Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Haben Sie rechtzeitig eingewendet, dass das Gericht nicht zuständig ist, dürfen Sie diesen Punkt auch dann bekämpfen, wenn Sie in der Sache gewonnen haben. Solange das abweisende Urteil nicht rechtskräftig ist, belastet Sie die Entscheidung, mit der das Gericht seine Zuständigkeit bejaht hat.
Mit derselben Begründung nicht. Das Gericht, an das überwiesen wurde, darf seine Unzuständigkeit nicht auf Umstände stützen, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichts ergäbe. Diese Bindung gilt auch dann, wenn die Überweisung inhaltlich falsch war.
Nein. Hat das erste Gericht einen Beweis ausgeschlossen und nimmt ihn das Berufungsgericht selbst auf, ist das Verfahren dadurch weder nichtig noch mangelhaft. Die Zulassung eines Vorbringens hindert die gründliche Beurteilung der Sache nicht.
Sonst kann eine Partei ein Urteil nur bekämpfen, wenn sie der Spruch belastet, nicht schon die Begründung. Bei einem Zwischenurteil gilt das nicht; hier können Sie sich auch durch die Gründe belastet sehen.
Wird Zahlung auf ein Anderkonto des Anwalts bei einer inländischen Bank verlangt, darf das Gericht stattdessen Zahlung auf ein Sperrkonto zusprechen. Das ist gegenüber dem Begehrten nichts anderes, sondern weniger.
Entscheidet das Gericht vorab nur darüber, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht, kommt es für den Wert des Streitgegenstands auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts an.
Wird die Abweisung Ihres Hauptbegehrens aufgehoben, verliert auch die Entscheidung über das nur hilfsweise gestellte Begehren ihre Grundlage. Diese Entscheidung ist damit ebenfalls aufgehoben, selbst wenn das nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde. Bedingte Entscheidungen gibt es nämlich nicht.
Nein. Verlangt der Gegner Geld dafür, dass Sie mutwillig prozessiert haben, wird dieser Betrag nicht zu Ihrer Klagsforderung dazugezählt, wenn geprüft wird, ob Sie zum Obersten Gerichtshof gehen dürfen. Er gilt als eigener Streitpunkt und wird auch eigenständig bekämpft.
Die Entschädigung wegen mutwilliger Prozessführung ist ein selbständiger Anspruch mit eigenem Rechtsgrund. Sie zählt nicht zu den Nebenforderungen wie Zinsen oder Kosten.
In der Regel nein. Ob ein Gericht den Urteilsspruch nur verdeutlicht oder unzulässig über Ihren Antrag hinausgeht, hängt allein von Ihrem Fall ab. Das ist keine Frage, die der Oberste Gerichtshof klären muss.
Nein. Ob Sie den Obersten Gerichtshof anrufen können, richtet sich allein nach dem Wert dessen, was eingeklagt wurde. Eine Gegenforderung, die Sie zur Aufrechnung eingewendet haben, wird nicht dazugezählt.
Eine Bindung besteht unter anderem dann, wenn Ihr neues Begehren das begriffliche Gegenteil des bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruchs ist. Wie weit die Bindung reicht, bestimmt der Urteilsspruch; zur Auslegung werden die Entscheidungsgründe herangezogen, besonders bei einem abweisenden Urteil.
Fehlt in einer Entscheidung ein Ausspruch, der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nötig ist, muss das Gericht zweiter Instanz ihn nachtragen. Ihr Rechtsmittel scheitert also nicht schon an diesem Versäumnis.
Nicht nur Urteile, sondern auch Beschlüsse können endgültig bindend werden. Das gilt, soweit darin über materielle Rechtsverhältnisse entschieden wird.
Nicht unbedingt. Hat das Erstgericht nicht über alle Anträge entschieden, darf das Rekursgericht darüber selbst entscheiden, wenn das nach der Aktenlage möglich ist und das Verfahren dadurch schneller geht.
Ein Rechtsmittel an das Höchstgericht ist ausnahmsweise auch bei bestätigenden Entscheidungen möglich, wenn eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Die bestätigte Abweisung eines Antrags, das Urteil zu ergänzen, ist kein solcher Fall. Ein weiteres Rechtsmittel ist daher ausgeschlossen.
Ja, aber nur als Berichtigung eines offenkundigen Fehlers. Voraussetzung ist, dass aus dem Urteil klar hervorgeht, dass ein Teil abgewiesen wurde, in welchem Umfang das geschah und aus welchen Gründen. Das muss in der Begründung stehen.
Hat das Gericht die Kosten nicht oder nur unvollständig zugesprochen, wird die Entscheidung nachträglich ergänzt. Nach der älteren Ansicht geschah das in Urteilsform. Der Oberste Gerichtshof hat 2019 ausgesprochen, dass die Ergänzung der Kostenentscheidung mit Beschluss zu erfolgen hat, und die gegenteilige Linie abgelehnt.
Einen Beschluss, gegen den es kein eigenes Rechtsmittel gibt, können Sie noch mit dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung überprüfen lassen. Dieses Recht verlieren Sie auch dann nicht, wenn Sie zwischendurch eine andere Entscheidung angefochten haben, ohne diesen Punkt mitzunehmen.
In der Regel nein. Ein Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts ergeht im Berufungsverfahren, und dagegen ist kein Rekurs zulässig. Anders ist es nur, wenn das Gericht erst nach Rechtskraft seines Urteils berichtigt.
Ja, wenn Ihnen daraus ein Nachteil im Verfahren entsteht. Wird eine Klage aus formellen Gründen zurückgewiesen statt inhaltlich abgewiesen, kann dieselbe Sache später erneut eingebracht werden. Deshalb dürfen Sie diese Entscheidung bekämpfen. Steht der neuerlichen Klage ohnehin ein Hindernis entgegen, fehlt Ihnen dieser Nachteil.
Nein, nicht zwingend. Fehlt die ausdrückliche Erklärung, in welchem Umfang das Urteil bekämpft wird, schadet das nicht, wenn sich dieser Umfang aus den Anträgen und der Begründung des Rechtsmittels ergibt.
Für das Rekursverfahren gilt sinngemäß dieselbe Regel wie im Berufungsverfahren: Das Gericht spricht seine Unzuständigkeit aus und verweist das Rechtsmittel an das zuständige Gericht. Der Oberste Gerichtshof hat das für den Fall entschieden, dass ein Oberlandesgericht über einen Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz nicht entscheiden durfte.
Ein schwerer Fehler der unteren Instanz wird von einem höheren Gericht nur dann von sich aus aufgegriffen, wenn es wegen eines formell zulässigen Rechtsmittels ohnehin in die Prüfung der Sache selbst eintreten kann. Ohne ein solches Rechtsmittel bleibt der Fehler unbeachtet.
Gegen ein sogenanntes Nichturteil gibt es kein Rechtsmittel, eine Revision dagegen wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht muss über die Berufung neu verhandeln und entscheiden.
Nein. Ein schwerer Verfahrensfehler kann nur aufgegriffen werden, wenn ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt. Ist Ihr Rechtsmittel jedenfalls unzulässig, wird der Fehler nicht mehr geprüft. Einen eigenen Anspruch darauf, dass das Gericht von sich aus tätig wird, haben Sie nicht.
Fehlt ein zulässiges Rechtsmittel, kann das Höchstgericht nicht von sich aus aufgreifen, ob die Sache überhaupt vor ein österreichisches Gericht gehört und das bisherige Verfahren deshalb fehlerhaft war.
Nein. Wiederholt das Berufungsgericht die schon in erster Instanz aufgenommenen Beweise, dürfen Sie trotzdem keine neuen Tatsachen und Beweise vorbringen. Der zu beurteilende Sachverhalt bleibt unverändert, nur seine Bewertung soll überprüft werden.
Ordnet das Berufungsgericht bloß eine Wiederholung der Beweise an, bleibt das Verbot neuen Vorbringens bestehen. Erst wenn das Gericht die Beweise ergänzt, also über den bisherigen Stoff hinausgeht, dürfen Sie dazu Neues vorbringen.
Eine Nichtigkeitsklage ist nicht zulässig, wenn im früheren Verfahren ein Richter mitgewirkt hat, der bloß rechtskräftig abgelehnt worden war. Die erfolgreiche Ablehnung eines Richters reicht dafür also nicht aus.