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Wettbewerb

417 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Marke und Benutzung durch Lizenznehmer · günstig für Markeninhaber

Ja, wenn die Bekanntheit des Zeichens Ihnen zugerechnet wird. Haben Sie das Zeichen nicht selbst verwendet, sondern einem Lizenznehmer überlassen, kann die Marke nur unter dieser Voraussetzung für Sie eingetragen werden. Ein eigenes Unternehmen müssen Sie dafür nicht betreiben.

Urheberrecht und Mitbewerber · günstig für Beklagter

Nein. Einen Verstoß gegen das Urheberrecht kann nur derjenige geltend machen, dem das Recht zusteht, nicht ein Mitbewerber des Verletzten. Der Unterlassungsanspruch aus dem Urheberrecht kann auch nicht für sich allein abgetreten werden.

Beurteilung der Warenähnlichkeit

Bei eingetragenen Marken ist das Verzeichnis der Waren und Leistungen maßgeblich; die dort verwendeten Sammelbegriffe werden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verstanden. Ob Waren oder Leistungen ähnlich sind, wird nach sachlichen, auf die Waren selbst bezogenen Merkmalen beurteilt. Dazu zählen vor allem Beschaffenheit, Verwendungszweck, Vertriebsstätte und Nutzung sowie die Frage, ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Eigene Auslegungsregeln für Patente

Für Patente gelten eigene Auslegungsregeln. Die frühere Ansicht, Patentansprüche seien wie gewöhnliche Willenserklärungen auszulegen, stammt aus der Zeit vor der eigenen gesetzlichen Regelung.

Abwägung bei der Patentauslegung

Beim Auslegen von Patentansprüchen sind zwei Ziele gegeneinander abzuwägen: ausreichender Schutz für den Inhaber und ausreichende Sicherheit für andere. Für den Schutz zählt die objektive Bedeutung der Erfindung, wie sie in den Ansprüchen steht, nicht die Mühe des Erfinders. Für die Sicherheit anderer zählt, was ein Fachmann den Ansprüchen bei sachlicher Betrachtung entnimmt.

Zustimmung des Markeninhabers zum Vertrieb · günstig für Markeninhaber

Die Zustimmung des Markeninhabers muss deutlich zum Ausdruck gekommen sein. Auch aus dem Verhalten kann sie sich ergeben, aber nur wenn eindeutig erkennbar ist, dass er auf sein ausschließliches Recht verzichtet. Beweisen muss die Zustimmung nicht der Markeninhaber, sondern wer sich darauf beruft.

Verwechslungsgefahr bei Formmarken

Auch bei einer geschützten Warenform kommt es darauf an, dass die Form als Hinweis auf die Herkunft verwendet wird. Zu prüfen ist, ob die ähnliche Form in der Gesamtgestaltung so aufgeht, dass sie nicht mehr als eigenes Zeichen erkennbar ist.

Vergleichsmaßstab bei Formmarken

Bei einer geschützten Warenform wird das beanstandete Produkt mit der geschützten Form selbst verglichen. Es kommt nicht darauf an, wie das Produkt aussieht, das der Markeninhaber tatsächlich verkauft.

Bekanntheit einer Marke · günstig für Markeninhaber

Eine Marke muss einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sein. Feste Prozentsätze gelten dabei nicht, auch nicht als absolute Untergrenze. Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, etwa Marktanteil, Intensität, geographische Ausdehnung und Dauer der Benutzung; Bezugsgröße sind die betroffenen Verkehrskreise, nicht unbedingt die breite Öffentlichkeit.

Schutzfähigkeit von Farbmarken · günstig für Markeninhaber

Ja. Farben sind auch ohne feste Umrisse schutzfähig, wenn ihre grafische Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Dass eine Farbe schon für sich allein und unabhängig von ihrer Benutzung unterscheidungskräftig ist, ist allerdings nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellbar.

Klage auf Urteilsveröffentlichung · günstig für Kläger

Wenn Sie die Veröffentlichung des Urteils in einem Medium des Gegners verlangen dürfen, können Sie sogleich auf dessen Verurteilung zur Veröffentlichung klagen. Eine förmliche Ermächtigung müssen Sie davor nicht einholen.

Prüfung der Gültigkeit einer Unionsmarke · günstig für Markeninhaber

Die Gültigkeit einer Unionsmarke wird nicht von Amts wegen geprüft. Ob eine solche Marke die nötige Unterscheidungskraft hat, kann nur geprüft werden, wenn die Gegenseite mit einer eigenen Klage den Verfall oder die Nichtigkeit der Marke geltend macht.

Einheitlicher Maßstab für die Verwechslungsgefahr

Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, wird nach einem europaweit einheitlichen Maßstab und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend beurteilt. Dabei kommt es auf das Zusammenspiel von Bekanntheit der Marke, Ähnlichkeit der Zeichen und Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen an. Eine geringe Ähnlichkeit der Waren kann durch eine größere Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.

Herkunftsgarantie der Marke · günstig für Markeninhaber

Ihre Marke wird schon dann beeinträchtigt, wenn die Benutzung auch nur den Eindruck entstehen lässt, es bestehe im geschäftlichen Verkehr eine Verbindung zwischen den Waren und Ihnen als Markeninhaber. Es genügt die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass das Publikum darin einen Hinweis auf die Herkunft sieht.

Wettbewerbsabsicht keine Voraussetzung · günstig für Kläger

Für einen unlauteren Verstoß gegen Mitbewerber ist es nicht nötig, dass der Handelnde den Wettbewerb fördern wollte. Diese Absicht gehört seit der Novelle 2007 nicht mehr zu den Voraussetzungen.

Farbe als Marke · günstig für Mitbewerber

Weil das Publikum nur wenige Farben unterscheiden kann und selten Gelegenheit zum unmittelbaren Vergleich hat. Würden einzelne Farben geschützt, wäre der Vorrat für eine Warengruppe rasch erschöpft. Nur unter außergewöhnlichen Umständen ist eine Farbe für sich allein unterscheidungskräftig, etwa auf einem sehr speziellen Markt mit sehr wenigen Waren.

Verkehrsgeltung und Gattungsbezeichnung · günstig für Mitbewerber

Nein. Hat sich eine Marke, die eine Warengattung beschreibt, durch Benutzung im Verkehr durchgesetzt, gilt das nur für diese Marke. Aus der teilweisen Übereinstimmung des Wortlauts können Sie nicht ableiten, dass auch die allgemeine Gattungsbezeichnung selbst geschützt ist.

Grenze der Unternehmerhaftung bei Privatgeschäften · günstig für Unternehmer

Die Haftung eines Unternehmens endet dort, wo ihm das Handeln seiner Hilfspersonen in keiner Weise zugutekommt und es daraus überhaupt keinen Vorteil ziehen kann. Das ist etwa der Fall, wenn ein Angestellter oder Beauftragter ohne Billigung des Unternehmens dessen Einrichtungen missbraucht, um auf eigene Rechnung Privatgeschäfte zu betreiben.

Ausländisches Urteil über ein Patent

Wird ein europäisches Patent im Ausland für nichtig erklärt, wirkt das nur für den Staat, dessen Gericht entschieden hat, und erfasst den inländischen Teil des Patents nicht. Die Gründe einer solchen Entscheidung können aber im inländischen Eilverfahren herangezogen werden, um Nichtigkeitsgründe glaubhaft zu machen.

Verwirkung im Marken- und Urheberrecht · günstig für Urheber

Nicht nach der Regel des Markenrechts. Dort verliert man Rechte, wenn man die Benutzung eines jüngeren Zeichens lange duldet. Diese Regel lässt sich wegen der anderen Wertungen und des klaren Wortlauts nicht auf das Urheberrecht übertragen.

Marken beim Merchandising · günstig für Markeninhaber

Es ist allgemein bekannt, dass sich Einrichtungen um zusätzliche Einnahmen bemühen, indem sie Waren und Dienstleistungen unter ihren bekannten Marken anbieten. Deshalb versteht das Publikum eine solche Marke auf einer Ware oder bei einer Dienstleistung als Hinweis darauf, von wem sie stammt.

Verkehrsgeltung von Warenausstattungen · günstig für Unternehmer

Ihre Warenausstattung oder Ihr Kennzeichen ist gegen nachahmende Aufmachungen nur geschützt, wenn es Verkehrsgeltung erlangt hat, also von einem nicht unerheblichen Teil des Publikums einem bestimmten Anbieter zugeordnet wird. Das Unternehmen selbst müssen die Kunden dabei nicht kennen; es genügt, wenn sie an dessen Waren oder Leistungen denken. Je schwächer ein Zeichen von sich aus ist, desto größer muss die Marktpräsenz sein.

Schutz bekannter Unternehmenskennzeichen · günstig für Unternehmer

Ja. Auch nicht registrierte Unternehmenskennzeichen sind bei hoher Bekanntheit gegen die unlautere Ausnutzung ihrer Kennzeichnungskraft und der ihnen entgegengebrachten Wertschätzung geschützt. Maßgeblich ist der Vorteil, den ein Dritter aus der Sogwirkung des bekannten Zeichens zieht.

Veröffentlichung von Urteilen in Zeitungen · günstig für Kläger

Ja, das bleibt möglich. Das Interesse an einer Veröffentlichung in einer Zeitung fällt nicht deshalb weg, weil die Entscheidung auch in der Rechtsdatenbank des Bundes oder auf der Website der obsiegenden Partei abrufbar ist. Die Veröffentlichung in der Rechtsdatenbank ist schon wegen der Anonymisierung der Parteien nicht geeignet, das Publikum aufzuklären.

Spürbarkeit einer Wettbewerbsbeschränkung · günstig für Unternehmer

Nein. Eine Vereinbarung oder Absprache ist kartellrechtlich nur dann verboten, wenn sie den Wettbewerb spürbar beschränkt. Ganz geringfügige Auswirkungen genügen dafür nicht.

Markenanmeldung ohne Benutzungsabsicht · günstig für Unternehmer

Eine Markenanmeldung ist auch dann bösgläubig, wenn der Anmelder die Marke gar nicht selbst nutzen oder vermarkten will, sondern damit vor allem andere Unternehmen auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch nehmen möchte. Dafür spricht, wenn jemand ohne konkrete Geschäftsbeziehung zu möglichen Nutzern eine Vielzahl kennzeichnungsschwacher Marken anmeldet, davon nur wenige eingetragen werden und kein darüber hinausgehendes Geschäftsmodell erkennbar ist.

Veröffentlichung des Urteils nach Wettbewerbsverstoß · günstig für Kläger

Ja. Dass durch die Veröffentlichung auch Personen erreicht werden, die von dem Wettbewerbsverstoß bisher nichts wussten, lässt sich nicht ausschließen und steht der Veröffentlichung nicht entgegen.

Grenzen der erlaubten Markennutzung · günstig für Markeninhaber

Nein. Erlaubt sind nur solche Nutzungen einer fremden Marke, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entsprechen. Verstößt das Geschäftsmodell des Nutzers gegen das Wettbewerbsrecht, kann er sich auf diese Ausnahme nicht berufen.

Bekanntheit einer Marke · günstig für Markeninhaber

Bekannt ist eine Marke, wenn ein bedeutender Teil jenes Publikums sie kennt, das die damit gekennzeichneten Waren kauft oder die Dienstleistungen in Anspruch nimmt. Ein bestimmter Prozentsatz muss dafür nicht erreicht werden. Es genügt, dass dieser Teil das Zeichen kennt; ob den Leuten bewusst ist, dass es als Marke eingetragen wurde, spielt keine Rolle.

Bekanntheit einer Unionsmarke · günstig für Markeninhaber

Ja. Für den erweiterten Schutz einer Unionsmarke reicht es, wenn sie in einem wesentlichen Teil der Union bekannt ist; das kann schon das Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats sein. Dann gilt sie als in der gesamten Union bekannt. Das Gericht berücksichtigt dabei Marktanteil, Intensität, geografische Ausdehnung und Dauer der Benutzung sowie die Ausgaben für die Bewerbung der Marke.