg und Misserfolg geteilt oder gegeneinander aufgehoben. Ersetzt bekommen Sie also nur jenen Anteil, der Ihrem Obsiegen entspricht.

Ausländische Rechtsprechung und Revision

Nein. Ob Ihre Sache eine erhebliche Rechtsfrage betrifft, richtet sich allein nach der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs. Dass Gerichte im Ausland anders entscheiden, eröffnet Ihnen den Weg dorthin nicht.

Kostenregel im Mietverfahren

Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz gilt jene Regel des Zivilprozesses nicht, die eine sofortige Äußerung zum Kostenverzeichnis der Gegenseite verlangt.

Ermessen über die Berufungsverhandlung

Ob eine Berufungsverhandlung im Einzelfall nötig ist, liegt im Ermessen des Berufungsgerichts. Das gilt allgemein, also auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen. Die Sonderregel dazu betrifft nur Verfahren über sehr kleine Beträge.

Überprüfung eines Sachverständigengutachtens

Nein. Der Oberste Gerichtshof prüft nur, ob die gewählte Methode überhaupt geeignet war. Ob der Sachverständige sie richtig angewendet hat und ob ihm genügend Daten zur Verfügung standen, betrifft die Beweiswürdigung und kann dort nicht mehr bekämpft werden.

Derselbe Verfahrensgegenstand

Um dieselbe Sache geht es, wenn der neue Antrag sowohl im Begehren als auch im zugrunde liegenden Sachverhalt mit dem anderen Verfahren übereinstimmt. Das wird im Außerstreitverfahren ebenso beurteilt wie im Zivilprozess.

Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr

Rechtsanwälte müssen Eingaben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch bei Gericht einbringen. Wird stattdessen der Postweg gewählt, gilt das als Formfehler, den das Gericht verbessern lässt. Wird die Verbesserung versäumt, wird die Eingabe zurückgewiesen.

Bindung des Gerichts an unbekämpfte Bescheide · günstig für Behörde

Nein, wenn Sie ihn nicht bekämpft haben. Haben Sie den behördlichen Auftrag, auf dem die Vorschreibung der Kosten beruht, unangefochten gelassen, müssen auch die Gerichte von seiner Rechtmäßigkeit ausgehen. Sie können ihn im Verfahren über den Kostenersatz nicht mehr eigenständig überprüfen.

Mehrere Ansprüche in einer Klage · günstig für Kläger

Nein. Machen Sie mehrere Ansprüche in einer Klage geltend und ist das Gericht nur für einen Teil davon zuständig, wird die Klage nicht zur Gänze zurückgewiesen. Das Gericht weist von sich aus nur jene Ansprüche zurück, für die es nicht zuständig ist, und führt das Verfahren über den Rest weiter.

Eingeschränktes Begehren und Rechtskraft · günstig für Beklagter

Ist Ihr neues Begehren gegenüber dem rechtskräftig entschiedenen Verfahren nur eingeschränkt, sonst aber inhaltsgleich, und sind die maßgeblichen Tatsachen dieselben, wurde darüber bereits entschieden. Eine bloße Präzisierung der Tatsachenbehauptungen ändert den Streitgegenstand nicht.

Voraussetzungen der Parteistellung

Nicht jedes rechtliche Interesse macht Sie zur Partei eines Verfahrens. Entscheidend ist, welchen Zweck das jeweilige Verfahren verfolgt.

Anfechtbarkeit der Vertreterbestellung · günstig für Betroffener

Für manche Entscheidungen im Verfahren ist ein eigenes Rechtsmittel ausgeschlossen. Für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gilt diese Einschränkung nicht. Ein solcher Beschluss kann eigenständig mit einem Rechtsmittel bekämpft werden.

Kosten beim Zwischenurteil zur Verjährung

Nein. Auch beim gesonderten Urteil über die Verjährung bleibt die Entscheidung über die Kosten vorbehalten. Darüber wird erst entschieden, wenn der Rechtsstreit insgesamt rechtskräftig erledigt ist.

Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens · günstig für Antragsteller

Wurde Ihr Verfahren unterbrochen, weil zuerst ein anderes Verfahren entschieden werden muss, ist es fortzusetzen, wenn sich dieses andere Verfahren so entwickelt, dass ein weiteres Zuwarten für eine Partei zu einer unzumutbaren Verzögerung führen würde.

Irrtum des Anlegers als Tatfrage

Nein. Ob Ihnen als Anleger tatsächlich ein Irrtum unterlaufen ist, ist eine Frage der Tatsachen. Darüber entscheiden die erste Instanz und das Berufungsgericht endgültig. Der Oberste Gerichtshof überprüft nur die rechtliche Beurteilung und kann diese Feststellung nicht mehr ändern.

Elektronischer Rechtsverkehr für Anwälte

Ja. Rechtsanwälte und Notare müssen am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, auch in Grundbuchsachen. Solange es dort keine eigene Struktur für Rechtsmittel gibt, genügt die Einbringung als sonstige Ersteingabe mit einem angehängten PDF. Die bloße Behauptung, das sei technisch unmöglich, reicht nicht aus.

Voraussetzung des Zwischenurteils zur Verjährung · günstig für Beklagter

Nein. Ein gesondertes Urteil über die Verjährung ergeht nur, wenn der Kläger den Grund seines Anspruchs zumindest schlüssig vorgebracht hat. Sonst ist die Klage gleich abzuweisen. Andere Einwendungen werden in diesem Verfahren nicht geprüft.