Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Hat das Erstgericht einen Teil Ihrer Klage ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen, darf das Gericht zweiter Instanz über diesen Teil nicht selbst inhaltlich absprechen. Tut es das dennoch, ist seine Entscheidung insoweit nichtig.
Ist die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters rechtskräftig, ist auch das Rechtsmittelgericht daran gebunden. Es kann eine unterbliebene Aufhebung des Verfahrens nachträglich nicht mehr nachholen.
Die Besetzungsvorschriften bestimmen, ob ein Einzelrichter oder ein Senat entscheidet, wie der Senat zusammengesetzt sein muss und dass nur jene Richter urteilen dürfen, die auch verhandelt haben. Wie die Arbeit innerhalb eines richtig besetzten Senats aufgeteilt wird, regeln sie nicht.
Das Berufungsgericht trifft eine einheitliche Entscheidung, in der die urteilsmäßigen und die beschlussmäßigen Aussprüche zusammengefasst sind. Dass diese Entscheidung als Urteil ausgefertigt wird, ändert nichts daran, ob der darin enthaltene Beschluss angefochten werden kann.
Grundsätzlich ja. Fehlt die Zahl, schadet das nur dann nicht, wenn aus dem Akt eindeutig und leicht erkennbar ist, welchen Betrag Sie meinen, sodass ein Irrtum über Ihre Absicht oder über den Umfang ausgeschlossen ist.
Ja, wenn es für die Entscheidung wichtig ist. Gibt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts unrichtig wieder, verletzt es einen tragenden Grundsatz des Verfahrens. Das können Sie auch mit einer außerordentlichen Revision geltend machen.
Nicht immer. Stehen mehrere Ansprüche, die nicht in Geld bestehen, weder tatsächlich noch rechtlich miteinander in Zusammenhang, muss jeder für sich bewertet werden. Nur zusammenhängende Ansprüche werden zusammengerechnet.
Normalerweise muss das erste Gericht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts übernehmen, wenn die Sache zurückverwiesen wird. Das gilt aber nicht mehr, wenn der Oberste Gerichtshof diese Ansicht bereits geprüft und nicht gebilligt hat.
Das Berufungsgericht darf sich bei der Bewertung in der Regel an die Angabe des Klägers halten, wenn die Gegenseite ihr nicht widersprochen hat. Daraus folgt aber nicht, dass dieser Wert automatisch auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel an das Höchstgericht zulässig ist.
Hat das Berufungsgericht den Wert des Entscheidungsgegenstands ausgesprochen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, ist dieser Ausspruch bedeutungslos. Er wird also nicht beachtet.
Fehlen im Urteil Feststellungen, weil das Gericht die Rechtslage falsch beurteilt hat, kann das Berufungsgericht die Sache an die erste Instanz zurückverweisen. Das Gesetz regelt für diesen Fall die weitere Vorgangsweise.
Nein. Ist Ihr Revisionsrekurs ohnehin zurückzuweisen, spielt es keine Rolle, dass das Gericht zweiter Instanz den Wert des Entscheidungsgegenstands nicht ausgesprochen hat. Der Ausspruch wird dann nicht nachgeholt.
Nein. Hat das Berufungsgericht zwar die Abweisung bestätigt, aber einen Teil Ihrer Anträge nicht erledigt, ist das keine zur Gänze bestätigende Entscheidung. Der Weg zum Höchstgericht bleibt Ihnen dadurch offen.
Ja. Hat das Berufungsgericht das Ersturteil zwar bestätigt, ein in zweiter Instanz zulässig erhobenes neues Begehren aber stillschweigend übergangen, ist die Revision zulässig.
Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, dann muss es den Wert des Streitgegenstands nicht gesondert aussprechen. Mit diesem Ausspruch steht bereits fest, dass der Wert über der maßgeblichen Grenze liegt.
Das Berufungsgericht muss den Wert des Streitgegenstands nur dann aussprechen, wenn dieser überhaupt einen Geldeswert hat. Nimmt es dennoch eine Bewertung vor, ist sie gegenstandslos.
Hebt der Oberste Gerichtshof die Urteile wegen fehlender Feststellungen auf und verweist die Sache zurück, wird das Verfahren so fortgesetzt, als hätte bereits das Berufungsgericht aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren dürfen Sie daher unbeschränkt neues Vorbringen erstatten. Ausgenommen ist nur der Fall der Verschleppungsabsicht.
Nein. Das Berufungsgericht muss bei Ansprüchen, die nicht in Geld bestehen, aussprechen, wie viel der Streitgegenstand wert ist. Dieser Ausspruch ist unanfechtbar und bindet auch den Obersten Gerichtshof, außer es wurden zwingende Regeln verletzt oder offenkundig zu niedrig oder zu hoch bewertet.
Uneinheitlich ist die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht schon dann, wenn er früher einmal anders entschieden hat als heute. Hat sich seit Jahren eine neue Linie gefestigt, gilt sie als einheitlich. Nur wenn ein Gericht von dieser gefestigten Linie abweicht, geht es um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
Es ist eine Abänderung, wenn das Berufungsgericht Ihnen im Ergebnis weniger zuspricht als das Erstgericht, etwa weil es einen bereits rechtskräftig zuerkannten Teilbetrag abzieht. Die Formulierung Bestätigung mit der Maßgabe ändert daran nichts.
Nein. Klagt ein Sozialversicherungsträger die Ansprüche mehrerer verletzter Personen in einer Klage ein, wird für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels jeder Anspruch für sich betrachtet. Anders ist es bei einem eigenen Anspruch des Trägers gegen den Dienstgeber.
Wenn Sie in erster Instanz gewonnen haben, müssen Sie für Sie ungünstige Feststellungen nicht schon in der Berufungsbeantwortung oder in der Berufungsverhandlung angreifen. Sie verlieren dieses Recht dadurch nicht. Sie können diese Feststellungen später im Revisionsverfahren noch bekämpfen.
Hat das Berufungsgericht die Rechtsgrundsätze richtig dargestellt und nur auf Ihren Einzelfall angewendet, kann das nicht mehr überprüft werden. Das gilt, wenn kaum anzunehmen ist, dass sich derselbe Fall in dieser Form noch einmal stellt.
Ein besonders schwerer Verfahrensfehler ist für die Rechtssicherheit immer bedeutsam. Der Oberste Gerichtshof muss ihn daher auch von sich aus aufgreifen, wenn das Rechtsmittel aus einem anderen Grund zulässig ist.
Stützt ein Gericht seine Entscheidung auf einen Sachverhalt, der im Urteil gar nicht festgestellt wurde, ist das ein schwerer Verfahrensfehler. Ein solcher Fehler kann die Rechtssicherheit gefährden und deshalb aufgegriffen werden.
Wird der Inhalt der Akten in einer Entscheidung unrichtig wiedergegeben, betrifft das den Tatsachenbereich. Allein darauf kann ein Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht gestützt werden, weil darin für sich noch keine erhebliche Rechtsfrage liegt.
Wenn Sie an den Obersten Gerichtshof herantreten, müssen Sie darlegen, wovon das Berufungsgericht bei der Beurteilung Ihres Falls abgewichen sein soll. Fehlt diese Begründung, liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor und Ihr Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Nein. Wenn das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung nachträglich berichtigt und dabei den Weg zum Obersten Gerichtshof öffnet, können Sie diesen Berichtigungsbeschluss nicht bekämpfen. Betrifft die Berichtigung nur die Kosten, ist der Oberste Gerichtshof jedenfalls nicht anrufbar.
Wenn mehrere Gläubiger ihre gleichartigen Forderungen an eine einzige Person abgetreten haben, werden diese Forderungen nicht zusammengerechnet. Jede bleibt für die Streitwertgrenzen eigenständig.
Ob ein Urteil veröffentlicht wird und in welchem Umfang, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese Frage können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen, weil sie keiner der zugelassenen Anfechtungsgründe ist. Auch wenn Ihr Rechtsmittel sonst zulässig ist, wird darauf nicht mehr eingegangen.