Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Stützt das Gericht seine Entscheidung auf eine Begründung und nennt daneben eine weitere, die für das Ergebnis nicht nötig ist, können Sie diese zusätzliche Begründung nicht bekämpfen. Sie hat auf den Ausgang des Streits keinen Einfluss.
Der Oberste Gerichtshof befasst sich nur mit Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung. Lässt sich die Frage schon aus dem Gesetzestext und dem üblichen Wortsinn im Zusammenhang beantworten und ist diese Lösung auch in der Fachliteratur unstrittig, liegt eine solche Frage nicht vor.
Für eine erhebliche Rechtsfrage genügt es, dass zu der entscheidenden Frage keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliegt. Eine ständige Rechtsprechung ist nicht erforderlich.
Fordern Sie neben dem Ersatz eingetretener Schäden auch die Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus demselben Ereignis, hängen beide Begehren tatsächlich und rechtlich zusammen. Ihre Werte werden daher zusammengerechnet.
Besonders schwere Verfahrensfehler, die dem Gericht erster Instanz unterlaufen sind, können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr geltend machen. Sie müssen solche Fehler also schon früher aufgreifen.
Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.
Haben Sie einen früheren Beschluss des Berufungsgerichts nicht angefochten, mit dem die Sache verwiesen wurde, schränkt das Ihre spätere Revision nicht ein. Sie können weiterhin alle Gründe geltend machen, auf die sich eine Revision stützen lässt.
Ein Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz begründet ein Rechtsmittel nur, wenn er ganz allgemein geeignet war zu verhindern, dass die Sache erschöpfend erörtert und gründlich beurteilt wird. Andere Verstöße bleiben folgenlos.
Ein außerordentliches Rechtsmittel wird nicht schon deshalb behandelt, weil Sie behaupten, die Entscheidung sei nichtig. Es kommt darauf an, ob tatsächlich eine Nichtigkeit vorliegt.
Nein. Wenn das Berufungsgericht den festgestellten Sachverhalt rechtlich nur knapp würdigt, ist das kein Mangel des Verfahrens. Einen solchen Einwand können Sie nur darauf stützen, dass das Recht unrichtig beurteilt wurde.
Nein. Das Gericht zweiter Instanz muss in der Begründung nicht jede Zeugenaussage und nicht jede Einzelheit daraus hervorheben. Es genügt, wenn es allgemein auf die vernommenen Zeugen verweist und darlegt, dass die Feststellungen durch die Akten gedeckt sind.
Fehlt in der Entscheidung die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt, ist das kein Mangel des Berufungsverfahrens. Sie müssen das als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen und nicht als Verfahrensfehler.
Nein. Das Gericht zweiter Instanz muss weder auf jedes einzelne Beweisergebnis noch auf jedes Argument aus Ihrem Rechtsmittel gesondert eingehen. Es reicht, wenn es angibt, aus welchen Gründen es eine Tatsache als erwiesen ansieht oder nicht.
Übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts, kann darin schon begrifflich keine falsche Wiedergabe des Akteninhalts liegen. Diesen Vorwurf können Sie also nicht darauf stützen.
Das Berufungsgericht ist an die Bewertung durch den Kläger nicht gebunden. Auch wenn das Gesetz das heute nicht mehr ausdrücklich ausspricht, gilt es weiterhin.
Eine Schlussfolgerung des Gerichts kann keine Aktenwidrigkeit sein. Mit diesem Rechtsmittelgrund können Sie sie daher nicht bekämpfen.
Wie weit ein Urteil bindet, bestimmt sein Spruch. Zur Auslegung und zur genauen Bestimmung des entschiedenen Anspruchs werden die Entscheidungsgründe herangezogen; das gilt besonders bei einem abweisenden Urteil.
Wenn das Berufungsgericht etwas wertet, kann darin niemals ein Widerspruch zum Akteninhalt liegen. Mit diesem Grund können Sie eine solche Wertung also nicht bekämpfen.
Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn eine Feststellung einem Beweismittel widerspricht. Sie besteht nur darin, dass das Berufungsgericht den Inhalt eines bestimmten Aktenstücks unrichtig wiedergibt und zugrunde legt.
Wenn ein Gericht Feststellungen durch Schlussfolgerungen gewinnt, liegt darin kein Widerspruch zum Akteninhalt. Das gilt auch dann, wenn diese Schlüsse unrichtig sind.
Das geht nur, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wurde. Zieht das Gericht aus richtig dargestellten Beweisergebnissen bloß Schlüsse, die Ihnen nicht recht sind, ist das keine Aktenwidrigkeit.
Verwirft das Berufungsgericht eine Berufung, die auf Nichtigkeit gestützt war, können Sie diesen Beschluss weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn er in das Urteil des Berufungsgerichts aufgenommen wurde.
Ob jemand beim Abgeben einer Erklärung eine bestimmte Absicht hatte oder nicht, ist eine Tatsachenfrage. Der Oberste Gerichtshof überprüft solche Feststellungen nicht mehr.
Gerichte schließen manchmal aus der allgemeinen Lebenserfahrung darauf, dass etwas geschehen ist. Solche Erfahrungssätze sind keine Rechtssätze. Der Oberste Gerichtshof kann sie deshalb nicht überprüfen.
Wenn Sie an das Höchstgericht schreiben, müssen Sie Ihre Gründe dort selbst ausführen. Ein bloßer Verweis auf frühere Schriftsätze wird nicht beachtet. Das kann dazu führen, dass Ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt.
Auch wenn in der Revision nicht ausdrücklich steht, welche Änderung des Urteils verlangt wird, ist sie nicht zurückzuweisen. Voraussetzung ist, dass sich aus den angeführten Gründen eindeutig ergibt, was begehrt wird.
Wer sich außerordentlich an den Obersten Gerichtshof wendet, muss genau angeben, von welchen früheren Entscheidungen das Gericht abgewichen sein soll und worin die Rechtsprechung uneinheitlich ist. Fehlen diese Angaben, ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.
Machen Sie in einer Klage mehrere Ansprüche geltend, über die auch getrennt entschieden werden könnte, wird auch der Zugang zum Obersten Gerichtshof für jeden Anspruch gesondert geprüft. Das Rechtsmittel kann daher teilweise zurückgewiesen und teilweise behandelt werden.
Im Revisionsverfahren unterbleibt eine mündliche Verhandlung, weil der Oberste Gerichtshof letztlich nur Rechtsfragen prüft; das ist auch mit den Grundrechten vereinbar. Auch eine öffentliche Verkündung der Entscheidung ist nicht nötig, weil man in der Gerichtskanzlei Einsicht nehmen und eine Ausfertigung anfordern kann.