Wettbewerb
417 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Maßgeblich ist, welchen Ruf das betroffene Unternehmen erlangt hatte und wie stark dieser Ruf durch den Verstoß gelitten hat. Je schwerer die Wettbewerbsverletzung wiegt, desto größer ist der Schaden.
Wird Ihr Patent ohne Berechtigung verwendet, steht Ihnen ein angemessenes Entgelt zu. Es ist ein Ausgleich dafür, dass jemand Ihre Erfindung zu seinem Nutzen verwendet hat. Die Höhe richtet sich nach dem Wert der Nutzung, das ist in der Regel eine angemessene Lizenzgebühr.
Nein. Wer Mitbewerber schlagwortartig und pauschal herabsetzt, handelt sittenwidrig. Auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung kann er sich dafür nicht berufen.
Sie können Ihr Verhalten nicht damit rechtfertigen, dass sich Dritte gleich verhalten. Missbräuche taugen nicht als Maßstab dafür, was zulässig ist. Ein Rechtsbruch bleibt auch dann unlauter, wenn der überwiegende Teil der Mitbewerber dieselbe Vorschrift missachtet.
Wurde die rechtswidrige Handlung im Internet begangen, kann das Gericht die Veröffentlichung des Urteils im Internet anordnen. Dabei ist festzulegen, wie lange die Veröffentlichung auf der betroffenen Website erscheinen muss. Zweckmäßig ist ein Fenster, das sich beim Aufruf einer bestimmten Seite öffnet.
Ja. Die Regeln über die Veröffentlichung eines Urteils gelten sinngemäß auch für das Internet. Wer die Website betreibt, muss die Veröffentlichung ohne unnötigen Aufschub vornehmen.
Ob ein Zeichen einer Marke in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den beide hervorrufen. Dabei zählen die unterscheidenden und prägenden Bestandteile. Maßstab ist ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher, der die Marke als Ganzes wahrnimmt und nicht auf Einzelheiten achtet.
Ja. Wird Ihr Name unbefugt als Domainname gebraucht, ist die Löschung ein geeignetes Mittel, den störenden Zustand zu beseitigen. Eine bloße Änderung des Inhalts der Website genügt nicht, weil sie jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann.
Nacktaufnahmen betreffen in der Regel den Kern der Persönlichkeit. In diesem höchstpersönlichen Bereich überwiegen daher üblicherweise Ihre Interessen als abgebildete Person. Das gilt auch dann, wenn Sie die Erlaubnis zur Veröffentlichung unwiderruflich und uneingeschränkt erteilt haben oder einem Berufsfotografen Modell gestanden sind.
Für die Höhe des angemessenen Entgelts kommt es darauf an, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Maßgebend ist dabei die tatsächlich erfolgte Nutzung, weil solche Parteien kein Entgelt für einen Nutzen vereinbaren würden, der gar nicht entstehen kann.
Zwei Zeichen gelten schon dann als gleich, wenn ihre Unterschiede insgesamt so gering sind, dass sie einem durchschnittlichen Verbraucher entgehen können. Auf kleine Abweichungen kommt es also nicht an.
Wenn ein Unternehmen gegen ein Gesetz verstößt und sich dadurch einen Vorteil im Wettbewerb verschafft, hilft ihm der Hinweis nicht, dass die Konkurrenz genauso vorgeht. Dass auch andere denselben Verstoß begehen, schließt eine spürbare Beeinflussung des Wettbewerbs nicht von vornherein aus.
Namen von Personen sind grundsätzlich unterscheidungskräftig und damit als Marke geeignet, auch wenn sie weit verbreitet sind. Die Unterscheidungskraft fehlt nur dann, wenn der Name zugleich eine sachliche Angabe über die Ware oder Dienstleistung ist.
Im Interesse der Wettbewerbsfreiheit gilt der Grundsatz, dass nachgeahmt werden darf. Für Produkte, die keinen besonderen Rechtsschutz für sich in Anspruch nehmen können, besteht daher grundsätzlich Nachahmungsfreiheit.
Eine Marke darf das Publikum nicht über die Herkunft der Waren täuschen. Die Bezeichnung American Eagle für Spirituosen einer Destillerie aus Großbritannien ist dazu geeignet.
Dass ein Lichtbild ein Tagesereignis zeigt oder damit zusammenhängt, rechtfertigt seine Vervielfältigung nicht allgemein. Weder der Wortlaut noch der Zweck der einschlägigen Bestimmung erlauben einen solchen Schluss.
Nein. Mit einer einstweiligen Verfügung darf Ihnen die Verwendung Ihres eingetragenen Firmennamens im Geschäftsverkehr nicht untersagt werden, weil Sie sonst die Firma ändern oder den Betrieb einstellen müssten. Verboten werden kann aber die isolierte Verwendung eines bestimmten Namensbestandteils oder eine irreführende Ankündigung damit.
Ja. Wettbewerbsrecht und allgemeines Zivilrecht gelten nebeneinander und schließen einander nicht aus. Erfüllt ein und derselbe Vorgang beide Tatbestände, treten grundsätzlich auch beide Rechtsfolgen ein. Sie können daher etwa zusätzlich verlangen, dass Ihnen ein Nutzen herausgegeben wird, den ein anderer aus Ihrer Sache gezogen hat.
Ihren eigenen Namen dürfen Sie im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich führen; ein schlechthin geltendes Verbot ist nicht zulässig. Sie müssen ihn aber so gebrauchen, dass Verwechslungen mit dem Namen oder der Firma eines anderen nach Möglichkeit vermieden werden. Lässt sich das durch einen unterscheidenden Zusatz erreichen, kann Ihnen der Gebrauch ohne diesen Zusatz untersagt werden.
Grundsätzlich muss das derjenige beweisen, der die Werbung bekämpft. Das gilt auch dann, wenn ein Unternehmen sich als das größte oder beste bezeichnet. Nur wenn dem Kläger der Beweis unverhältnismäßig schwer fällt, der Werbende die nötigen Kenntnisse aber hat und die Aufklärung ihm zumutbar ist, muss der Werbende die Richtigkeit seiner Behauptung nachweisen.
Wer eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil nutzt und sich dabei nicht auf eine Leistung des Berechtigten stützen kann, muss den Vorteil herausgeben. Sache ist dabei weit zu verstehen. Erfasst sind auch geistige Güter, die dem Berechtigten kraft eines Ausschließungsrechts wirtschaftlich zustehen.
Ein Verstoß gegen eine Konkurrenzklausel allein ist nur ein Vertragsbruch. Sittenwidrig wird er, wenn zusätzliche Umstände dazukommen, etwa wenn Geschäftsunterlagen kopiert werden oder wenn ein Mitarbeiter schon während des laufenden Dienstverhältnisses betreute Kunden für sich abwirbt. Ob das zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.
Ja, aber nur wenn die Gefahr besteht, dass der andere die Handlung erstmals begeht oder wiederholt. Fehlt diese Gefahr, haben Sie keinen Anspruch auf ein Verbot. Beurteilt wird das nach der Lage am Schluss der Verhandlung erster Instanz.
Wenn Sie wegen einer Markenverletzung Schadenersatz fordern, reicht es nicht, das Verhalten des Gegners und einen Geldbetrag zu nennen. Sie müssen zumindest auch angeben, welche Art von Schaden Ihnen entstanden ist.
Ein Verbot bekommen Sie nur, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Der andere muss zur Unterlassung verpflichtet sein, und es muss die Gefahr bestehen, dass er dagegen verstößt. Fehlt eines davon, besteht kein Anspruch. Droht ein Eingriff unmittelbar und konkret, genügt auch das.
Ein Verbot darf nur so weit gehen, wie es der konkrete Verstoß rechtfertigt. Das Gericht sieht sich die Art des Verstoßes, Ihr bisheriges Verhalten und die Interessen beider Seiten an. Aus einer falschen Angabe über ein einzelnes Produkt darf Ihnen daher nicht jede irreführende Äußerung überhaupt verboten werden.
Auch Schweigen kann unlauter oder irreführend sein, wenn nach den Gepflogenheiten des Geschäftslebens eine Aufklärung zu erwarten ist. Wirbt ein Unternehmen aber mit dem Vergleich zu seinem eigenen früheren Preis, muss es diese Preise dem Publikum nicht nachweisen.
Wie eine Werbung auf die breite Masse wirkt, beurteilt das Gericht selbst als Rechtsfrage. Darüber sind keine Beweise aufzunehmen.
Ob eine Werbeaussage in die Irre führen kann, beurteilt das Gericht als Rechtsfrage. Es darf dabei Erfahrungssätze zugrunde legen, ohne sie erst durch Beweise zu klären. Das gilt nicht nur für Erfahrungen, die jeder Mensch hat, sondern auch für Fachwissen des Richters.
Das entscheidet das Gericht und nicht ein Sachverständiger. Maßgeblich ist die objektive Gestalt des Werks, nicht Ihre Vorstellungen beim Schaffen und nicht die Meinung von Fachleuten. Den Nachweis können Sie im Wesentlichen schon durch Vorlage des Werks erbringen.