Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Ein Antrag des Gerichts setzt zwingend voraus, dass die angefochtene Gesetzesstelle für die zu treffende Entscheidung von Bedeutung ist. Fehlt das, würde der Verfassungsgerichtshof den Antrag ohne inhaltliche Prüfung zurückweisen.
Gerichte und Behörden müssen ein aufgehobenes Gesetz weiter auf Sachverhalte anwenden, die sich schon vor der Aufhebung vollständig verwirklicht haben. Entscheidend ist, dass alle Voraussetzungen der Vorschrift damals bereits erfüllt waren. Nur der Fall, der die Prüfung ausgelöst hat, gilt als Anlassfall.
Ein Disziplinarverfahren kann an eine andere Stelle übertragen werden, wenn das gesamte Gremium befangen ist. Dafür braucht es einen Grund, der alle Mitglieder gemeinsam betrifft, oder eigene Gründe bei jedem einzelnen abgelehnten Mitglied; im zweiten Fall nur dann, wenn aus den übrigen Mitgliedern kein Senat mehr gebildet werden kann. Eine pauschale Ablehnung des gesamten Gremiums sieht das Gesetz nicht vor.
Nein. Vom Beschluss, mit dem eine Rangordnung bewilligt wird, darf nur eine einzige Ausfertigung erteilt werden. Deshalb kann das Rechtsmittelgericht dem Antrag nicht selbst stattgeben. Es hebt den angefochtenen Beschluss auf und trägt dem Erstgericht auf, dem Antrag stattzugeben.
Ob die richtige Person klagt oder geklagt wird, prüft das Gericht in der Regel nur, wenn das eingewendet wird. Es genügt allerdings, jene Tatsachen vorzubringen, aus denen sich dieser Mangel rechtlich ergibt. Eine ausdrückliche rechtliche Bezeichnung ist nicht nötig.
Wird das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und Ihr Antrag zurückgewiesen, weil das außerstreitige Verfahren unzulässig ist, ist das kein Sachbeschluss. Für die weitere Anfechtung gelten daher nicht die besonderen Regeln über Sachbeschlüsse im Mietrecht.
Ein verstärkter Senat ist nicht erforderlich, wenn von einer bisherigen Rechtsmeinung abgegangen wird, die in den früheren Fällen ohnehin nur eine beiläufige Aussage ohne Einfluss auf das Ergebnis war.
Hebt das Rekursgericht die Entscheidung und das Verfahren als nichtig auf und weist Ihren Antrag zurück, können Sie das beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Auf eine erhebliche Rechtsfrage oder den Wert des Entscheidungsgegenstands kommt es dabei nicht an.
Ob jemand in einem früheren Verfahren mutwillig gehandelt hat und ob das ausreichend deutlich behauptet wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Solche Fragen sind deshalb in der Regel keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und rechtfertigen den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.
Im besonderen Feststellungsverfahren legt der Oberste Gerichtshof nur den Sachverhalt zugrunde, den der Antragsteller behauptet hat. Die Gegenseite kann dem nicht mit einem Gegenantrag begegnen, der einen abweichenden Sachverhalt behauptet. Sie darf aber einen eigenen Feststellungsantrag stellen.
Als erstes Urteil des Erstgerichts gilt jenes, mit dem der Klage erstmals stattgegeben wird. Gemeint ist das rechtsgestaltende Urteil, etwa die Zustimmung zu einer Kündigung.
Ob Sie ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung haben, prüft das Gericht anhand Ihres Vorbringens im Rahmen der Entscheidung in der Sache.
Wurde Ihr Verfahren erst unterbrochen, nachdem der Akt schon an das Rechtsmittelgericht gegangen war, entscheidet dieses über den Antrag auf Fortsetzung. Liegt die Sache beim Obersten Gerichtshof, nimmt dieser das Verfahren wieder auf.
Das ist zu unterscheiden. Wer beanstandet, ein Ausspruch sei undeutlich und unvollständig, macht manchmal wirklich einen Begründungsmangel geltend, oft aber in Wahrheit, dass eine für die rechtliche Beurteilung nötige Feststellung fehlt. Davon hängt ab, welchen Anfechtungsgrund Sie geltend machen müssen.
Nein. Wurde Ihre Klage wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und beantragen Sie neben dem Rechtsmittel hilfsweise, die Klage an ein anderes Gericht zu überweisen, bleibt Ihr weiteres Rechtsmittel zulässig. Bis 2021 sah der Rechtssatz das umgekehrt: Der gleichzeitige Überweisungsantrag machte das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.
Hat das Erstgericht eine Klagsänderung ohne eigenen Beschluss zugelassen, wird das Gericht zweiter Instanz darüber als Rekursgericht tätig. Für Ihr Rechtsmittel und dessen Frist gelten daher die Regeln über den Rekurs und nicht jene über die Berufung.
Die Verfassung garantiert, dass es einen Obersten Gerichtshof gibt. Beschränkungen der Rechtsmittel sind daher zulässig, solange sie seine Aufgabe nicht aushöhlen oder ihn ganz ausschalten.
Wird eine Sache in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren überwiesen, wird das so behandelt wie die Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen. Für die Frage, ob ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof möglich ist, gelten daher dieselben Regeln.
Nein. Hat das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, können Sie ihn auch dann nicht mehr aufgreifen, wenn Ihr Rechtsmittel zur Klärung einer Grundsatzfrage zugelassen wird. Das gilt auch für die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären.
Fehlen nur einzelne Feststellungen oder Beweisaufnahmen zu abgegrenzten Punkten, soll das Berufungsgericht diese selbst nachholen. Das gilt, wenn diese Punkte nicht untrennbar mit dem übrigen Sachverhalt zusammenhängen.
Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Sache ganz oder teilweise ab, entscheidet er selbst über die Kosten des gesamten bisherigen Verfahrens. An die früheren Kostenentscheidungen ist er dabei nicht gebunden. Eine Kostenentscheidung wird immer erst zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig.
Der Ausschluss von Rechtsmitteln gilt nicht, wenn das Verfahren trotz einer erfolgreichen Befangenheitsanzeige des Richters nicht oder nur teilweise für nichtig erklärt wurde. Die allgemeinen Grenzen für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof bleiben aber zu beachten.
Ob jemand berechtigt ist, einen Anspruch geltend zu machen oder dafür einzustehen, ist keine Frage der Verfahrensform, sondern des Rechts selbst. Fehlt diese Berechtigung, wird die Klage daher abgewiesen und nicht bloß aus formalen Gründen zurückgewiesen.
Hebt das Rekursgericht eine Entscheidung auf und erklärt den Weg zum Obersten Gerichtshof für zulässig, ist das nur anfechtbar, wenn es tatsächlich um eine bedeutsame Rechtsfrage geht. Wer im Rechtsmittel im Wesentlichen ohnehin dieselbe Rechtsansicht vertritt wie das Gericht, bringt keine solche Frage vor.
Ob Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit bestehen, wird nach sachlichen Gesichtspunkten geprüft. Dabei sind auch die Art der Bestimmung und ihre Stellung im Zusammenhang der übrigen Vorschriften zu berücksichtigen. Auch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist einzubeziehen.
Eine Nichtigkeitsklage können Sie nur gegen Entscheidungen erheben, mit denen abschließend über Ihr Begehren entschieden wurde. Hat der Oberste Gerichtshof lediglich Ihr außerordentliches Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen, ist er für eine solche Klage nicht zuständig.
Nein. Bestätigt das Rekursgericht die Überweisung der Klage an ein anderes Gericht aus Erwägungen, die in der Sache liegen, ergeht ein sogenannter Konformatbeschluss. Ein solcher Beschluss kann nicht weiter angefochten werden.
Wie viel Zeit angemessen ist, hängt von der Dringlichkeit des einzelnen Falls ab. Ist die Sache nicht dringend, darf die Frist nicht zu knapp sein, weil die Entscheidung möglichst richtig sein soll. Nur bei besonderer Eile darf das Gericht auf österreichisches Recht ausweichen.
Über einen Rekurs wird stets mit Beschluss entschieden, abgesehen von einer Ausnahme im Berufungsverfahren. Hat das Erstgericht eine Klage nur wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen, kann das Rekursgericht darüber niemals mit Urteil entscheiden.
Bei Fällen mit Auslandsbezug gehen die europäischen Zuständigkeitsregeln dem österreichischen Recht vor und sind allein maßgeblich. Österreichische Gerichte dürfen ihre Zuständigkeit daher nur auf die dort vorgesehenen Fälle stützen.