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Verfahrensrecht

3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Feststellungen des Berufungsgerichts ohne Beweiswiederholung

Wenn das Berufungsgericht Feststellungen trifft, ohne die Beweise selbst noch einmal aufzunehmen, ist das Urteil deswegen nicht von vornherein unwirksam. Es liegt aber ein Verfahrensfehler vor, den Sie rügen können.

Urteil auf gedachtem Sachverhalt

Legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen bloß gedachten Sachverhalt zugrunde, ohne eigene Feststellungen zu treffen und ohne die Beweise zu wiederholen oder zu ergänzen, ist das ein Verfahrensfehler. Diesen können Sie beim Höchstgericht geltend machen.

Andere Beweiswürdigung im Berufungsverfahren

Das Berufungsgericht darf aus vorgelegten Urkunden nicht einfach andere Schlüsse ziehen als das Erstgericht, wenn es die Beweise nicht selbst noch einmal aufnimmt. Tut es das trotzdem, leidet das Berufungsverfahren an einem Mangel.

Notwendigkeit einer Beweiswiederholung

Nein. Ob das Gericht zweiter Instanz Beweise noch einmal aufnimmt, entscheidet es im Rahmen seiner Beweiswürdigung. Diese Entscheidung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Nötig ist eine Wiederholung nur, wenn das Gericht Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts hat.

Wahrscheinlichkeit mehrerer Abläufe

Nein. Wenn mehrere Abläufe denkbar sind und das Gericht einen davon für wahrscheinlicher hält, ist das eine Frage der Beweiswürdigung. Solange diese Bewertung logisch möglich ist, können Sie sie beim Obersten Gerichtshof nicht mehr angreifen.

Neues Vorbringen im Rechtsmittelverfahren

Ja. Ob neues Vorbringen im Rechtsmittelverfahren noch berücksichtigt werden darf, ist eine Frage des Verfahrensrechts. Wendet das Gericht die Regeln dazu falsch an, können Sie das als Mangel des Verfahrens geltend machen.

Knappe Erledigung der Beweisrüge

Auch ein sehr knapper Satz des Berufungsgerichts, die Feststellungen des Erstgerichts erschienen unbedenklich, lässt gerade noch erkennen, dass die Beweiswürdigung überprüft wurde. Sie können dann nicht mehr geltend machen, Ihre Beweisrüge sei unerledigt geblieben.

Schlussfolgerungen als Anfechtungsgrund

Zieht ein Gericht aus den Beweisen Schlüsse, ist das auch bei falschem Ergebnis kein Widerspruch zum Akteninhalt. Beruhen die Schlüsse aber auf einem mangelhaften Verfahren oder auf unlogischem Denken, können Sie das als Verfahrensmangel oder als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen.

Absicht als Tatsachenfrage

Nein. Was jemand innerlich wollte oder beabsichtigte, lässt sich nicht unmittelbar beweisen, sondern nur aus äußeren Umständen erschließen. Diese Feststellung beruht auf der Bewertung der Beweise durch die Untergerichte und wird nicht mehr überprüft.

Aktenwidrigkeit als Revisionsgrund

Ein Urteil widerspricht dem Akt nur dann, wenn die Beweisergebnisse bei ihrer Darstellung falsch wiedergegeben wurden. Der Fehler muss aus den Akten erkennbar und behebbar sein. Andere Fehler zählen als Grund für die Revision nicht.

Aktenwidrigkeit als Rechtsmittelgrund

Nein, nicht in jedem Fall. Hat das Berufungsgericht den Akteninhalt unrichtig wiedergegeben, führt das nur dann zum Erfolg, wenn dieser Fehler die Entscheidungsgrundlage tatsächlich verändert hat. Ohne Bedeutung für das Ergebnis bleibt er wirkungslos.

Aktenwidrigkeit als Rechtsmittelgrund

Sie können dem Gericht nur dann vorwerfen, es habe den Akteninhalt falsch wiedergegeben, wenn es dabei um eine Tatsachenfeststellung geht. Auch die Feststellung eines Erfahrungssatzes, der für eine Tatsachenfeststellung nötig ist, zählt dazu. Die rechtliche Beurteilung können Sie damit nicht bekämpfen.

Widerspruch zum Akteninhalt

Nur dann, wenn für eine Feststellung überhaupt keine Grundlage in den Akten besteht. Steht die Feststellung bloß mit einem einzelnen Beweismittel im Widerspruch oder beruht sie auf Schlussfolgerungen, liegt kein solcher Fehler vor. Dass eine mögliche Feststellung nicht getroffen wurde, genügt ebenfalls nicht.

Fehlende Feststellungen im Rechtsmittel

Wenn dem Urteil wichtige Feststellungen fehlen, ist das kein Verfahrensmangel. Sie müssen das als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen. Auf den falschen Rechtsmittelgrund gestützt, bleibt die Rüge erfolglos.

Angriff auf Feststellungen mit der Rechtsrüge

Ja, aber nur in engen Grenzen. Die vom Gericht festgestellten Tatsachen können Sie beim Obersten Gerichtshof nur bekämpfen, wenn die Schlussfolgerung gegen die Gesetze des Denkens oder der Erfahrung verstößt. Dass auch ein anderer Schluss möglich gewesen wäre, genügt nicht.

Fehlende Feststellungen im Berufungsverfahren

Wenn Sie Ihre Berufung darauf stützen, dass das Erstgericht das Recht falsch angewendet hat, muss das Berufungsgericht auch prüfen, ob wichtige Tatsachen ungeklärt geblieben sind. Diesen Mangel müssen Sie nicht eigens rügen.

Beweiswürdigung und Aktenwidrigkeit

Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.

Verstoß gegen die Denkgesetze

Nur dann, wenn der Schluss des Gerichts logisch unmöglich ist. Dass aus den Aussagen auch ein anderer Schluss möglich gewesen wäre, reicht nicht aus. Auch die Bewertung eines Sachverständigengutachtens oder die Ermittlung eines Werts gehört zum Tatsachenbereich.

Falsch wiedergegebene Rechtsansicht

Nein. Gibt das Berufungsgericht die rechtlichen Überlegungen des Erstgerichts falsch wieder, legt es diese aber ohnehin nicht seiner Entscheidung zugrunde, liegt kein Widerspruch zum Akteninhalt vor. Es geht dabei weder um eine Tatsache noch um einen wesentlichen Punkt.

Voraussetzungen der Aktenwidrigkeit

Ein solcher Widerspruch liegt nur vor, wenn der Akt und die tatsächlichen Grundlagen des Urteils auseinandergehen. Der Widerspruch muss wesentlich sein und sich unmittelbar aus dem Akt ergeben und beheben lassen. Werden Feststellungen durch Schlussfolgerungen gewonnen, kann darin kein solcher Widerspruch liegen.

Erfahrungsschlüsse sind Tatfragen

Zieht das Gericht aus dem festgestellten Sachverhalt und den Beweisergebnissen nur Erfahrungsschlüsse, um weitere Tatsachen zu erkunden, ist das keine Rechtsanwendung. Solche Schlüsse kann das Höchstgericht daher nicht überprüfen.

Rechtsbegriffe in Feststellungen des Gerichts

Rechtsbegriffe müssen im Verfahren grundsätzlich nicht bewiesen werden. Einfache Begriffe wie Kauf oder Miete sind aber in die Alltagssprache übergegangen. Wenn ein Gericht sie verwendet, kann darin zugleich die Feststellung von Tatsachen liegen.

Wissen und Wissenmüssen im Prozess

Was jemand zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich wusste, welche Vorstellungen er hatte und welche Ziele er verfolgte, gehört zu den Tatsachenfeststellungen. Die Bewertung, dass ihm bei zumutbarer Aufmerksamkeit etwas hätte bewusst sein müssen, ist dagegen eine rechtliche Beurteilung.

Kenntnis als Tatfrage

Nein. Ob jemand von einem bestimmten Sachverhalt Kenntnis hatte, ist eine Tatfrage. Sie wird von den Untergerichten im Rahmen der Beweiswürdigung entschieden. Ob in der Unkenntnis ein Verschulden liegt, ist dagegen eine Rechtsfrage.

Umfang der Anfechtung eines Urteils

Wie weit ein Urteil angefochten ist, ergibt sich nicht allein aus Ihrer Erklärung dazu. Stimmt diese mit Ihrem Antrag und den vorgebrachten Gründen nicht überein, sind auch Antrag und Gründe für den Umfang der Prüfung von Bedeutung.

Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss

Hebt das Gericht zweiter Instanz das Urteil auf und erklärt es den Weg zum Obersten Gerichtshof für offen, ist dieser an diese Einschätzung nicht gebunden. Er prüft selbst, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt. Auch die Gründe, aus denen Sie einen solchen Beschluss bekämpfen können, sind eingeschränkt.

Zurückweisung eines zugelassenen Rekurses

Auch wenn das Berufungsgericht ein Rechtsmittel gegen seinen Aufhebungsbeschluss zugelassen hat, kann es zurückgewiesen werden, wenn in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Die Begründung darf sich dann auf das Wesentliche beschränken.

Umfang der Prüfung in dritter Instanz · günstig für Rechtsmittelwerber

Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz Ihr Rechtsmittel zugelassen und führen Sie die rechtliche Beurteilung ordnungsgemäß aus, wird die Entscheidung ohne Beschränkung auf einzelne Gründe überprüft. Der Oberste Gerichtshof ist dabei nicht auf die vom Berufungsgericht genannten Fragen beschränkt.

Bindung an eine frühere Rechtsansicht

Hat das Höchstgericht eine Entscheidung aufgehoben und dabei seine Rechtsansicht mitgeteilt, sind die Gerichte daran grundsätzlich gebunden. Diese Bindung fällt aber weg, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage ändert. Dazu zählt auch eine zwischenzeitliche Änderung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Neue Umstände nach Aufhebung eines Urteils

Der Oberste Gerichtshof ist an seine im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht gebunden. Das hindert ihn aber nicht daran, neu hervorgekommene Sachverhalte frei zu prüfen. Gemeint sind Umstände, für die es damals noch keine Anhaltspunkte gab und die deshalb unbehandelt geblieben sind.