Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein, allein daraus, dass Sie laufend miteinander Geschäfte machen, folgt das nicht. Ihr Schweigen zählt nur dann als Zustimmung, wenn sich zwischen Ihnen eingespielt hat, dass so vorgegangen wird. Ausnahmsweise gilt es auch, wenn Sie nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte hätten antworten müssen.
Die Tätigkeit des Maklers muss dem entsprechen, was im Vermittlungsvertrag vereinbart ist, und geeignet sein, für den Auftraggeber einen Vertragspartner zu finden oder ihn zum Abschluss zu bewegen. Bei Immobilienmaklern kommt es darauf an, dass die Namhaftmachung des Dritten für das spätere Zustandekommen des Kaufvertrags nützlich war.
Scheiterte ein Geschäft am geforderten Preis und kam es damals zu keinen Verhandlungen, so zählt eine spätere Vermittlung, die dann zum Vertrag führt, sehr wohl als ursächlich. Umgekehrt fehlt die Ursächlichkeit, wenn der Vertrag später nur wegen ganz anderer Umstände oder durch andere Personen zustande kam.
Nein, nicht immer. Waren die Verhandlungen an sehr unterschiedlichen Preisvorstellungen endgültig gescheitert und kam der Vertrag erst später durch die Eigeninitiative einer Partei oder eines Dritten zustande, kann die Tätigkeit des Maklers zu weit vom Ergebnis entfernt sein. Auch ein sehr langer Zeitabstand zwischen Maklertätigkeit und Abschluss spricht dagegen.
Der Erfolg, den ein Vermittlungsauftrag anstrebt, kann auch darin liegen, dass ein Dritter den Vertrag abschließt, in dessen Interesse Sie den Auftrag erteilt haben. Entscheidend ist nur, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, wie ihn der Auftrag vorsah.
Grundsätzlich nein. Sie dürfen den vermittelten Vertragsabschluss auch ohne Grund ablehnen, und zwar selbst bei einem Alleinvermittlungsauftrag. Ersatzpflichtig werden Sie nur bei einer besonderen Vereinbarung, wenn Sie den Vermittler bewusst um die Provision bringen wollen oder wenn Ihre Weigerung geradezu gegen Treu und Glauben verstößt.
Ja, in der Regel. Wenn das vermittelte Geschäft nachträglich aufgelöst wird, müssen Sie beweisen, dass die Durchführung ohne Ihr Verschulden unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Auf ein unberechtigtes Storno der anderen Seite dürfen Sie sich nicht einfach einlassen, sondern müssen Ihren Standpunkt vertreten und notfalls klagen.
Der Makler muss nur beweisen, dass er Ihnen die Gelegenheit genannt hat und dass das Geschäft zustande kam. Wollen Sie die Provision verweigern, müssen Sie beweisen, dass seine Bemühungen den Abschluss weder ausgelöst noch mitausgelöst haben. Ganz ohne ein Mindestmaß an Tätigkeit entsteht allerdings kein Anspruch.
Sie müssen ein vermitteltes Geschäft nicht abschließen. Haben Sie es aber abgeschlossen und wird es dann nicht ausgeführt, müssen Sie beweisen, dass die Ausführung ohne Ihr Verschulden durch eine spätere Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Nur dann werden Sie von der Provision frei.
Wer sich auf den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes beruft, muss dessen Voraussetzungen behaupten und beweisen. Als Verbraucher tragen Sie diese Last also selbst, auch für die Voraussetzungen eines Rücktritts. Das Vorbringen der Gegenseite bloß zu bestreiten genügt dafür nicht.
In der Regel ja: Wenn Sie als Geschäftsführer persönlich für Schulden der GmbH bürgen und kein eigenes Unternehmen betreiben, gelten Sie als Verbraucher. Anders liegt es, wenn Sie als Gesellschafter beherrschenden Einfluss haben, weil Sie dann in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig werden. Entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtung im Einzelfall.
Das ist für das konkrete Geschäft und für das Verhältnis zwischen den beiden Vertragspartnern zu prüfen. Entscheidend ist, ob hinter der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit eine auf Dauer angelegte Organisation steht. Auf Betriebsgröße, Mindestkapital oder die Dauer der Tätigkeit kommt es nicht an.
Ja. Das Konsumentenschutzgesetz knüpft an feste Merkmale an und nicht daran, ob im Einzelfall tatsächlich ein Ungleichgewicht bestand. Es kommt daher nicht darauf an, ob Sie vor dem Abschluss genug Zeit zum Überlegen hatten. Nur bei zweifelhaften Einzelvorschriften und atypischen Lagen wird davon abgewichen.
Für die Unternehmereigenschaft braucht es keine bestimmte Betriebsgröße, kein Mindestkapital und keine besondere Organisation. Entscheidend ist allein, ob sich die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit bei genau diesem Geschäft als unternehmerisch darstellt. Es kommt also auf das Verhältnis der beiden Seiten bei diesem Geschäft an.
Geschäfte eines Unternehmers gelten im Zweifel als zu seinem Betrieb gehörig. Lässt sich ein Geschäft nicht eindeutig zuordnen oder liegt es zugleich im privaten und im unternehmerischen Interesse, wird es dem Betrieb zugerechnet. Als Verbrauchergeschäft gilt es nur, wenn der berufliche Zweck ganz untergeordnet ist.
Ja. Unter das Konsumentenschutzgesetz fallen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht nur Verträge, sondern auch Angebote und andere einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen. Ausgenommen bleibt nur die reine Gewährung eines Geschenks durch den Unternehmer und dessen Annahme durch den Verbraucher.
Ja, wenn Ihr Vertrag diese Regeln der ÖNORM enthält. Nehmen Sie eine vom Auftraggeber gekürzte Schlusszahlung ohne Vorbehalt an, können Sie den gekürzten Betrag später nicht mehr fordern. Der Vorbehalt muss schriftlich sein, die Ansprüche erkennbar bezeichnen und innerhalb der vorgesehenen Frist erklärt werden.
Es kommt darauf an, wessen Tätigkeit für das Zustandekommen des Geschäfts ursächlich und verdienstlich war. Was ein Makler sonst noch geleistet hat, zählt dabei nicht. Ob der Beitrag des einen oder des anderen überwiegt, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände beurteilen.
Eine Anbahnung durch Sie liegt etwa vor, wenn Sie die Antwortkarte einer Postwurfsendung zurückschicken, um eine Gerätevorführung zu erreichen, oder wenn Sie sich auf eine Zeitungsanzeige hin telefonisch beim Unternehmer melden. Nach der späteren Rechtsprechung muss die Anbahnung genau jenen Vertrag betreffen, der dann geschlossen wurde; sie kann auch über eine nahestehende Person erfolgen.
Das muss derjenige beweisen, der den Irrtum verursacht hat. Gelingt ihm der Beweis nicht, ist zu prüfen, ob Sie den Vertrag zumindest mit anderem Inhalt geschlossen hätten, etwa zu einem geringeren Preis. Dabei kommt es darauf an, wie redliche Vertragspartner üblicherweise gehandelt hätten.
Mit einem Risikoausschluss legt der Versicherer von vornherein fest, wofür er nicht einsteht. Auf solche Umstände können Sie durch Ihr späteres Verhalten keinen Einfluss nehmen. Eine Obliegenheit verlangt dagegen von Ihnen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen, an dessen Einhaltung der Versicherer ein berechtigtes Interesse hat.
Bei einer Risikobegrenzung ist ein bestimmter Gefahrenumstand von Anfang an nicht versichert, ohne dass es auf ein schuldhaftes Verhalten ankommt. Obliegenheiten verlangen dagegen ein bestimmtes Verhalten von Ihnen, und bestimmte Rechtsfolgen treten nur bei willkürlicher und schuldhafter Verletzung ein.
Sind Sie sich bereits über alle wesentlichen Punkte einig, ist im Zweifel der Vertrag selbst zustande gekommen und nicht bloß eine Vereinbarung, ihn später zu schließen. Alles andere wäre ein bloßer Umweg. Anderes gilt nur, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Parteien wirklich eine Vorvereinbarung wollten, etwa weil noch eine schriftliche Urkunde unterschrieben werden soll.
Der Ausfallsbürge ist im Gesetz nicht näher geregelt. Wann Sie in Anspruch genommen werden können, hängt daher von Ihrer Vereinbarung ab: Die Beteiligten können den Fall der Uneinbringlichkeit enger oder weiter festlegen.
Nein. Wesentlich ist Ihr Irrtum, wenn Sie das Geschäft ohne ihn gar nicht geschlossen hätten; unwesentlich, wenn Sie es nur zu anderen Bedingungen geschlossen hätten. Wird der Vertrag im zweiten Fall angepasst, entsteht genau jener Vertrag, den Sie ohne Irrtum ohnehin geschlossen hätten.
Wird ein Vertrag rückgängig gemacht, muss jede Seite zurückgeben, was sie erhalten hat. Diese Rückgaben erfolgen Zug um Zug, also gegeneinander. Das Gericht berücksichtigt das aber nur, wenn sich jemand ausdrücklich darauf beruft, und nicht von sich aus.
Grundsätzlich dreißig Jahre. Die lange Verjährungszeit ist die Auffangregel: Passt keine der Bestimmungen mit einer kürzeren Frist unmittelbar oder sinngemäß, bleibt es bei dreißig Jahren. Kürzere Fristen sind Ausnahmen und dürfen nur sehr vorsichtig auf ähnliche Fälle übertragen werden.
Die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte ist nur dann ausgeschlossen, wenn Sie den wahren Wert tatsächlich gekannt haben. Die bloße Erklärung, ihn zu kennen, genügt dafür nicht. Beweisen muss diese Kenntnis der andere Vertragsteil.
Bei Werken, die man nicht körperlich übergeben kann, muss sich aus den Umständen ergeben, dass Sie das Werk in Ihre Verfügungsmacht übernommen haben. Dass das Werk fertig ist, spricht dafür, genügt allein aber nicht; es braucht auch Ihre ausdrückliche oder schlüssige Erklärung, die Erfüllung zur Kenntnis zu nehmen. Rügen Sie Mängel, ohne das Werk als Ganzes zurückzuweisen, verschiebt das den Zeitpunkt nicht.
Nein. Erklärt der Unternehmer nur, er sei zur Behebung jener Mängel bereit, für die er einstehen muss, und nur soweit ihn eine gesetzliche Pflicht trifft, ist das weder ein Anerkenntnis noch ein gemeinsames Bemühen um eine außergerichtliche Klärung. Die Frist läuft daher weiter.